Beschluss
3 Ta 349/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1016.3TA349.09.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.08.2009 1 Ca 804/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich im Kammertermin vom 06.08.2009. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut: 3 "1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung aus krankheitsbedingtem Grund mit Ablauf des 31.03.2010 sein Ende finden wird. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt, wobei der Kläger von der Pflicht zur Arbeitsleitsung bei Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird. Die Freistellung erfolgt im Jahre 2009 unwiderruflich bis der Urlaub für das Jahr 2009 abgegolten wurde. Ebenso erfolgt die Freistellung im Jahr 2010 für die Urlaubsansprüche 2010 unwiderruflich. 4 2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein ordnungsgemäßes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen fördert. 5 3. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen vor Ablauf des 31.03.2010 vorzeitig beenden. Die Beendigung liegt auch im Interesse des Arbeitgebers, der sich hiermit mit einer vorzeitigen Beendigung einverstanden erklärt. Im Falle der vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 31.03.2010 anfallenden Gehaltsansprüche als Abfindung kapitalisiert. 6 4. Mit Abschluss dieses Vergleichs findet der vorliegende Rechtsstreit seine Erledigung." 7 Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich im Hinblick auf den Kündigungsschutzantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag auf insgesamt vier Bruttomonatsverdienste des Klägers, mithin also auf 9.360,00 fest. 8 Gegen diesen Beschluss wendet sich der klägerische Prozessbevollmächtigte mit seiner am 11.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde und macht geltend, für den Vergleich sei ein Mehrwert in Höhe von insgesamt 16.340,00 festzusetzen, da für die Freistellung mindestens sieben Monatsgehälter und für das Zeugnis mindestens ein Monatsgehalt zusätzlich zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 28.09.2009 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 13.455,00 festgesetzt. Dabei hat es die Freistellung für den Zeitraum von rund sieben Monaten mit 25 % der zeitbezogenen Vergütung bewertet, darüber hinaus aber eine weitere Streitwerterhöhung wegen der in Ziffer 2 des Vergleichs titulierten Zeugniserteilung abgelehnt. 9 II. Die fristgerecht eingelegte, zulässige Streitwertbeschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung vom 28.09.2009 den Vergleichsstreitwert auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zutreffend festgesetzt. Jedenfalls kommt eine Streitwerterhöhung nicht in Betracht. 10 Dies gilt zunächst für die wertmäßige Berücksichtigung der Freistellungsabrede in Ziffer 1 des Vergleichs mit 25 % der zeitbezogenen Vergütung (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 6 Ta 320/01 - ). Das Beschwerdegericht hat an anderer Stelle zuletzt darauf hingewiesen, dass je nach Lage des Einzelfalles durchaus auch eine geringere wertmäßige Berücksichtigung einer Freistellung beispielsweise mit 10 % des Wertes angemessen sein können (vgl. die Nachweise in LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 5 Ta 136/09 - ). Unterstellt wird dabei ohnehin, dass die Freistellung nicht bereits zum Beendigungsangebot der Beklagten gehört hat und die Parteien über die Freistellung gestritten haben. 11 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch der Ziffer 2 des Vergleichs keinen Mehrwert beigemessen. Auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts nebst den einschlägigen Rechtsprechungsnachweisen aus der Rechtsprechdung des Beschwerdegerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch aus der neueren Entscheidung der 7. Kammer des LAG Köln vom 29.06.2009 (7 Ta 91/09) folgt nichts Gegenteiliges. Soweit dort der vereinbarten Zeugniserteilung ein Mehrwert beigemessen wurde, beruhte dies auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalles, wie das Landesarbeitsgericht in der Begründung dieses Beschlusses im Einzelnen ausgeführt hat. Sämtliche dort aufgeführten Gesichtspunkte, die das Beschwerdegericht zu einer Streitwerterhöhung veranlasst haben, treffen hier nicht zu. Dem Sach- und Streitstand ist nicht zu entnehmen, dass Streit über den Inhalt eines noch zu erteilenden Arbeitszeugnisses zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr insofern, als die Parteien eine inhaltliche Gestaltung des Zeugnisses beispielsweise hinsichtlich der Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen haben. Außergerichtliche Verhandlungen über den Zeugnisinhalt haben nicht stattgefunden und schließlich wurde der Vergleich bereits in einem Zeitpunkt beschlossen, als die Kündigungsfrist der eigentlich streitgegenständlichen Kündigung noch nicht abgelaufen war. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation kommt der vergleichsweise vereinbarten Zeugniserteilung kein Mehrwert zu. 12 III. Nach allem musste daher der weitergehenden Streitwertbeschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten der Erfolg versagt bleiben und sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 13 Rechtsmittelbelehrung 14 Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 15 Dr. Kreitner