Urteil
13 Sa 839/09 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2009:1105.13SA839.09.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Höhergruppierung einer Archivarin (von BAT IV b nach BAT III b).
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2009 8 Ca 7366/08 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.2008 Vergütung nach der VG III der Anlage 1 a zum BAT/EG 11 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Höhergruppierung einer Archivarin (von BAT IV b nach BAT III b). 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2009 8 Ca 7366/08 teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.2008 Vergütung nach der VG III der Anlage 1 a zum BAT/EG 11 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die am 03.12.1959 geborene, Klägerin, Diplomarchivarin (FH-Abschluss) ist seit dem 01.01.1994 bei dem Beklagten als Archivarin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifregeln des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe V b FG 1 b und von 1996 an in IV b FG 1 b BAT, seit 01.10.2005 übergeleitet in EG 9 TVöD eingruppiert. Der Beklagte erweiterte den Bereich Archiv ab dem 01.10.2004 um die Aufgaben eines regionalen Dokumentationszentrums. Auf die an die Klägerin gerichtete Mail ("neue Aufgaben im Archiv") vom 23.09.2004 und die in diesem Zusammenhang erstellte neue Stellenbeschreibung zur Tätigkeit der Klägerin vom 27./30.09.2004 wird verwiesen. Mit Beschluss des Kreisausschusses des Beklagten vom 31.08.2006 wurde die Klägerin rückwirkend ab 04.05.2006 in die Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert. Auf das Mitteilungsschreiben an die Klägerin vom 05.09.2006 wird verwiesen. Am 26.10.2006 erwarb die Klägerin den akademischen Grad Master of Arts (Library and Information Science) im postgradualen Fernstudiengang Bibliotheks- und Informationswissenschaft am Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität zu Berlin. Mit Organisationsverfügung vom 30.10.2006 wurden das Kreisarchiv und das Kulturbüro zu einem neuen "Referat für kulturelle Angelegenheiten/Kreisarchiv" zusammengeführt. Mit Schreiben vom 06.11.2006 und 15.01.2007 begehrte die Klägerin die Überprüfung ihrer Eingruppierung. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.01.2007 eine Höhergruppierung ab mit dem Hinweis, die Stelle der Klägerin sei nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b, Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT also Entgeltgruppe 9 TVöD zu bewerten und die am 31.08.2006 beschlossene Eingruppierung in EG 10 ab 04.05.2006 sei übertariflich. Mit Schreiben vom 03.07.2008 machte die Klägerin eine Höhergruppierung in EG 11 (BAT III) seit dem 1.10.2004 und ab 01.11.2006 in EG 12 (BAT II) geltend. Das Arbeitsgericht hat die darauf gerichtete Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 64-77 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter die Auffassung vertritt, ihre Tätigkeit entspreche seit der neuen Aufgabenzuweisung ab 01.10.2004 den Anforderungen der Vergütungsgruppe III FG 1 a BAT und seit dem 01.11.2006 den Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT II, nachdem sie sich durch den Abschluss "Master of Arts" weiterqualifiziert habe und auch eine entsprechende wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er ist weiterhin der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin erfülle lediglich die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b FG 1 b BAT. Im Übrigen beruft sich der Beklagte bezüglich sämtlicher Vergütungsansprüche vor Januar 2008 auf die tariflichen Verfallfristen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (vgl. etwa BAG 09.05.2007 4 AZR 351/06) ist im erkannten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III FG 1 b der Anlage 1 a BAT/EG 11 TVöD ab 01.10.2008. Die weitergehende Höhergruppierungsklage hat das Arbeitsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen. 2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der für den Bereich der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (VKA) geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 der TVöD aufgrund der Überleitung nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA). 3. Der Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III, FG 1 b BAT/EG 11 TVöD setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe III b BAT entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Die Tätigkeit der Klägerin was zwischen den Parteien unstreitig ist aufgrund der Stellenbeschreibung vom 27./30.09.2004 zu beurteilen. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin bei Zugrundelegung des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriffs des Arbeitsvorgangs (vgl. etwa Urteil vom 26.03.1997 4 AZR 489/95) in drei Arbeitsvorgänge (Archiv mit 45 %, Dokumentationszentrum mit 55 % und Familienforschung mit 5 %) der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. 4. Die für die Eingruppierung der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten: "Vergütungsgruppe V (b) 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Sachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.
