Beschluss
7 Ta 241/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist nach den durch die Hauptanträge bestimmten Streitgegenständen zu bemessen.
• Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der gegenüber einer potentiellen Betriebserwerberin gerichtet ist, kann eine herausgehobene Bedeutung haben und mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen sein.
• Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines Betriebsübergangs kommt nur in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem potentiellen Betriebserwerber als eigener Hauptantrag geltend gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber potentiellem Betriebserwerber • Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist nach den durch die Hauptanträge bestimmten Streitgegenständen zu bemessen. • Ein Weiterbeschäftigungsantrag, der gegenüber einer potentiellen Betriebserwerberin gerichtet ist, kann eine herausgehobene Bedeutung haben und mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen sein. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines Betriebsübergangs kommt nur in Betracht, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem potentiellen Betriebserwerber als eigener Hauptantrag geltend gemacht wurde. Der Kläger erhob Kündigungsschutz- und Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden Gehaltsbeträge und zusätzliche Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert fest; dagegen richtete sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten zu 2. Streitpunkt war insbesondere, ob und in welchem Umfang der Weiterbeschäftigungsantrag und Fragen eines Betriebsübergangs den Streitwert erhöhen. Die Parteien stritten nicht über die drei Monatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag, wohl aber über die Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrags gegenüber der Beklagten zu 2. Die Beschwerdekammer änderte die Festsetzung teilweise ab und setzte einen Gesamtstreitwert fest. Es ging nicht um eine eigenständige Feststellungsklage gegen die potentielle Betriebserwerberin. • Der Kündigungsschutzantrag ist mit drei Monatsgehältern à 2.260,00 € = 6.780,00 € anzusetzen. • Zahlungsanträge sind gesondert mit 6.749,00 € zu berücksichtigen, sodass die Festsetzung auf die durch die Hauptanträge bestimmten Streitgegenstände abzustellen ist. • Eine pauschale Erhöhung des Streitwerts wegen eines Betriebsübergangs kommt nur in Betracht, wenn der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Erwerber als eigenen Hauptantrag erhoben hätte; bloße rechtliche Vorfragen begründen keine Erhöhung. • Der Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2. ist nicht nur ein nebenläufiger Antrag, sondern gerichtet gegen den potentiellen Betriebserwerber; ihm kommt damit eine besondere Bedeutung zu, weshalb er mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten ist. • Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 18.049,00 € für das Verfahren und den Vergleich; eine weitere Erhöhung auf 22.969,00 € ist nicht gerechtfertigt. • Rechtliche Bezugnahmen: Kündigungsschutzverfahren, Betriebsübergang nach § 613a BGB; Streitwertbemessung nach den durch die Hauptanträge bestimmten Streitgegenständen. Die Beschwerde der Beklagten zu 2. war teilweise begründet. Der Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Vergleich wurde auf 18.049,00 € festgesetzt, weil der Weiterbeschäftigungsantrag gegen die potentielle Betriebserwerberin wegen seiner besonderen Bedeutung mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten ist, während eine darüber hinausgehende Erhöhung mangels eigenständigen Fortbestehensantrags gegenüber dem Erwerber nicht in Betracht kommt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft.