Urteil
9 Sa 584/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragsklauseln, die dem Arbeitgeber ein weitreichendes Leistungsbestimmungsrecht ohne Mindestarbeitszeit einräumen, sind nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
• Bei Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Regelungen tritt eine für allgemeinverbindlich erklärte tarifliche Mindestarbeitszeit gemäß § 306 BGB in den Vertrag ein.
• Ein Arbeitnehmer, dessen vertragliche oder tarifliche Monatsarbeitszeit der Vollzeitdefinition entspricht, ist kein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 9 TzBfG und hat daher keinen Anspruch auf Aufstockung nach § 9 TzBfG.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Mindestarbeitszeit verdrängt unwirksame vertragliche Arbeitszeitregelung • Arbeitsvertragsklauseln, die dem Arbeitgeber ein weitreichendes Leistungsbestimmungsrecht ohne Mindestarbeitszeit einräumen, sind nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. • Bei Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Regelungen tritt eine für allgemeinverbindlich erklärte tarifliche Mindestarbeitszeit gemäß § 306 BGB in den Vertrag ein. • Ein Arbeitnehmer, dessen vertragliche oder tarifliche Monatsarbeitszeit der Vollzeitdefinition entspricht, ist kein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 9 TzBfG und hat daher keinen Anspruch auf Aufstockung nach § 9 TzBfG. Der Kläger war seit 2001 als Flugsicherheitskontrolleur beschäftigt. Ursprünglich vereinbarte der erste Arbeitgeber eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit von 165 Stunden; nach Betriebsübergang schloss die Beklagte 2003 einen Vertrag mit 150 Stunden Monatsdurchschnitt. Der Manteltarifvertrag sieht seit 2006 eine tarifliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden vor. Der Kläger arbeitete 2007–2008 durchschnittlich deutlich mehr Stunden und begehrte durch Antrag vom 11.12.2007 eine Aufstockung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 173 Stunden monatlich; die Arbeitgeberseite lehnte mit betrieblichen Gründen ab. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Nebenintervenientin als Betriebsnachfolgerin focht die Entscheidung an. Streitpunkt war, ob vertragliche Regelungen wirksam sind, ob die tatsächliche Handhabung eine höhere vertragliche Arbeitszeit begründet und ob ein Anspruch aus § 9 TzBfG besteht. • Die arbeitsvertraglichen Regelungen, die eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit ohne Mindeststunden und ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin vorsehen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. • Eine geltungserhaltende Reduktion oder Ergänzung der unwirksamen Klausel kommt im AGB-Recht nicht in Betracht, weil die Klausel eine nicht teilbare Einheit aus Durchschnittsvorgabe und Leistungsbestimmungsrecht bildet. • Folglich tritt gemäß § 306 Abs.1 BGB die allgemeinverbindliche tarifliche Regelung in den Vertrag ein; nach dem Manteltarifvertrag beträgt die tarifliche Mindestarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten 160 Stunden monatlich. • Aus der tatsächlichen Überschreitung der Stunden in einzelnen Monaten kann nicht auf einen von den Parteien gewollten höheren vertraglichen Mindestumfang geschlossen werden; hierzu bedürfte es konkreter vertraglicher Übereinkünfte. • Der Kläger ist wegen der tariflichen Mindestarbeitszeit von 160 Stunden kein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 9 TzBfG; daher steht ihm kein Anspruch auf Aufstockung auf 173 Stunden nach § 9 TzBfG zu. • Die Feststellungsklage war nach § 256 Abs.1 ZPO zulässig und ermöglichte die endgültige Klärung des Umfangs der geschuldeten Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die monatliche Arbeitszeit des Klägers mindestens 160 Stunden beträgt; eine vertraglich geschuldete Arbeitszeit von 173 Stunden wurde nicht festgestellt und ein Anspruch auf Aufstockung auf 173 Stunden nach § 9 TzBfG wurde abgewiesen. Die ursprünglich vereinbarten Durchschnittsarbeitszeitklauseln (165 bzw. 150 Stunden) sind nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, sodass die tarifliche Mindestarbeitszeit gemäß Manteltarifvertrag gilt. Aus der tatsächlichen Mehrarbeit in einzelnen Monaten folgt kein dauerhaftes vertragliches Recht auf höhere Monatsstunden. Damit obsiegt die Arbeitgeberseite insoweit, als die begehrte Aufstockung abgelehnt wird, jedoch erhält der Kläger die tariflich garantierte Mindestbeschäftigung von 160 Stunden monatlich.