Vergütungsgruppe IV (b) 1 a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V (b) Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V (b) Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist, nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V (b) Fallgruppe 1 b.
Vergütungsgruppe IV (a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe IV (b) Fallgruppe 1 a heraushebt.
(b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV (b) Fallgruppe 1 a heraushebt.
Vergütungsgruppe III 1 (a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV (a) Fallgruppe 1 b heraushebt. (b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV (b) Fallgruppe 1 a heraushebt, nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV (a) Fallgruppe 1 b.
Vergütungsgruppe II 1 (a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
" 5. Die hier einschlägige Fallgruppen bauen auf der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist bei Aufbau der Fallgruppen zu prüfen, ob der Angestellte die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. etwa BAG 09.05.2007 4 AZR 351/06 m.w.N.). 6. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen i. S. d. Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a. Die als Archivarin mit dem FH-Abschluss als Diplomarchivarin angestellte Klägerin wurde bei Einstellung ab 01.01.1994 nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b und sodann ab 1996 nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b und seit dem 04.05.2006 nach der Entgeltgruppe 10 vergütet. Das Gericht darf sich im Streitfall auf eine pauschale Prüfung beschränken, da zwischen den Parteien außer Streit ist, dass die Tätigkeit der Klägerin "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen" erfordert und somit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b bereits vor der Zuweisung der neuen Aufgaben eines regionalen Dokumentationszentrums seit 01.10.2004 erfüllt waren. 7. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit i. S. d. Vergütungsgruppe IV b 1 a. Auch insoweit darf das Gericht sich im Streitfall auf eine pauschale Prüfung beschränken, da die Beklagte die Klägerin jedenfalls seit dem 04.05.2006 in die EG 10 eingruppiert hat, somit das Heraushebungsmerkmal " besonders verantwortliche Tätigkeit" als erfüllt ansah. Bereits 1996, damit lange vor der Zuweisung der neuen Aufgaben an das Archiv, nämlich der eines regionalen Dokumentationszentrums ab 01.10.2004, wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b eingruppiert, welche das Qualifizierungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" mindestens zu 1/3 der Tätigkeit erfordert. Die Aufgabenerweiterung des Archivs führten am 27./30.09.2004 zu einer neuen Stellenbeschreibung für die Klägerin. Mit Beschluss des Kreisausschusses des Beklagten vom 31.08.2006 wurde die Klägerin rückwirkend ab 04.05.2006 in die EG 10 TVöD eingruppiert. In diese Vergütungsgruppe werden nach Anlage 1 zu TVÜ-VKA folgende Vergütungsgruppen zugeordnet: IV a ohne Aufstieg nach III, IV a nach Aufstieg aus IV b, IV b mit ausstehendem Aufstieg nach IV a und V b in den ersten 6 Monaten der Berufungsausübung, wenn danach IV b mit Aufstieg nach IV a (Zuordnung zur Stufe 1). Damit ist die Beklagte, jedenfalls zum Zeitpunkt des Beschlusses des Kreisausschusses vom 31.08.2006 davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a) und 1 b) erfüllt. Soweit sich der Beklagte im Prozess darauf beruft, es handele sich bei dieser Eingruppierung der Klägerin in EG 10 um eine übertarifliche Eingruppierung, ergibt sich dies nicht aus der Höhergruppierungsmitteilung des Beklagten an die Klägerin vom 05.09.2006. Danach musste die Klägerin davon ausgehen, dass es sich um eine tarifliche Höhergruppierung gehandelt hat. Daran vermag auch der nachträgliche Hinweis mit Schreiben vom 17.01.2007, es handele sich dabei eine übertarifliche Eingruppierung nichts ändern. 