Urteil
7 Sa 1247/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung ausgesprochene Eigenkündigung ist nur dann sozialplanleistungsunschädlich, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst ist; Sozialpläne dürfen dies typisierend und mit Stichtagsregelungen regeln (§ 75 Abs. 1 BetrVG).
• Die Regelung des Sozialplans, die Eigenkündigungen von Leistungen ausschließt, ist rechtlich zulässig, wenn sie eine sachgerechte Konkretisierung des Merkmals "arbeitgeberseitig veranlasst" enthält.
• Eigenkündigungen, die deutlich vor dem durch Betriebsänderung maßgeblichen Beendigungszeitpunkt liegen oder bei denen ein Arbeitnehmer bereits anderweitig eine neue Stelle hat, können als "vorzeitig" und damit vom Sozialplan ausgeschlossen gelten.
• Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Abfindung aus bloßen Verhandlungsabsichten besteht nicht; ein Aufhebungsvertrag unterliegt der Schriftform (§ 623 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Sozialplananspruch bei vorzeitiger, nicht vom Arbeitgeber veranlasster Eigenkündigung • Eine im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung ausgesprochene Eigenkündigung ist nur dann sozialplanleistungsunschädlich, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst ist; Sozialpläne dürfen dies typisierend und mit Stichtagsregelungen regeln (§ 75 Abs. 1 BetrVG). • Die Regelung des Sozialplans, die Eigenkündigungen von Leistungen ausschließt, ist rechtlich zulässig, wenn sie eine sachgerechte Konkretisierung des Merkmals "arbeitgeberseitig veranlasst" enthält. • Eigenkündigungen, die deutlich vor dem durch Betriebsänderung maßgeblichen Beendigungszeitpunkt liegen oder bei denen ein Arbeitnehmer bereits anderweitig eine neue Stelle hat, können als "vorzeitig" und damit vom Sozialplan ausgeschlossen gelten. • Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Abfindung aus bloßen Verhandlungsabsichten besteht nicht; ein Aufhebungsvertrag unterliegt der Schriftform (§ 623 BGB). Die Klägerin war seit 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen einer Konzernintegration sollte ihr Arbeitsplatz von Standort K nach H verlagert werden; Arbeitgeberin bot Übernahme und neuen Vertrag am Standort H an. Am 12.06.2007 schlossen Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat einen Sozialplan, der Leistungen bei Beendigung regelt, aber Eigenkündigungen grundsätzlich ausschließt, sofern sie nicht vom Arbeitgeber veranlasst sind. Die Klägerin signalisierte Anfang August 2007, sie könne das Angebot nicht annehmen und suchte Gesprächsmöglichkeiten; sie fand zwischenzeitlich eine neue Stelle und kündigte selbst zum 30.09.2007. Nach ihrer Kündigung entfielen die Überlegungen für eine Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung. Die Klägerin verlangt Sozialplanabfindung; die Beklagte verweigert sie mit Verweis auf § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans und bestreitet eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung. • Zulässigkeit: Die Berufung der Klägerin ist zulässig; Revision wurde zugelassen. • Anwendbare Rechtslage: Nach § 75 Abs. 1 BetrVG gebietet Gleichbehandlung, dass sozialplanbedingte Ausschlüsse Eigenkündigungen nicht generell ohne Weiteres treffen dürfen, wenn diese durch Arbeitgeberveranlassung ausgelöst wurden; Betriebsparteien haben jedoch einen weiten Ermessensspielraum und dürfen typisierend vorgehen. • Rechtmäßigkeit der Sozialplanregelung: § 3 Ziffer 2 e) des Sozialplans stellt klar, dass nur vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen ausnahmsweise Leistungen erhalten; die Regelung ist als zulässige Konkretisierung (modifizierte Stichtagsregelung) mit der BAG-Rechtsprechung vereinbar. • Beurteilung der Einzelumstände: Voraussetzungen einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung lagen nicht vor. Im Zeitpunkt der Kündigung war nicht hinreichend sicher, dass für die Klägerin keine zumutbare Weiterbeschäftigung mehr bestand; sie hatte zudem bereits eine neue Arbeitsstelle und kündigte deutlich vor dem frühestmöglichen betriebsbedingten Beendigungszeitpunkt (neun Monate früher), sodass die Kündigung als vorzeitig anzusehen ist. • Typisierende Erwägung: Es ist zulässig, typisierend davon auszugehen, dass vorzeitig Kündigende regelmäßig bereits eine neue Beschäftigung gefunden haben und daher geringere Nachteile erleiden; dies trifft auf die Klägerin zu. • Einzelvertragliche Abfindung: Soweit Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung stattfanden, wurde kein wirksamer einzelvertraglicher Anspruch nachgewiesen; ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB) und kam nicht zustande. • Folgerung: Die Klägerin ist aufgrund der vorzeitigen, nicht vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung vom Sozialplan ausgeschlossen; das Erstgericht hat dies zutreffend entschieden. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Sozialplanabfindung, weil die Eigenkündigung vom 16.08.2007 nicht als vom Arbeitgeber veranlasst zu qualifizieren ist und zudem vor dem durch die Betriebsänderung maßgeblichen Beendigungszeitpunkt lag. Ein einzelvertraglicher Abfindungsanspruch aus den vorangegangenen Verhandlungen wurde nicht nachgewiesen und scheitert zudem an der Schriftform. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.