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Urteil

10 Sa 687/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nach § 2 Abs. 2 TV ATZ; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Verteilungsform (Block- vs. Teilzeitmodell). • Die Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit (Block- oder Teilzeitmodell) fällt in die Sphäre des Arbeitgebers und ist als Ermessensentscheidung nach Maßgabe des billigen Ermessens zu treffen. • Zuwendungsauflagen des Hauptgebers, die die Gewährung des Blockmodells ausschließen, sind bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und können ein ausreichender ablehnender Grund sein, wenn sonst Fördermittel gefährdet werden. • Persönliche Interessen des Arbeitnehmers müssen substantiiert dargelegt werden und können nur dann ein überwiegendes Gewicht erhalten, wenn die Arbeitgeberentscheidung ersichtlich unsachlich oder willkürlich ist. • Ein aus früheren Dienstverhältnissen geltend gemachter Besitzstand berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, neuere tarifliche Regelungen oder Zuwendungsauflagen zu durchbrechen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Blockmodell der Altersteilzeit bei berücksichtigter Zuwendungsauflage • Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nach § 2 Abs. 2 TV ATZ; daraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Verteilungsform (Block- vs. Teilzeitmodell). • Die Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit (Block- oder Teilzeitmodell) fällt in die Sphäre des Arbeitgebers und ist als Ermessensentscheidung nach Maßgabe des billigen Ermessens zu treffen. • Zuwendungsauflagen des Hauptgebers, die die Gewährung des Blockmodells ausschließen, sind bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und können ein ausreichender ablehnender Grund sein, wenn sonst Fördermittel gefährdet werden. • Persönliche Interessen des Arbeitnehmers müssen substantiiert dargelegt werden und können nur dann ein überwiegendes Gewicht erhalten, wenn die Arbeitgeberentscheidung ersichtlich unsachlich oder willkürlich ist. • Ein aus früheren Dienstverhältnissen geltend gemachter Besitzstand berechtigt nicht ohne Weiteres dazu, neuere tarifliche Regelungen oder Zuwendungsauflagen zu durchbrechen. Der Kläger, 1949 geboren und seit 1973 im öffentlichen Dienst tätig, beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 01.04.2009–31.03.2014. Die Beklagte, eine geförderte Forschungseinrichtung, lehnte ab mit Verweis auf eine Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums, die Bewilligungen im Blockmodell grundsätzlich ausschließt. Die Beklagte bot dem Kläger stattdessen das Teilzeitmodell an. Der Kläger klagte auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell und machte geltend, seine Bauleitertätigkeit lasse sich nur im Blockmodell durchführen; zudem berief er sich auf Besitzstandswahrung aus früherem Dienstverhältnis beim Land. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG Köln prüfte, ob aus dem TV ATZ ein Anspruch auf das Blockmodell folgt und inwieweit die Zuwendungsauflage sowie betriebliche Interessen zu berücksichtigen sind. • Zwischen den Parteien besteht ein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 TV ATZ, nicht jedoch auf eine bestimmte Arbeitszeitverteilung; die Lage der Arbeitszeit fällt grundsätzlich in das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) und ist nach Maßgabe des billigen Ermessens auszuüben. • Bei der Ermessensprüfung sind sachliche Gründe ausreichend, die mit dem Übergang in die Altersteilzeit zusammenhängen; finanzielle Erwägungen können die Ablehnung rechtfertigen, was auf die Wahl zwischen Teilzeit- und Blockmodell zu übertragen ist. • Die Beklagte ist Zuwendungsempfängerin mit einer Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid, die das Blockmodell ausschließt; ein Verstoß gegen diese Auflage würde die Gefahr der Kürzung oder des Widerrufs der Fördermittel begründen und damit hinreichenden ablehnenden Grund darstellen. • Die Auflage ist nicht wegen Verstoßes gegen den TV ATZ unwirksam, da die Zuwendungsbestimmungen mit Zustimmung des Zuwendungsgebers auf die Arbeitsverhältnisse angewandt werden und Vorrang im Finanzstatut genießen. • Die Beklagte hat insoweit eine Ermessensentscheidung getroffen; generelle Vorgaben oder Rundschreiben können Teil der betrieblichen Vorentscheidung sein und sind nicht per se unzulässig, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. • Der Kläger hat keine überwiegenden persönlichen Interessen substantiiert dargelegt, die die Entscheidung der Beklagten zum Missbrauch ihres Ermessen rügen könnten; die Organisierbarkeit der Bauleitertätigkeit im Teilzeitmodell gehört zur unternehmerischen Sphäre der Beklagten und wurde nicht als willkürlich dargetan. • Die Berufung ist deshalb begründet, das erstinstanzliche Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 TV ATZ, dieser umfasst jedoch nicht die Wahl des Modells; die Verteilung der Arbeitszeitliegt im billigen Ermessen der Arbeitgeberin. Die Beklagte durfte die Zuwendungsauflage des Bundesministeriums, die das Blockmodell ausschließt, bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, weil andernfalls Fördermittel gefährdet wären. Der Kläger hat seine persönlichen Interessen nicht so substantiiert dargelegt, dass die Ablehnung als offensichtlich unsachlich oder willkürlich anzusehen wäre. Deshalb wurde die Klage abgewiesen und der Kläger zur Tragung der Kosten verurteilt.