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Urteil

10 Sa 388/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einseitige, unbeschränkte Abberufung eines Partners, die ohne sachliche Gründe jederzeit möglich ist, umgeht zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften und ist unwirksam. • Die Abberufung eines Partners kann in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen, selbst wenn die unmittelbaren Arbeitspflichten und die Vergütung unverändert bleiben. • Klauseln in Partnerschaftsstatuten, die ein jederzeitiges Abberufungs- oder Widerrufsrecht ohne konkrete Voraussetzungen vorsehen, sind nach §§ 305 ff., § 307, § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. • Die Ausübung einer Abberufung ist darüber hinaus einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterworfen; bei fehlender Darlegung schwerwiegender Gründe ist die Abberufung unbillig und damit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksame einseitige Abberufung aus Partnerstellung wegen Eingriffs in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses • Eine einseitige, unbeschränkte Abberufung eines Partners, die ohne sachliche Gründe jederzeit möglich ist, umgeht zwingende kündigungsschutzrechtliche Vorschriften und ist unwirksam. • Die Abberufung eines Partners kann in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen, selbst wenn die unmittelbaren Arbeitspflichten und die Vergütung unverändert bleiben. • Klauseln in Partnerschaftsstatuten, die ein jederzeitiges Abberufungs- oder Widerrufsrecht ohne konkrete Voraussetzungen vorsehen, sind nach §§ 305 ff., § 307, § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. • Die Ausübung einer Abberufung ist darüber hinaus einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterworfen; bei fehlender Darlegung schwerwiegender Gründe ist die Abberufung unbillig und damit unwirksam. Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt und ab 01.01.1998 Partner kraft Partnervertrags. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.2008 mit, er werde zum 31.01.2008 als Partner abberufen; weiterhin sollten Aktien übertragen werden und der Kläger dürfe nicht mehr als Partner auftreten. Der Kläger erhob Feststellungsklage und rügte insbesondere, das einseitige Abberufungsrecht des Partnerschaftsstatuts verletze den Kündigungsschutz und sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Die Beklagte hielt die Maßnahme für eine zulässige Funktionsentziehung, verteidigte die Zugangsvoraussetzungen des Vorstandsbeschlusses und berief sich auf fehlende Einwirkungen auf Vergütung und Pflichten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte dieses Urteil und erklärte die Abberufung für unwirksam. • Zulässigkeit: Die Berufung war frist- und formgerecht und statthaft (§§ 64, 66 ArbGG). • Eingriff in den Kernbereich: Die einseitige Abberufung greift in den Kernbereich des Anstellungsverhältnisses ein, weil sie die betriebliche Stellung, Teilnahme an Partnertreffen, Führungseinbindung und das berufliche Ansehen betrifft, auch wenn unmittelbare Arbeitsaufgaben und Vergütung vorläufig fortbestehen. • Verstoß gegen zwingendes Recht: Bestimmungen des Partnerschaftsstatuts (§§ 8 Abs.2, 3 Abs.2) sind nach § 134 BGB nichtig, weil sie den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes und von § 626 BGB unterlaufen und damit den Zweck dieser Normen vereiteln. • AGB-Kontrolle: Partnerschaftsvertrag und -statut sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen; die 2006er-Statuten unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (§§ 307, 308 Nr.4 BGB). • Unzumutbarkeit des Widerrufsvorbehalts: Die in den Statuten enthaltene vorbehaltlose Abberufungsmöglichkeit nennt keine konkreten Gründe; damit ist der Widerrufsvorbehalt nach § 308 Nr.4 BGB unzumutbar und unwirksam. • Konkretisierungs- und Transparenzgebot: Die Klausel lässt nicht erkennen, welche Rechtsfolgen und welche Rechtsgrundlage nach Abberufung gelten; dadurch liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs.1 S.2 BGB vor. • Billigkeitskontrolle: Selbst bei Einzelfallausübung genügte die Beklagte der Prüfung nach § 315 BGB nicht; die behaupteten Fehlverhaltensgründe wurden nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigen nicht die einschneidende Maßnahme. • Abgrenzung zu Prokura: Die Abberufung als Partner ist nicht mit dem Widerruf der Prokura nach § 52 HGB vergleichbar, da hier der vertragliche Status und weitergehende Rechte betroffen sind. • Kosten und Revision: Bei erfolgreicher Berufung hat die Beklagte die Kosten zu tragen; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers war erfolgreich; das LAG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass die Abberufung des Klägers als Partner durch das Schreiben der Beklagten vom 16.01.2008 unwirksam ist. Die einseitigen Abberufungsregelungen des Partnerschaftsstatuts sind sowohl wegen Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften als auch wegen Verstoßes gegen die Kontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 und § 308 Nr.4 BGB unwirksam. Zudem konnte die Beklagte die Abberufung im Einzelfall nicht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) rechtfertigen, da die behaupteten Gründe nicht hinreichend substantiiert waren. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.