Urteil
7 Sa 750/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1015.7SA750.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2009 in Sachen 1 Ca 2823/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der vom Kläger bei seiner früheren Arbeitgeberin, der J GmbH erworbene Betriebsrentenanspruch insolvenzgeschützt ist. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, derentwegen die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 18.05.2009 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.06.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 22.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 21.07.2009 begründet. 5 Der Kläger beruft sich maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02. Er meint, es gelte zu klären, ob ein rechtskräftiger Vergleich einem Urteil gleichzusetzen sei und ob die zitierte Rechtsprechung nach der Neufassung des § 7 Abs. 5 BetrAVG aufrecht erhalten werden könne. 6 Der Kläger macht geltend, ein rechtskräftiger Vergleich stehe vollstreckungsrechtlich einem Urteil gleich. Der am 27.12.2002 vom Arbeitsgericht Freiburg gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich wirke rechtsgestaltend. Der Inhalt des Vergleichs gehe über die bloße Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG hinaus; denn die frühere Arbeitgeberin und Gemeinschuldnerin habe sich in dem Vergleich zu einer Anpassung verpflichtet und damit auf die Rechte der "unterbliebenen Anpassung" im Sinne von § 16 Abs. 4 BetrAVG verzichtet. 7 Nach Ansicht des Klägers und Berufungsklägers steht auch die jüngste Neufassung des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG, bei der das Wort "vereinbart" durch das Wort "erfolgt" ersetzt worden sei, einer Übertragung der Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003 auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. 8 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2009, Az.: 1 Ca 2823/09, abzuändern und 10 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.756,02 brutto an betrieblicher Altersversorgung für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.09.2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; 11 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den 30.09.2009 hinaus für die Dauer des Leistungsbezuges von betrieblicher Altersversorgung dem Grunde nach weitere 125,43 monatlich laufend zu zahlen. 12 Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Beklagte und Berufungsbeklagte tritt der Berufung des Klägers im Einzelnen mit rechtlichen Ausführungen entgegen und verteidigt das Ergebnis und die Begründung des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Rahmen der im § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 17 II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. 18 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung unter korrekter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur umfassend und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht macht sich zunächst die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu eigen. 19 Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammenfassend und ergänzend das Folgende: 20 1. Die zum 01.07.2008 durch die ehemalige Arbeitgeberin und ursprüngliche Schuldnerin des Betriebsrentenanspruchs des Klägers vorgenommene Anpassung der Betriebsrente um 6,4 % oder 125,43 brutto auf 2.085,03 ist nach den in § 7 BetrAVG enthaltenen Regelungen nicht insolvenzgeschützt. Dementsprechend ist der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung nicht verpflichtet, bei den infolge der eingetretenen Insolvenz der früheren Arbeitgeberin vorzunehmenden Betriebsrentenzahlungen die Anpassung zum 01.07.2008 zu berücksichtigen. Dieses Ergebnis folgt aus § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalles erfolgt sind nur, wenn eine der beiden in § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG wiedergegebenen Spezialtatbestände vorliegt, was im Falle des Klägers unstreitig nicht der Fall ist. 21 a. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers und ursprüngliche Betriebsrentenschuldnerin ist zum 01.11.2008 in Insolvenz gefallen. Die zum 01.07.2008 erfolgte Erhöhung der Betriebsrente des Klägers fällt somit in den in § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG genannten Zweijahreszeitraum. Bezeichnenderweise hat die frühere Arbeitgeberin die zum 01.07.2008 erhöhte Betriebsrente bereits ab August 2008 auch schon nicht mehr an den Kläger zahlen können. 22 b. § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG begründet eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung eines Versicherungsmissbrauchs. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der "Verbesserung von Zusagen" im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG um eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach Maßgabe des § 16 BetrAVG handelt. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber nur seiner Prüfungspflicht nach § 16 BetrAVG nachkommen wollte und aus seiner Sicht ermessensfehlerfrei entschieden hat, oder ob er eine Anpassung freiwillig vorgenommen hat, ohne sich dazu für verpflichtet gehalten zu haben (zum Ganzen ausführlich und instruktiv BAG vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02 m. w. N.). 