Urteil
5 Sa 232/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA sichert den Eurobetrag zuvor gezahlter tariflicher Leistungszulagen, wenn die anschließende Beurteilung nicht zu einer Verschlechterung führt.
• Die erste Leistungsbeurteilung im neuen ERA-System ist als "Neubeurteilung" im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA zu verstehen, auch wenn sie auf früheren Beurteilungen nach dem alten System beruht.
• Eine Kürzung der bisherigen Leistungszulage bedarf einer klaren tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche Reduzierung fehlt für die Überführung in ERA, insbesondere da Korrekturfaktoren bei der Überführung ausgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Bestandsschutz der bisherigen Leistungszulage bei Einführung des ERA (§ 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA) • § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA sichert den Eurobetrag zuvor gezahlter tariflicher Leistungszulagen, wenn die anschließende Beurteilung nicht zu einer Verschlechterung führt. • Die erste Leistungsbeurteilung im neuen ERA-System ist als "Neubeurteilung" im Sinne von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA zu verstehen, auch wenn sie auf früheren Beurteilungen nach dem alten System beruht. • Eine Kürzung der bisherigen Leistungszulage bedarf einer klaren tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche Reduzierung fehlt für die Überführung in ERA, insbesondere da Korrekturfaktoren bei der Überführung ausgeschlossen sind. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin in einem tarifgebundenen Betrieb der Metall- und Elektroindustrie; die Beklagte führte zum 01.03.2007 das ERA-Vergütungssystem ein. Vor Einführung zahlte die Klägerin eine tarifliche Leistungszulage; nach Einführung blieben Beurteilungen und Punktzahlen in ihrem Fall gleich. Die Beklagte reduzierte die betriebliche Gesamtsumme der Leistungszulagen und senkte daraufhin den ausgezahlten Eurobetrag der Leistungszulage unter Berufung auf § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA. Die Klägerin begehrte Differenzzahlungen sowie Zahlung der bisherigen Leistungszulage ab 2007 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung und die Berücksichtigung bei variablen Vergütungsbestandteilen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Einrede, die Sicherungsklausel gelte nicht für die erste ERA-Beurteilung, da diese nicht als "Neubeurteilung" anzusehen sei. • Anwendbare Normen: § 10 Nr. 7 und Nr. 10 Abs. 6 ERA; Regelungen zur ERA-Einführung und Ergänzungsvereinbarung (E-ERA-ETV) sind zu berücksichtigen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist kein unzulässiger Antrag auf künftige Leistung, da die Leistung für den Zeitraum ab der Leistungsbeurteilung 2007 bis zur nächsten (2008) begehrt wird; Feststellungsinteresse besteht. • Auslegung von § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sind heranzuziehen; bei Unklarheiten sind Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung zu berücksichtigen. • Begriff "Neubeurteilung": Nach Wortlaut und System ist jede auf eine vorhergehende folgende Beurteilung als Neubeurteilung zu verstehen; die erste ERA-Beurteilung folgt auf frühere Beurteilungen und ist durch Umrechnungs- und Überführungsvorschriften vergleichbar. • Fehlende Rechtsgrundlage für Kürzung: Für eine Absenkung der bisherigen Leistungszulage bedarf es einer tarifvertraglichen Ermächtigungsgrundlage; Korrekturfaktoren bei Überführung sind gemäß E-ERA-ETV ausgeschlossen, sodass die von der Beklagten behauptete Reduzierungsermächtigung nicht greift. • Zweck der Regelung: Die Tarifparteien verfolgten bei Einführung von ERA das Ziel, betriebliche Kostenneutralität zu wahren; es liegt kein Indiz dafür vor, dass umfangreiche Einsparungen zulasten bereits erzielter Vergütungsstände gewollt waren. • Ergebnis der Auslegung: § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA sichert den Eurobetrag der bisherigen Leistungszulage, wenn die nachfolgende Beurteilung nicht zu einer Verschlechterung geführt hat; deshalb sind die Differenzansprüche der Klägerin begründet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die Differenz zwischen bisher gezahlter und durch ERA gezahlter Leistungszulage sowie auf Zahlung der bisherigen Leistungszulage ab 2007 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, weil § 10 Nr. 10 Abs. 6 ERA den Eurobetrag der zuvor gezahlten Leistungszulage bei gleichgebliebener oder verbesserter Beurteilung sichert. Eine tarifvertragliche Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung fehlt, zumal Überführungskorrekturfaktoren bei der Implementierung ausgeschlossen sind. Die Entscheidung berücksichtigt Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des ERA und dient der Wahrung der von den Tarifparteien beabsichtigten Kostenneutralität; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechtes zugelassen.