Urteil
11 Sa 1320/08
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1016.11SA1320.08.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 13 Ca 10713/07 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. 3 Der im Laufe des vorliegenden Verfahrens Verstorbene war außertariflicher Angestellter eines Unternehmens des Spezialbergbaus im Steinkohlebergbau. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage nach der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Der Verstorbene schied aufgrund Vereinbarung vom 16.11.1998 mit Vollendung des 50. Lebensjahres am 01.06.1999 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin u. a. in Ziffer 6., rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres für den Kläger Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes zu beantragen. 4 Im Zeitraum vom 01.06.1999 bis 31.05.2004 bezog der Verstorbene Anpassungsgeld, sodann ab 01.06.2004 aufgrund Rentenbescheids der Knappschaft vom 08.03.2004 eine Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 SGB VI. 5 Mit Schreiben vom 10.05.2004 teilte der Bochumer Verband mit, im Auftrage seines Mitglieds, der früheren Arbeitgeberin des Verstorbenen, habe er Ruhegeld festgestellt. Die Leistungen begannen am 01.06.2004 und wurden bis einschließlich März 2007 in Höhe von 784,60 gezahlt. 6 Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lautet auszugsweise wie folgt: 7 "§ 1 Begriffsbestimmungen 8 (1) Leistungen im Sinne der Leistungsordnung sind 9 Ruhegeld Hinterbliebenenbezüge 10 (...) 11 § 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld 12 (1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er 13 dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt. 14 (...) 15 § 7 Regelung in besonderen Fällen 16 (1) In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen. 17 (...)" 18 Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auf 13 ff. d. A. Bezug genommen. 19 Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. 20 Streitig ist vorliegend die Einstandspflicht des Beklagten für die ausgebliebenen Leistungen der Arbeitgeberin für den Zeitraum April 2007 bis Mai 2008. 21 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.06.2008 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Ruhegeldzahlungen um betriebliche Altersversorgung handele, da der Verstorbene gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form der Knappschaftsausgleichsleistung bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 79 ff. d. A.). 22 Gegen das ihm am 06.10.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.10.2008 Berufung eingelegt und diese am 04.12.2008 begründet. 23 Nach dem Tod des damaligen Klägers wird das Verfahren von seiner Ehefrau als Alleinerbin fortgeführt. 24 Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Leistungen des Bochumer Verbandes, die parallel zum Knappschaftsausgleichsgeld gezahlt würden, bloße Überbrückungshilfen darstellten. Die Knappschaftsausgleichsleistung diene der Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit von Bergleuten bis zum Bezug der Altersrente. Der offene Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass es sich bei den gewährten Leistungen um solche der betrieblichen Altersversorgung handele. Auch das Alter des Klägers spreche nicht für eine betriebliche Altersversorgung, da für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute die gesetzliche Altersrente erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werde. 25 Der Beklagte beantragt, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 13 Ca 10713/07 abzuändern und die Klage abzuweisen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 13 Ca 10713/07 zurückzuweisen. 29 Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes kenne seit Anfang 1994 keine Überbrückungsleistung mehr, sondern allein Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge. Zudem spreche gegen die Annahme einer Überbrückungshilfe, dass die Leistungen mit Vollendung des 55. Lebensjahres endgültig und abschließend berechnet worden seien. Auch die Struktur des Aufhebungsvertrages, Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 50. Lebensjahres gegen Zahlung einer Abfindung und Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ab Vollendung des 55. Lebensjahrs, spreche für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung. Zudem stelle die Knappschaftsausgleichsleistung eine vorgezogene gesetzliche Rentenleistung dar. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG Fristen eingelegt und begründet. 