8. Die Klägerin erfüllt darüber hinaus auch die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 b. Denn die von ihr ausgeübte Tätigkeit hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraus. a. Nach der Rechtsprechung des BAG betrifft das tarifliche Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" die Anforderung an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Die besondere Schwierigkeit erfordert somit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen (BAG 16.04.1986 4 AZR 495/84). b. Demgegenüber knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der Bedeutung des Aufgabengebiets (Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 b) anders als bei der Anforderung der Schwierigkeit an die Auswirkungen der Tätigkeit an, wobei sie bei der Verwendung des Wortes "Bedeutung" vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgehen. Danach ist etwas "von Bedeutung" wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Dabei ist grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen (BAG 16.04.1986 4 AZR 595/84). c. Die von der Klägerin seit dem 01.10.2004 ausgeübte Tätigkeit als Referatsleiterin im Referat Regionalgeschichte, Archiv, Dokumentationszentrum erfüllt beide Heraushebungsmerkmale. Ihre zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeit wird durch die Stellenbeschreibung vom 27.09.2004 näher beschrieben. Sie teilt sich in die Arbeitsvorgänge Archiv mit einem Zeitanteil von 45 %, Dokumentationszentrum mit einem Zeitanteil von 50 % und Aktualisierung der Bestände zur Familienforschung im R mit 5 %. Die tariflichen Qualifizierungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" werden von den beiden Hauptarbeitsvorgängen "Archiv" sowie "Dokumentationszentrum" erfüllt. Die Archivtätigkeit umfasst die Leitung des Archivs, d. h. die Erarbeitung von Zielen, Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen für die Arbeit des Archivs in formeller und materieller Hinsicht. Die Führung der Mitarbeiter, die Entwicklung des Fachgebiets und des Schrifttums prüfen und gegebenenfalls Richtlinien und Anweisungen umsetzen. Im grundsätzlichen, fachlichen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten entscheiden, soweit nicht der Behördenleiter oder Dezernent zuständig ist, Besprechungen mit Amtsleitern/Abteilungsleitern bezüglich der Schriftgutverwaltung und archivischen Fachfragen sowie der Kassation von Registraturgut, Kassationsentscheidungen treffen, Vertretung des Archivs in Fachausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und anderen Gremien sowie wichtige Besprechungen mit anderen Ämtern, Behörden und Einzelpersonen führen. Die Archivarbeit betrifft weiterhin die Öffentlichkeitsarbeit, d. h. Ausstellung und Publikationen (Findbücher) im Archivbereich, Referententätigkeit im Bereich der Weiterbildung im Landschaftsverband Rheinland und dem Verband der Archivarinnen und Archivare Deutschland, Zusammenarbeit mit Staats-, Kommunal- und Wirtschaftsarchiven in der Region, Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Archivare im R . Darüber hinaus beinhaltet die Archivarbeit die Tätigkeit einer Ausbilderin für den Beruf "Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste". Die Klägerin ist berufenes Mitglied im Berufsbildungsausschuss des Landes NRW (Umsetzung von Ausbildungsrichtlinien) und Vorsitzende des Prüfungsausschusses K (Abnahme von Prüfungen, Festsetzung von Noten). Die Tätigkeit bezüglich des Arbeitsvorgangs "Dokumentationszentrum" besteht aus der Konzipierung und Einrichtung eines Dokumentationszentrums zur Erforschung und Publizierung von Mühlen, Burgen, Schlössern und Industriedenkmälern im R . Darüber hinaus die verantwortliche Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Vereinen und Verbänden. Die eigenständige Erarbeitung und Umsetzung von Nutzungskonzepten für denkmalgeschützte Objekte (Kulturgüter) im R zur Einbettung in Tourismuskonzepte. Die Fachkenntnisse der Klägerin werden in der Stellenbeschreibung wie folgt beschrieben: Zur Erfüllung der genannten Tätigkeiten muss ständig ein stets abrufbares und einsetzbares vertieftes Wissen mit einer außerordentlichen Bandbreite anzuwendender Vorschriften und Gesetzen sowie Verantwortung erbracht werden. Es werden Entscheidungsnotwendigkeiten vorausgesetzt, die sich praktisch über die gesamte Breite des gesellschaftlichen Lebens erstrecken. Daneben ist ein außergewöhnliches Erfahrungswissen der Stelleninhaberin vorauszusetzen. Die Bedeutung der Tätigkeiten liegt darin, dass die Auswirkung sich auf die Lebensverhältnisse des angesprochenen Personenkreises auswirkt. Die Klägerin hat Gespräche, Schriftwechsel und Verhandlungen mit Vertretern von Behörden, Organisationen, Verbänden und Einzelpersonen (Eigentümern von Kulturgütern) zu führen. Sie übt eine selbstständige Tätigkeit in allen fachlichen Bereichen aus, soweit nicht der Behördenleiter oder der Dezernent zuständig ist. Sie trifft selbst die Auswahl und inhaltliche Schwerpunktsetzung der Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sind ihr drei Mitarbeiter/innen unmittelbar unterstellt. Die Archivtätigkeit wirkt sich auf Verwaltungsangehörige, Benutzer der Einrichtung und Forscher aus. Die Tätigkeit im Rahmen des Dokumentationszentrums hat Auswirkungen auf Eigentümer und Wissenschaftler der umliegenden Universitäten, Heimat- und Regionalforscher, Schulen, Verbände und Organisationen, die sich mit der Problematik befassen. Darüber hinaus bestehen Auswirkungen auf die Projektgestaltung für die Regionale 2010. d. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bezüglich des Archivs und Dokumentationszentrums ausgeübte Tätigkeit der Klägerin ist besonders schwierig, da sie ein fachliches Können und eine fachliche Erfahrung erfordert, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b gewichtigerweise übersteigt. Dies ergibt sich aus der in der Stellenausschreibung im Einzelnen benannten Breite des Wissens wie auch der völlig selbstständigen Anwendung im Rahmen der von der Klägerin eigenverantwortlich durchgeführten Projekte. So z. B. das Projekt "B Akten aus drei Jahrhunderten" (1649-1848). Dafür hat die Klägerin unerschlossenes Material aus dem Archiv ausgewählt, um das Ergebnis der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Dieses Projekt schließt die Lücke in der Quellenüberlieferung für eine Region von ca. 500.000 Einwohnern. Die Tätigkeit Dokumentationszentrum bedeutet, dass die Klägerin eine Datenbank zu den Kulturgütern erstellt. Ziel dieser Dokumentation ist es, die dokumentierten Objekte für die Öffentlichkeit gezielt auffindbar zu machen. Zum Tätigkeitsmerkmal sowohl die Arbeit im Rahmen des "Archivs" als auch des "Dokumentationszentrums" haben, insbesondere durch die Publikationen, etwa der Schriftenreihe des Archivs, große Auswirkungen auf die ganze Region und damit "Bedeutung" iS des Qualifizierungsmerkmals. Die Datenbank verschafft den Zugang für jedermann zu Informationen über die Kulturdenkmäler der Region, so zB. Die von der Klägerin erstellte Dokumentation von Mühlen im R . e. Diese Tätigkeit übt die Klägerin auch weiterhin aus. Insbesondere hat sich daran nichts durch die Organisationsverfügung vom 30.10.2006 geändert, wonach die bis dahin beim Beklagten bestehenden Bereiche (Kreisarchiv und "Kulturbüro") zu einem neuen Referat 4 "Referat für kulturelle Angelegenheiten/Kreisarchiv" zusammengeführt worden sind. Die Klägerin ist damit zwar einem anderen Referat unter neuer Leitung zugewiesen, ihre Tätigkeiten im Archiv und Dokumentationszentrum entsprechend der Stellenbeschreibung vom 27.09.2004 hat sich dadurch jedoch nicht geändert. Dafür fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag des Beklagten. 9. Da die Klägerin die Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-VKA erfüllt, ist sie gemäß Vergütungsgruppe III 1b nach vierjähriger Bewährungszeit seit dem 01.10.2004, also ab dem 01.10.2008 nach der EG 11zu vergüten. Diese Vergütungsansprüche hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2008 auch rechtzeitig unter Einhaltung der tariflichen Verfallfristen geltend gemacht. 10. Die weitergehende Höhergruppierungsklage auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III und II BAT-VKA war als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Qualifizierungsmerkmale dieser Vergütungsgruppen nicht schlüssig dargetan. a. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sich ihre Tätigkeit über die tariflichen Erfordernisse der Vergütungsgruppe IV a 1b BAT-VKA durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich heraushebt. Sie trägt dazu lediglich pauschal vor, dass die Klägerin "alleinverantwortlich Grundlagenforschung für die gesamte Region des R entwickelt und auch im Bereich der Datenbanken selbstständig und in alleiniger Verantwortung quasi Grundlagenforschung leistet. Diese Qualifikation ist jedoch bereits im Rahmen der Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" berücksichtigt worden. b. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass sie nach der Vergütungsgruppe II 1 a zu vergüten ist. Zwar hat das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Klägerin nach Ablegung des Master of Arts im Oktober 2006 über ein wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. Vergütungsgruppe II verfügt. Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie auch eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Denn ihre Tätigkeit hat sich seit dem Masterabschluss nicht geändert, sondern entspricht, wie bereits ausgeführt, der seit dem 01.10.2004 ausgeübten Tätigkeit entsprechenden Stellenbeschreibung vom 27.09.2004. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Dr. von Ascheraden Röcker Winthuis