Urteil
12 Sa 689/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überleitung vom BAT in den TVöD bildet das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund den Ortszuschlag grundsätzlich nach der Berechtigung (Stufe 1 oder 2) ab, nicht nach der tatsächlich im Stichmonat gezahlten Leistung.
• Ist der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt, ist bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde zu legen, auch wenn der Ehegatte im Stichmonat wegen Beurlaubung keinen Ortszuschlag erhalten hat.
• Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 3, 6 oder 14 GG; sie verfolgt den Zweck, Besitzstandswahrung ohne unzulässige Mehrgewährung des familienbezogenen Ortszuschlags sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Vergleichsentgelt bei Überleitung: Ortszuschlag nach Berechtigung, nicht nach tatsächlicher Zahlung • Bei der Überleitung vom BAT in den TVöD bildet das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-Bund den Ortszuschlag grundsätzlich nach der Berechtigung (Stufe 1 oder 2) ab, nicht nach der tatsächlich im Stichmonat gezahlten Leistung. • Ist der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt, ist bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde zu legen, auch wenn der Ehegatte im Stichmonat wegen Beurlaubung keinen Ortszuschlag erhalten hat. • Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 3, 6 oder 14 GG; sie verfolgt den Zweck, Besitzstandswahrung ohne unzulässige Mehrgewährung des familienbezogenen Ortszuschlags sicherzustellen. Der Kläger, seit 1998 als Ingenieur bei einer mehrheitlich bundeseigenen Forschungsgesellschaft beschäftigt, wurde bei Einführung des TVöD nach TVÜ-Bund übergeleitet. Vorher war er nach BAT in Ortszuschlagsstufe 2 eingruppiert; seine Ehefrau war ebenfalls BAT-berechtigt, befand sich im September 2005 jedoch in unbezahltem Sonderurlaub (Erziehungszeit). Die Beklagte bildete zunächst das Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des Ortszuschlags Stufe 2, korrigierte dies später und setzte nur Stufe 1 an; die Differenz wurde als außertarifliche Zulage gezahlt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei seiner Überleitung der Ortszuschlag in Höhe der Stufe 2 zu berücksichtigen sei und rügt verfassungsrechtliche Gleichbehandlungs- und Eigentumsverletzungen. • Rechtliche Auslegungsgrundsätze für Tarifnormen sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck zu bestimmen; § 5 TVÜ-Bund ist danach auszulegen. (§ 5 Abs.1–2 TVÜ-Bund) • Wortlaut: § 5 Abs.2 TVÜ-Bund knüpft die Berücksichtigung der Ortszuschlagsstufe an die abstrakte Berechtigung des Ehegatten (ortszuschlagsberechtigt), nicht an die tatsächlich im Stichmonat bezogene Zahlung; dies entspricht auch § 29 Abschnitt B Abs.5 BAT. • Systematik und Zweck: Ziel der Vorschrift ist Besitzstandswahrung, nicht eine dauerhafte Erhöhung des Familieneinkommens. Die Regelung soll verhindern, dass ein Familienvorteil doppelt oder dauerhaft zu Mehrgewährungen gegenüber der vorherigen Rechtslage führt. • Tarifpolitische und praktische Erwägungen: Würde der tatsächliche Nichtbezug im Stichmonat berücksichtigt, würde dies zu einer dauerhaften höheren Vergütung führen, die nicht dem intendierten Ausgleichszweck entspricht und zu Ungleichbehandlungen im Vergleich zur Regelung über die Erwerbsgemeinschaft führt. • Grundrechte: Die Regelung verletzt weder Art. 3 Abs.1 GG noch Art.6 oder Art.14 GG. Der Ortszuschlag Stufe 2 hat sozialen, familienbezogenen Charakter; die Abstellung auf die Erwerbsgemeinschaft ist sachlich gerechtfertigt und tariftauglich. • Schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. Berechnungsschreiben) begründen keinen eigenständigen Anspruch, da öffentlich-rechtlich gebundene Arbeitgeber vorwiegend bestehende tarifliche Normen vollziehen. • Folge: Aus § 5 Abs.2 Satz2 TVÜ-Bund ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf dauerhafte Berücksichtigung der Ortszuschlagsstufe 2 in seinem Vergleichsentgelt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt inhaltlich bestätigt. Es besteht kein Anspruch des Klägers darauf, das Vergleichsentgelt ab Oktober 2005 mit dem Ortszuschlag Stufe 2 zu berechnen, weil die Tarifnorm (§ 5 Abs.2 Satz2 TVÜ-Bund) auf die Berechtigung des Ehegatten abstellt und nicht auf eine tatsächlich im Stichmonat gezahlte Leistung. Die beanstandete Berechnung verletzt weder Art.3, Art.6 noch Art.14 GG. Die Differenz wurde zudem als außertarifliche Zulage gewährt, und schriftliche Berechnungshinweise der Arbeitgeberseite begründen keine zusatzvertragliche Verpflichtung. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; Revision wurde zugelassen.