23 c. Vor diesem Hintergrund liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die unwiderlegliche Vermutung dafür, dass die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 um 6,4 % oder 125,43 brutto monatlich einen Versicherungsmissbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG darstellte, unzweifelhaft vor. Bei der Entscheidung der früheren Arbeitgeberin des Klägers, dessen Betriebsrente zum 01.07.2008 entsprechend zu erhöhen, handelte es sich um eine Anpassungsentscheidung im Sinne von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ob diese für sich betrachtet pflichtgemäß vorgenommen wurde, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG, wie bereits ausgeführt, unerheblich. 24 2. Demgegenüber kann der Kläger auch aus dem am 27.12.2002 vom Arbeitsgericht Freiburg nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich nichts Günstiges für sich herleiten. 25 a. Der Kläger geht bereits mit seiner Grundannahme fehl, dass die frühere Arbeitgeberin in § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002 eine über die gesetzliche Verpflichtung des § 16 BetrAVG hinausgehende Pflicht zur turnusgemäßen Anpassung der Betriebsrente übernommen hätte. 26 aa. § 2 des Vergleichs bestätigt lediglich deklaratorisch die aus § 16 Abs. 1 BetrAVG folgende Pflicht, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei es insbesondere auf die Belange des Versorgungsempfängers einerseits und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers andererseits ankommt. 27 bb. Die Formulierung in § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002 ist zwar gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG verkürzt, inhaltlich aber ersichtlich an jene angelehnt. Während der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre verpflichtet ist, " eine Anpassung (...) zu prüfen und hierüber (...) zu entscheiden ", hat sich die Arbeitgeberin des Klägers in § 2 des Vergleichs verpflichtet, die " Ansprüche des Klägers (...) im dreijährigen Turnus zu überprüfen und anzupassen ". Die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kann unbestritten insbesondere bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers dazu führen, dass eine turnusgemäße Anpassung der Betriebsrenten nach oben unterbleibt. Nichts anderes folgt aus der Regelung des § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002. Hätte sich die Arbeitgeberin, wie der Kläger dies annimmt, in § 2 des Vergleichs bedingungslos verpflichten wollen, die Betriebsrente in jedem Fall alle drei Jahre anzupassen, hätte die Formulierung " zu überprüfen und ", die gerade die Brücke zu § 16 BetrAVG schlägt, in dem Vergleichstext keinerlei eigenständigen Sinn mehr. 28 cc. Dem kann auch nicht etwa entgegen gehalten werden, dass ein rein deklaratorischer Hinweis auf § 16 BetrAVG als Vergleichsinhalt überflüssig gewesen wäre. Hintergrund der damaligen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin war nämlich u. a. auch, dass die Arbeitgeberin seinerzeit dazu übergegangen war, die Betriebsrente des Klägers nur noch schematisch um jährlich 1 % anpassen zu wollen. Dem Kläger ging es demgegenüber, wie aus seinem außergerichtlichem Schreiben vom 16.09.2002 (Bl. 91 d. A.) hervorgeht, darum, zu vermeiden, dass sich die Höhe seiner Betriebsrente im Vergleich zur Entwicklung des Preisindexes negativ entwickelte. 29 dd. Etwaige noch bestehende Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung von § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002 werden durch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vollends ausgeräumt: Das Gericht hatte den Parteien seinerseits einen entsprechenden Vergleichsvorschlag vorgelegt. Die Arbeitgeberin nahm den gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2002 an. In diesem Annahmeschreiben wird wörtlich ausgeführt: 30 " Nur der Vollständigkeit halber wird für die Beklagte in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass sie den § 2 des Vergleichsvorschlags als Wiedergabe der gesetzlichen Regelung nach § 16 BetrAVG versteht. Die Anpassung kann demgemäß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten auch dazu führen, dass es keine Erhöhung der laufenden Leistungen gibt ." 31 Der Kläger hat den Vergleich damals danach mit Schriftsatz vom 23.12.2002 angenommen. Dass er hierin oder zu einem späteren Zeitpunkt den klarstellenden Ausführungen im Annahmeschriftsatz der Arbeitgeberin widersprochen hätte, ist nicht ersichtlich. 32 3. Unabhängig davon, dass die hier in Streit stehende Erhöhung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2008 somit letztlich auf der gesetzlichen Regelung des § 16 BetrAVG beruht, könnte der Kläger im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 27.12.2002 aus der von ihm herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02, ohnehin nichts für sich herleiten. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich in gleich mehreren Punkten entscheidungserheblich von dem Sachverhalt des Falles, über den das Bundesarbeitsgericht am 18.03.2003 entschieden hat. 33 a. So lag dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Sachverhalt zugrunde, dass die dortige Arbeitgeberin und spätere Gemeinschuldnerin durch ein streitiges Gerichtsurteil zu einer Betriebsrentenanpassung auf der Grundlage des § 16 BetrAVG in bestimmter, bezifferter Höhe verurteilt worden war. Vorliegend beruft sich der Kläger dagegen auf einen Vergleich. Ein Vergleich ist ein Vertrag, also eine Vereinbarung. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein Gericht an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt und diesen nach § 278 Abs. 6 ZPO per Beschluss festgestellt hat. 34 b. Die vom Kläger gezogene Parallele, dass auch ein vom Gericht festgestellter Vergleich ebenso wie ein Urteil einen vollstreckbaren Titel darstellen kann, trifft nicht den rechtlich relevanten Gesichtspunkt. Eine Vereinbarung kann z. B. auch durch notarielle Beurkundung in eine vollstreckbare Form gebracht werden. Dies ändert jedoch nichts an dem Rechtscharakter als Vereinbarung . 35 c. Abgesehen davon hat § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002 wenn überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt allenfalls insoweit, als alle drei Jahre eine Überprüfung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen war (vgl. hierzu auch unten unter f. und g.). Selbst insoweit bestehen allerdings Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit; jedenfalls würde der Inhalt der Überprüfungspflicht allenfalls dann im Hinblick auf eine Vollstreckbarkeit hinreichend bestimmt, wenn man die in § 16 BetrAVG normierten Inhalte der Überprüfungspflicht als Bestandteil des Vergleichs ansieht. Der Kläger wehrt sich aber gerade dagegen, dass § 2 des Vergleichs vom 27.12.2002 auf § 16 BetrAVG Bezug nimmt. 36 d. Hinzukommt noch, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.03.2003 unter III 3. bereits erhebliche Zweifel angemeldet hat, ob die von ihm angenommene Sonderstellung einer Anpassungsentscheidung durch konkretes streitiges Gerichtsurteil auch auf unstreitig zustande gekommene Urteile übertragen werden kann, also auf Versäumnisurteile oder Anerkenntnisurteile. 37 e. Ein weiterer entscheidungserheblicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Sachverhalt besteht darin, dass in dem Bundesarbeitsgerichtsfall die Anpassung durch streitiges Urteil auf einen Zeitpunkt erfolgte, welcher außerhalb der Zweijahresfrist des § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG lag. Die streitige Anpassungsentscheidung im dortigen Fall war mehr als zwei Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles fällig geworden. Vorliegend geht es hingegen um eine Anpassungsentscheidung zum 01.07.2008, also zu einem Zeitpunkt, der nur vier Monate vor Eintritt des Sicherungsfalles lag. 38 f. Ein weiterer entscheidungserheblicher Unterschied besteht schließlich darin, dass in dem Bundesarbeitsgerichtsfall nicht nur das Ob einer Anpassung durch ein streitiges Gerichtsurteil bestimmt wurde, sondern dieses auch die Anpassung selbst in bezifferter Höhe vorgenommen hat. Der vom Kläger herangezogene Vergleich vom 27.12.2002 enthält aber keinerlei Aussage darüber, in welcher bezifferten Höhe jeweils eine Anpassung zu erfolgen hätte. Die konkrete Bestimmung des Inhalts der Anpassungsentscheidung wurde somit, auch wenn man ansonsten die unzutreffende Rechtsmeinung des Klägers zugrunde legte, erst im Jahr 2008 getroffen, als die frühere Arbeitgeberin und spätere Gemeinschuldnerin ihre Entscheidung darüber traf, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers ab dem 01.07.2008 fortgezahlt werden sollte. 39 g. Selbst wenn man der unzutreffenden Auffassung des Klägers folgte, dass § 2 des Vergleichs eine Entscheidung über das Ob einer Anpassung bereits vorweg genommen hätte, so enthält der Vergleich doch auch keine Kriterien, denen zufolge die bezifferte Höhe der Anpassung jeweils bestimmbar und im Vorhinein ablesbar wäre. Insbesondere kann auch nicht etwa auf die mathematische Entwicklung des Preisindexes zwischen der letzten Anpassungsentscheidung und der jetzigen abgestellt werden. Die Entwicklung des Preisindexes stellt nämlich nur eines von mehreren Kriterien dar, die bei der Anpassungsentscheidung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen wären. Ein wichtiges weiteres Kriterium ist z. B. die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Anpassungsprüfungszeitpunkt. 40 4.a. Nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt die von der Gemeinschulderin zum 01.07.2008 vorgenommene Betriebsrentenanpassung somit zweifelsfrei unter § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG und führt dazu, dass diese letzte Anpassung nicht insolvenzgeschützt ist. Nicht zuletzt auch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2003 angewandten Rechtsgrundsätze müssen zur Abweisung der Klage im vorliegenden Fall führen. Die Besonderheiten, die in dem dortigen Bundesarbeitsgerichtsfall zu einer für den dortigen Kläger und Betriebsrentner günstigen Entscheidung geführt haben, sind im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. 41 b. Es kann somit erst Recht dahingestellt bleiben, ob das Bundesarbeitsgericht auch unter der seit dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage, wonach in § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG das Wort "vereinbart" durch das Wort "erfolgt" ersetzt worden ist, einer auf einem streitigen Gerichtsurteil beruhenden Anpassungsentscheidung eine Sonderstellung einräumen würde. 42 III. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 43 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere führt die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze aus dem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 120/02 vorliegend ohne Weiteres zur Abweisung der Klage und bedarf keiner Weiterentwicklung, die für den vorliegenden Fall relevant sein könnte. 44 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 45 Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 46 Dr. Czinczoll Dohm Pal