OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 544/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer erfordert nicht die Zustimmung des Integrationsamts; diese Vorschrift gilt nur für Arbeitgeberkündigungen. • Die bloße Schwerbehinderteneigenschaft oder psychische Erkrankung begründet nicht ohne weiteres Geschäftsunfähigkeit; maßgeblich ist, ob die freie Willensbildung zum Vertragszeitpunkt ausgeschlossen war (§104 Nr.2, §105 BGB). • Tarifliche Widerrufsregelungen sind gegenüber einem tariffremden Arbeitgeber nur anwendbar, wenn beiderseitige Tarifbindung, Nachgeltung, Nachwirkung oder ausdrückliche arbeitsvertragliche Bezugnahme gegeben sind (§3, §4 TVG). • Behauptete Drohung oder Täuschung als Anfechtungsgrund nach §123 BGB ist vom Anfechtenden darzulegen und zu beweisen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die volle Erwerbsminderungsrente steht einer Weiterbeschäftigung entgegen, sodass ein Weiterbeschäftigungsantrag gegenstandslos ist (§43 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags trotz Schwerbehinderung und psychischer Erkrankung • Ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer erfordert nicht die Zustimmung des Integrationsamts; diese Vorschrift gilt nur für Arbeitgeberkündigungen. • Die bloße Schwerbehinderteneigenschaft oder psychische Erkrankung begründet nicht ohne weiteres Geschäftsunfähigkeit; maßgeblich ist, ob die freie Willensbildung zum Vertragszeitpunkt ausgeschlossen war (§104 Nr.2, §105 BGB). • Tarifliche Widerrufsregelungen sind gegenüber einem tariffremden Arbeitgeber nur anwendbar, wenn beiderseitige Tarifbindung, Nachgeltung, Nachwirkung oder ausdrückliche arbeitsvertragliche Bezugnahme gegeben sind (§3, §4 TVG). • Behauptete Drohung oder Täuschung als Anfechtungsgrund nach §123 BGB ist vom Anfechtenden darzulegen und zu beweisen; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die volle Erwerbsminderungsrente steht einer Weiterbeschäftigung entgegen, sodass ein Weiterbeschäftigungsantrag gegenstandslos ist (§43 SGB VI). Der Kläger, seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt und schwerbehindert (GdB 50), schloss am 16.05.2008 einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung. Er leidet an hebephrener Schizophrenie und war seit Februar 2007 arbeitsunfähig; die Rentenversicherung bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Kläger erklärte noch am Tag des Vertrags Widerruf und Anfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit, Täuschung und Drohung und zahlte die Abfindung nicht zurück. Zuvor hatten Parteien mehrfach über Vergleichs- und Abfindungsangebote verhandelt; der Vertragstext wurde in Verhandlungen geändert. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit und Weiterbeschäftigung ab; das LAG bestätigt dies in der Berufungsinstanz. Der Kläger rügte u.a. fehlende Zustimmung des Integrationsamts, Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und tarifliches Widerrufsrecht. • Der Kläger ist prozess- und geschäftsfähig; sein prozessuales Verhalten und die Verhandlungsführung sprechen für freie und überlegte Willensbildung (§52 ZPO, §104 BGB). • Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Gutachten zeigen nicht, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder Bewusstlosigkeit vorgelegen hätte (§104 Nr.2, §105 BGB). • Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung; der Kläger hat die Behauptungen nicht substantiiert oder beweisbar gemacht, sodass ein Anfechtungsrecht nach §123 BGB entfällt. • Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach §119 BGB besteht nicht; der Kläger war sich über Tragweite und Folgen der Erklärung bewusst und wollte die abgegebene Willenserklärung erkennbar. • Die Zustimmung des Integrationsamts nach §92 SGB IX ist für Aufhebungsverträge nicht erforderlich; §85 ff. SGB IX beziehen sich auf arbeitgeberseitige Kündigungen und sehen keine Übertragung auf Aufhebungsverträge vor. • Die Verpflichtung zur Unterrichtung oder Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß §95 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags; ein Verstoß wäre allenfalls ordnungswidrig nach §156 SGB IX. • §11 Abs.10 des Manteltarifvertrags ist hier nicht anwendbar: die Allgemeinverbindlichkeit war erloschen, beiderseitige Tarifbindung bestand nicht, Nachgeltung und Nachwirkung greifen nicht und der Arbeitsvertrag nimmt die Klausel nicht in Bezug (§3, §4 TVG). • Die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis mindestens 30.03.2011 macht eine Weiterbeschäftigung bis dahin unmöglich (§43 SGB VI). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Aufhebungsvertrag vom 16.05.2008 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger war zum Vertragsschluss geschäftsfähig, ein Anfechtungsgrund wegen Täuschung, Drohung oder Irrtums besteht nicht. Die vom Kläger gerügten Unterlassungen der Integrationsbehörde oder der Schwerbehindertenvertretung berühren die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht. Eine Weiterbeschäftigung ist darüber hinaus ausgeschlossen, weil der Kläger bis zum 30.03.2011 wegen voller Erwerbsminderung nicht arbeitsfähig ist. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.