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Urteil

7 Sa 1410/08

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0604.7SA1410.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008 in Sachen 3 Ca 1386/08 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Höhe einer in einem Sozialplan geregelten " Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel ". 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 16.10.2008 Bezug genommen. 4 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 10.11.2008 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 21.11.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 10.02.2009 – am 10.02.2009 begründen lassen. 5 Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht bereits den Wortlaut der einschlägigen Sozialplanklausel falsch ausgelegt habe. Die Verwendung des Partikels " mit " in der Wendung " wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner mit umzieht " mache nach dem Wortlaut deutlich, dass Voraussetzung der zusätzlichen Abstandszahlung für den Partner nicht ein Umzug aus in dessen eigener Person begründetem Anlass sei, sondern der Umstand, dass er den Umzug (nur) deshalb mit vollziehe, weil der bei ihr, der Beklagten, beschäftige Partner sich aufgrund der Betriebsänderung zu einem Umzug veranlasst sehe. Die Erhöhungsbeträge für Ehegatten/Lebenspartner und Kinder trügen dem Umstand Rechnung, dass der Umzug für den betroffenen Mitarbeiter mit weitaus mehr Unkosten verbunden sei, wenn er Familienangehörige habe, die wegen seiner Versetzung ebenfalls mit umziehen. Die durch den Umzug des Ehegatten/Lebenspartners verursachten erhöhten Aufwendungen bedürften aber dann keiner Kompensation durch einen Aufstockungsbetrag, wenn der Ehegatte/Lebenspartner, weil er selbst Mitarbeiter der Beklagten und ebenfalls von der Betriebsänderung betroffen sei, einen eigenen Anspruch auf eine Abstandszahlung habe. Sinn und Zweck der einschlägigen Sozialplanregeln bestünden nämlich nur darin, die durch einen Umzug bedingten Nachteile auszugleichen. Nur der Nachteilsausgleich entspreche auch dem gesetzlichen Auftrag eines Sozialplans, nicht aber eine angebliche Anreizfunktion. Auch widerspräche die Sozialplanregelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn betroffene Ehepaare, von denen nur ein Partner bei ihr, der Beklagten, beschäftigt sei, einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 15.000,00 € erhielten, "Z -Ehepartner" dagegen das Doppelte. 6 Ergänzend weist die Beklagte und Berufungsklägerin darauf hin, dass sich auch die in Abschnitt V § 1 Ziff. 2 des Sozialplans vorgesehene Schlichtungskommission mit dem Thema befasst und einen Beschluss im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten gefasst habe. Im Protokoll der Sitzung der Schlichtungskommission sei dies mit den Worten " Beschluss: Es wird nach Vorschlag des Herrn D verfahren " zum Ausdruck gebracht worden. Das entsprechende Sitzungsprotokoll der Kommission habe sie bereits erstinstanzlich vorgelegt (Bl. 55 d. A.). 7 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008, Aktenzeichen 3 Ca 1386/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, 10 die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen. 11 Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils. Er tritt dessen Auffassung bei, dass sich bereits aus dem Wortlaut des Sozialplans sein Anspruch auf die Partnerzulage in Höhe einer Abstandszahlung von weiteren 5.000,00 € eindeutig ergebe. 12 Die Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans habe nicht die Funktion eines Nachteilsausgleichs, sondern erfülle eine Steuerungs- und Anreizfunktion. Wäre dies nicht so, läge auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten auch ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor; denn die Beklagte billige ihm, dem Kläger, und seiner ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Ehefrau wegen des Umzuges je 10.000,00 € Abstandszahlung, insgesamt also 20.000,00 € zu, einem Paar, bei dem der andere Partner jedoch nicht bei der Beklagten beschäftigt sei, lediglich 15.000,00 €. 13 Schließlich behauptet der Kläger und Berufungsbeklagte, dass die Schlichtungskommission sich zwar mit dem Thema befasst, aber keinen Beschluss hierzu gefasst habe. 14 Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungs- und -erwiderungsschriften wird ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.10.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 17 II. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Sie ist begründet. Der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass dem Kläger in der hier gegebenen Fallkonstellation aufgrund der Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans eine um 5.000,00 € erhöhte Abstandszahlung zustehe, kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. 