Urteil
2 SaGa 8/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Zur Sicherung eines glaubhaft gemachten Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs kann dinglicher Arrest nach §§ 916, 917 ZPO angeordnet werden, wenn die Besorgnis besteht, der Schuldner werde die Vollstreckung vereiteln.
• Zur Glaubhaftmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs reicht hinreichender Tatsachenvortrag, aus dem sich die Bereicherung und fehlende plausible Verwendung der Gelder ergibt.
• Barabhebungen und unauffindbare Bargeldbeträge rechtfertigen die Besorgnis der Vollstreckungsverhinderung; hierfür genügt die Gesamtwürdigung der Kontbewegungen und des widersprüchlichen Vortrags des Schuldners.
• Die Abwendungsbefugnis des Schuldners ist nach § 923 ZPO zu regeln; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest zur Sicherung von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen bei glaubhaftem Verdacht auf Veruntreuung • Zur Sicherung eines glaubhaft gemachten Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs kann dinglicher Arrest nach §§ 916, 917 ZPO angeordnet werden, wenn die Besorgnis besteht, der Schuldner werde die Vollstreckung vereiteln. • Zur Glaubhaftmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs reicht hinreichender Tatsachenvortrag, aus dem sich die Bereicherung und fehlende plausible Verwendung der Gelder ergibt. • Barabhebungen und unauffindbare Bargeldbeträge rechtfertigen die Besorgnis der Vollstreckungsverhinderung; hierfür genügt die Gesamtwürdigung der Kontbewegungen und des widersprüchlichen Vortrags des Schuldners. • Die Abwendungsbefugnis des Schuldners ist nach § 923 ZPO zu regeln; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin, eine Konzernfirma, beantragte den Arrest gegen ihren ehemaligen Abteilungsleiter (Beklagten) wegen eines behaupteten Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs über 355.000 EUR. Der Beklagte erhielt drei Zahlungen: 25.000 EUR (18.02.2004), 150.000 EUR (20.05.2005) und 180.000 EUR (07.12.2005). Die Klägerin macht geltend, die Beträge seien nicht betrieblich verwendet worden, vielmehr habe der Beklagte erhebliche Barabhebungen und Überweisungen vorgenommen und Teile an Dritte weitergegeben. Der Beklagte behauptet, die Zahlungen hätten dem Ankauf und der Vernichtung manipulierter Telefonkarten sowie der Bezahlung eines Informanten gedient; er beruft sich auf Buchungsbelege und eidesstattliche Versicherungen. Das Amtsgericht Bonn ordnete bereits staatsanwaltschaftlichen Arrest an; das Arbeitsgericht Bonn lehnte den zivilrechtlichen Arrest ab. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte den dinglichen Arrest in gesamtes Vermögen des Beklagten sowie Hemmung durch Hinterlegung. • Zulässigkeit der Berufung und Anspruchsprüfung: Das Gericht prüfte den beantragten Arrest nach §§ 916, 917 ZPO. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Arrestanspruch besteht und die Besorgnis besteht, der Schuldner werde die Vollstreckung vereiteln. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Die Klägerin hat den Rückforderungsanspruch über 355.000 EUR hinreichend glaubhaft gemacht, weil der Beklagte die drei Zahlungen erhalten hat und keine nachvollziehbare, plausible betriebliche Verwendung nachgewiesen ist. • Widerlegung durch den Beklagten unzureichend: Die vom Beklagten vorgebrachten Erklärungen (Ankauf/Vernichtung von Telefonkarten, Bezahlung eines Informanten) sind widersprüchlich und in Teilen durch Kontbewegungen, zeitliche Abläufe und fehlende Vernichtung nachweislich nicht überzeugend. • Indizien der Verschleierung: Umfangreiche Barabhebungen, Umbuchungen auf ein Konto seines Sohnes, Bargeldverwendungen und der Erwerb eines PKW sowie das Fehlen belastbarer Belege lassen die Annahme zu, dass zumindest 225.000 EUR nicht mehr auffindbar sind und möglicherweise versteckt wurden. • Arrestgrund konkret: Aufgrund der nicht aufgeklärten Barabhebungen und des unglaubwürdigen Vortrags des Beklagten besteht die konkrete Besorgnis, dass er sich einer spätere Vollstreckung entziehen könnte; daher ist der dingliche Arrest anzuordnen. • Rechtsfolgen und Verfahren: Die Abwendungsbefugnis ist zu gewähren; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; eine besondere Eilbedürftigkeit war nicht erforderlich wegen Zwischensicherung nach § 111d StPO. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht ordnete den dinglichen Arrest auf das gesamte Vermögen des Beklagten über 355.000 EUR nebst Zinsen an und gestattete die Hemmung der Vollziehung gegen Hinterlegung eines bestimmten Betrages. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin ihren Rückforderungs- und Schadensersatzanspruch glaubhaft gemacht hat und der Vortrag des Beklagten nicht plausibel darlegt, dass die Mittel im Interesse der Klägerin verbraucht wurden. Umfangreiche Barabhebungen, Umbuchungen und fehlende nachvollziehbare Belege lassen die konkrete Besorgnis bestehen, der Beklagte könne die Vollstreckung vereiteln. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Abwendungsbefugnis nach § 923 ZPO ist zu beachten.