33 II. Die Berufung ist auch begründet, denn bei den Leistungen der Arbeitgeberin aufgrund Ziffer 6. der Aufhebungsvereinbarung vom 16.11.1998 handelt es nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG. 34 1. Wie eine versprochene Leistung einzuordnen ist, richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um eine Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln. Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Eine Altersversorgung setzt voraus, dass die vereinbarte Leistung auf das Alter zugeschnitten ist und nicht einem anderen Zweck dient. Von der Altersversorgung sind Übergangsgelder abzugrenzen, durch deren Zahlung die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand oder in ein neues Arbeitsverhältnis überbrückt werden soll. Entscheidend ist der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Er ist den Leistungsvoraussetzungen zu entnehmen, wobei insbesondere eine Verknüpfung mit einem betriebsrentenrechtlichen Versorgungsfall zu berücksichtigen ist. Dem Leistungsbeginn kommt dabei große Bedeutung zu (BAG, Urt. v. 10.02.2009 3 AZR 783/07 m. w. N.). 35 2. Nach den Voraussetzungen und dem Beginn der Leistungen der Arbeitgeberin ab Vollendung des 55. Lebensjahres sind sie als Übergangsversorgung anzusehen. 36 Die Leistungen knüpfen nach dem Aufhebungsvertrag nicht an den Eintritt des Ruhestandes an. Sie werden gewährt, weil der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus betrieblichen Gründen seinen Arbeitsplatz verliert. Sie sollen nach dem Bezug des Anpassungsgeldes die Knappschaftsausgleichsleistung ergänzen. Der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI liegen wie auch dem Anpassungsgeld wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen zugrunde. Sie ist neben dem Anpassungsgeld ein weiteres Instrument zum sozialverträglichen Personallabbau im Bergbau (BAG, Urt. v. 10.02.2009 3 AZR 783/07 m. w. N.). Die Knappschaftsausgleichsleistung wurde vom Gesetzgeber als Sonderleistung konzipiert, die den zu Beginn der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts deutlich werdenden Strukturveränderungen im Bergbau Rechnung tragen sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich nicht um eine Regelleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, etwa in Form einer neuen Rentenart (BVerwG, Urt. v. 10.09.1981 5a/5 RKn 15/80 -; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 01.02.2005 B 8 KN 5/04 R). 37 Diese überbrückende Zwecksetzung prägt auch die von der Arbeitgeberin aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 16.11.1998 gewährte, ergänzende betriebliche Leistung. Sie knüpft vom Zeitpunkt (Vollendung des 55. Lebensjahres) an den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung an und stockt diese Überbrückungshilfe finanziell auf. Dass die Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erbracht werden sollen, verändert im Ergebnis den objektiven Überbrückungscharakter der Leistungen nicht. Zwar ist es zutreffend, dass in § 1 (1) der Leistungsordnung als Leistungen im Sinne der Leistungsordnung nur das Ruhegeld und die Hinterbliebenenbezüge genannt sind, wobei der Ruhegeldbezug gemäß § 2 (1) c) frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs einsetzen kann. Jedoch kann nach § 7 (1) der Leistungsordnung Ruhegeld auch gewährt werden, ohne dass die Ruhegeldvoraussetzungen des § 2 (1) der Leistungsordnung vorliegen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es sich dabei um einen vollkommen offenen Tatbestand ohne jegliche Eingrenzungskriterien handelt, so dass die Verwendung des Begriffs Ruhegeld keinen hinreichenden Schluss auf einen Versorgungszweck im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG zulässt. Es findet daher auch keine inhaltliche Prüfung des Bochumer Verbandes statt, ob die vom Mitglied erbrachten Leistungen tatsächlich Ruhegeldleistungen sind. Der Bochumer Verband berechnet lediglich die Leistungen nach Maßgabe der Leistungsordnung. Durch diese Abwicklungspraxis wird die Höhe, nicht der Grund der Leistung bestimmt. 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 39 IV. Die Berufungskammer hat der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen. 40 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 41 Gegen dieses Urteil kann von 42 R E V I S I O N 43 eingelegt werden. 44 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 45 Bundesarbeitsgericht 46 Hugo-Preuß-Platz 1 47 99084 Erfurt 48 Fax: 0361 2636 2000 49 eingelegt werden. 50 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 51 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 52 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 53 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 54 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 55 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 56 Weyergraf Dumm Lengenfelder