18 1. Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 16.10.2008 zunächst zutreffend referiert, nach welchen Kriterien sich die Auslegung des Sozialplanes zu richten hat. 19 2. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts hat das Arbeitsgericht diese Auslegungsgrundsätze jedoch fehlerhaft auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. 20 a. So kann der These des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden, bereits der Wortlaut der hier einschlägigen Sozialplanvorschrift sei im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung "eindeutig". Das Arbeitsgericht hat diese These nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der möglichen Bedeutung des Wortpartikels " mit " in der Sozialplanformulierung " wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner mit umzieht" mögen zwar dafür sprechen, dass der Wortlaut der Sozialplanvorschrift unter Umständen auch die Deutung zulässt, die der Kläger mit seiner Rechtsauffassung ihm beilegen will. Sie vermögen aber nicht nachvollziehbar zu belegen, dass die Lesart der Beklagten mit dem Wortlaut der Sozialplanvorschrift nicht in Einklang zu bringen wäre. 21 Daraus folgt, dass der Wortlaut von Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans eben gerade nicht als eindeutig anzusehen ist und die hier zu entscheidende Rechtsfrage eben gerade nicht allein aus dem Wortlaut der Sozialplanregelung entschieden werden kann. 22 b. Fragt man nunmehr aber nach dem systematischen Gesamtzusammenhang der Regelung und ihrem mutmaßlichen Sinn und Zweck, so erweist sich die Rechtsauffassung des Klägers und ihr folgend somit auch die des Arbeitsgerichts zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht mehr als haltbar. Die streitgegenständliche Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans dient dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die einem von der Betriebsänderung bei der Beklagten betroffenen Arbeitnehmer entstehen, wenn er versetzungsbedingt seinen Wohnsitz wechselt. Mit einer wie auch immer gearteten "Anreiz- oder Lenkungsfunktion" lässt sich die Regelung hingegen nicht erklären. 23 aa. Bereits in der Überschrift des gesamten Sozialplans kommt dessen alleiniger Zweck, einen Ausgleich oder eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu regeln, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die bei der Beklagten anstehende Betriebsänderung drohten, hinreichend zum Ausdruck. Diese lautet nämlich: " Gesamtbetriebsvereinbarung/Sozialplan zur sozialverträglichen Gestaltung des Projekts GM07 ". 24 bb. Hiermit übereinstimmend heißt es in der Präambel des Sozialplans im Klartext wie folgt: " Durch die nachfolgenden Regelungen sollen wirtschaftliche Nachteile für die Mitarbeiter, die auf den einbezogenen Betriebsänderungen beruhen, nach bundesweit einheitlichen Maßstäben ausgeglichen oder gemildert werden ". Die Überschrift zu Abschnitt III des Sozialplans, in dem auch die hier streitgegenständliche Regelung angesiedelt ist, lautet knapp und klar: " Ausgleich von Nachteilen ". 25 cc. Bei alledem kommt auch der Überlegung kein geringes Gewicht zu, dass nur die Funktion eines Ausgleichs oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die durch eine Betriebsänderung hervorgerufen werden, dem in § 112 Abs. 1 BetrVG niedergelegten gesetzlichen Leitbild eines Sozialplans entspricht. Ein Sozialplan ist nämlich in § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG definiert als " eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan) ". 26 dd. Leistungen mit einer Anreiz- oder Lenkungsfunktion entsprechen gerade nicht dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplanes. Hierzu stehen dem Arbeitgeber vielmehr typischerweise andere Instrumente zur Verfügung, wie 27 z. B. die Auslobung von Prämien, Boni, das Inaussichtstellen von Karrierevorteilen u. s. w. In diesem Zusammenhang räumt der Kläger selbst ein, dass ein Sozialplan, der über die gesetzlich vorgesehene Nachteilsausgleichsfunktion hinaus auch Regelungen enthalten soll, die anderen Zielen dienen, etwa einer Anreiz- oder Lenkungsfunktion, in dieser Form nicht mehr im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens erzwingbar wäre. 28 ee. Nun trifft es zwar zu, dass der im vorliegenden Fall auszulegende Sozialplan nicht im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zustande gekommen ist, da sich die beteiligten Betriebspartner auch ohne Zuhilfenahme einer Einigungsstelle haben einigen können. Gleichwohl bedarf es aber auch bei einem Sozialplan, der ohne Zuhilfenahme einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Betriebspartner im Rahmen der von ihnen vereinbarten Regeln von dem gesetzlichen Leitbild eines Sozialplanes im Sinne von § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG abweichen und über die sozialplantypische Nachteilsausgleichsfunktion hinaus auch andere, sozialplanuntypische Ziele verfolgen wollten. Dies gilt umso mehr, wenn der Sozialplan wie hier ausdrücklich als ein solcher bezeichnet und die sozialplantypische Nachteilsausgleichsfunktion an mehreren herausgehobenen Stellen im Text betont wird. 29 ff. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebspartner insbesondere bei der hier auszulegenden Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans nicht nur eine typische Nachteilsausgleichsregelung schaffen, sondern andere Ziele verfolgen wollten, finden sich nicht. Im Gegenteil erscheint bei näherer Betrachtung die Annahme, die Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans verfolge in Wirklichkeit eine Anreiz- bzw. Lenkungsfunktion, als wenig sinnvoll. 30 (1) So ist schon nicht erkennbar, welches nachvollziehbare Interesse die Beklagte als Arbeitgeberin oder gar beide den Sozialplan abschließenden Betriebspartner übereinstimmend an einer Anreizfunktion einer solchen Regelung haben sollten. Der Kläger will mit seiner Argumentation augenscheinlich darauf hinaus, dass ein Arbeitgeber, der im Rahmen einer Betriebsänderung Arbeitsplätze räumlich verlagert, ein Interesse daran hat, dass sich die von der Arbeitsplatzverlagerung betroffenen Arbeitnehmer bereitwillig an einen anderen Arbeitsort versetzen lassen. Die hier in Rede stehenden Sozialplanleistungen werden aber nicht schon dann gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsort wechselt, sondern nur dann, wenn er aus diesem Anlass auch seinen Wohnort wechselt und umzieht. Ein Wechsel des Arbeitsorts ist nicht zwingend mit einem Wechsel des Wohnorts verbunden. So könnte sich der betroffene Arbeitnehmer auch zum Pendeln oder zur Begründung eines Zweitwohnsitzes am Arbeitsort entschließen. Solche Arbeitnehmer erhalten zwar die in Abschnitt III § 2 Nr. 1 u. Nr. 2 des Sozialplans vorgesehenen Leistungen, keinesfalls aber die in Nr. 3 e) vorgesehene Abstandszahlung, schon gar nicht die gemäß e) S. 3 erhöhte Abstandsleistung. 31 (2) Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass viele Arbeitnehmer insbesondere bei weiter Entfernung zwischen altem und neuem Arbeitsort die Verlegung ihres Wohnsitzes an den neuen Arbeitsort für erforderlich halten, sich ein in einer Familie oder festen Partnerschaft lebender Arbeitnehmer aber schwerer zu einem Umzug entschließen könne als ein alleinstehender Arbeitnehmer. Hätten die Verfasser des Sozialplans bei der in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) enthaltenen Regelung eine solche Intention verfolgt, wäre schon nicht zu erklären, warum sich die Abstandsleistung nur dann erhöht, wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner " mit umzieht ", nicht aber z. B. dann, wenn sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner dazu entschließen, getrennte Wohnsitze zu begründen, z. B. weil der andere, nicht in Diensten der Beklagten stehende Lebenspartner am bisherigen Wohnort eine attraktive und lukrative Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber hat, die er nicht aufgeben möchte. 32 (3) Vor allem aber: Als Konsequenz aus der Rechtsauffassung des Klägers könnten dieser und seine ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Ehefrau, die ihrerseits ja ebenfalls Ansprüche aus Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) des Sozialplans herleiten kann, als "Anreiz" dafür, dass sie sich zum Umzug von O nach K entschlossen haben, insgesamt Leistungen in Höhe von 30.000,00 € aus Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) des Sozialplans herleiten. Demgegenüber erhielte ein Mitarbeiter der Beklagten, dessen Ehegatte/Lebenspartner nicht bei der Beklagten, sondern bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt oder gar nicht erwerbstätig wäre, insgesamt nur 15.000,00 €, und dies, obwohl sich ein Paar, bei dem beide Partner beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind und von derselben Verlagerung des Arbeitsortes in je eigener Person betroffen sind, ohne Zweifel sehr viel leichter zu einem Umzug entschließen können, als ein Paar, das bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist und bei dem der Partner des Mitarbeiters der Beklagten vor der Frage steht, sein eigenes Arbeitsverhältnis am bisherigen Wohnort aufgeben zu müssen. 33 gg. Aus dem systematischen Gesamtzusammenhang sowie aus Sinn und Zweck der Sozialplanregelungen folgt somit, dass (auch) die Regelung in Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) des Sozialplans nur Leistungen zum Zwecke des Nachteilsausgleichs vorsieht. Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass in Nr. 3 a) – d) auch andere Arten von Unkostenerstattungen bei Wohnsitzwechsel geregelt sind. Diese erschöpfen nämlich keineswegs die typischerweise aufgrund eines Wohnsitzwechsels entstehenden Mehrkosten. Beispiele hierfür, wie die Notwendigkeit, neue Einrichtungsgegenstände anzuschaffen u. ä., hat die Beklagte bereits erstinstanzlich angeführt. 34 hh. Vor dem Hintergrund des Zwecks des Nachteilsausgleichs macht es auch Sinn, dass die Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel dann höher ausfällt, wenn der Mitarbeiter nicht nur alleine, sondern mit einem festen Lebenspartner und u. U. darüber hinaus auch noch mit Kindern zusammen umzieht. Den Mehrbetrag von 5.000,00 € haben die Betriebspartner somit deshalb angesetzt, weil sie in entsprechender Höhe den Mehraufwand taxiert haben, der entsteht, wenn ein Mitarbeiter nicht allein, sondern mit einem Partner zusammen umzieht. 35 c. Genau dieser innere Grund für die Erhöhung der Abstandszahlung bei Wohnsitzwechsel nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 e) S. 3 fällt jedoch aufgrund der Besonderheit weg, dass die Ehefrau des Klägers als Mitarbeiterin der Beklagten ebenfalls einen Anspruch auf die Grundabstandszahlung in Höhe von 10.000,00 € besitzt. Hierdurch sind die in ihrer Person entstehenden Nachteile, zu deren Kompensation die Leistungen in § 2 Nr. 3 e) gedacht sind, bereits anderweitig abgegolten. 36 d. Der Kläger selbst räumt in anderem Zusammenhang sogar ein, dass, durch den Zufluss von insgesamt 20.000,00 € an ihn und seine Ehefrau bereits eine Überkompensation entstanden ist im Vergleich zu solchen Paaren, bei denen nur ein Mitarbeiter bei der Beklagten tätig ist und die Leistung aus Abschnitt 3 § 2 Nr. 3 e) des Sozialplans beanspruchen kann. Eine Ungleichbehandlung des Klägers und seiner Gattin als Paar im Vergleich mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dessen mit umziehende Partnerin/Partner nicht bei der Beklagten beschäftigt ist, dürfte gleichwohl nicht vorliegen; denn die Zahlung, die die Ehegattin des Klägers aus eigenem Recht beanspruchen kann, beruht gerade nicht – wie bei dem Aufstockungsbetrag nach Nr. 3 e) S. 3 – lediglich darauf, dass sie mit dem Kläger ein Paar bildet, sondern darauf, dass sie als Arbeitnehmerin der Beklagten einen eigenen Anspruch aus eigenem Recht besitzt, den sie auch dann hätte, wenn sie alleinstehend wäre. 37 Im Übrigen ist die Frage, ob dem Kläger und seiner Ehefrau insgesamt gesehen bereits zu viel an Sozialplanleistungen zugeflossen ist, nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 38 e. Stellt man zutreffend darauf ab, dass Abschnitt III § 2 Nr. 3 e) S. 3 des Sozialplans eine Nachteilsausgleichsregelung darstellt, so kommt nach dem oben Gesagten ein Ehegattenzuschlag zugunsten des Klägers nicht in Betracht, da die in Person seiner Ehegattin entstandenen Nachteile bereits durch deren eigenen Anspruch abgegolten sind. 39 3. Mit der hier vertretenen Auffassung stimmt auch das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens der in Abschnitt V § 1 Nr. 2 des Sozialplans vorgesehenen Schlichtungskommission überein. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich erläutert, unter Beweis gestellt und durch die Vorlage des Sitzungsprotokolls der Schlichtungskommission vom 29.01.2008 (Bl. 55 d. A.) dokumentiert, dass die Schlichtungskommission sehr wohl beschlossen hat, entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten zu verfahren, aber auch, dass die steuerfreie Pauschale jeweils für beide Ehepartner abgerechnet werde. Dies unterstützt die hier vertretene Auffassung, dass nur die Auslegung des Berufungsgerichts auch dem wahren Willen der Sozialpartner entspricht. Zwar hat der Kläger zweitinstanzlich behauptet, die Schlichtungskommission habe zwar das Thema erörtert, aber keinen Beschluss gefasst. Der Kläger hat sich aber mit dem gegenteiligen erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten und dem von ihr vorgelegten Sitzungsprotokoll nicht substantiiert auseinandergesetzt. Abgesehen davon kommt es auch nicht letztentscheidungserheblich auf den Beschluss der Schlichtungskommission an. 40 4. Bei alledem konnte das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben (im Ergebnis wie hier auch LAG Köln 11 Sa 1505/08 vom 19.03.2009). 41 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. 42 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. 43 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 44 Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. 45 Dr. Czinczoll Willner Bongard