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Beschluss

4 Ta 88/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2009:0515.4TA88.09.01
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Leitsätze

Mehrwert eines Vergleichs:

- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

- Ausgleichsklausel

- Zeugnis

- Miterledigung eines Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.02.2009 – 3 Ca 1117/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.142,00 €, der Gegenstandswert für den Vergleich auf 18.998,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mehrwert eines Vergleichs: - Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - Ausgleichsklausel - Zeugnis - Miterledigung eines Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.02.2009 – 3 Ca 1117/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 8.142,00 €, der Gegenstandswert für den Vergleich auf 18.998,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts für folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter, arbeitgeberseitiger Kündigung vom 21.04.2008 mit Ablauf des 30. Juni 2008 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 € (zehntausend Euro) brutto im Sinne von §§ 9, 10 KSchG. Die Abfindung ist fällig zum 31.12.2008. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2008 keine Ansprüche auf eine Weihnachtsgratifikation sowie auf Urlaubsgeld zustehen. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen geldwerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen und erledigt. 5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes (gutes) Endzeugnis zu erteilen. 6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aufgrund dieses Vergleichs der vorliegende Rechtsstreit 3 Ca 1117/08 sowie das Verfahren auf Zustimmung zur personenbedingten Kündigung vor dem Integrationsamt beim Landschaftsverband R gemäß Antrag der Beklagten vom 17.06.2008 erledigt sind. Das Arbeitsgericht hat für das Verfahren 3 Monatsgehälter à 2.714,00 € und als Vergleichsmehrwert nur für Ziffer 5. ein Titulierungsinteresse von 217,40 € angesetzt. Die Beschwerde erstrebt für Ziffer 3. einen Ansatz von 1.357,00 € (Wert von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts), für Ziffer 4. pauschal 1.000,00 €, für Ziffer 5. ein Monatsgehalt und für Ziffer 6. drei Monatsgehälter. II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte nur teilweisen Erfolg. 1. Die Ziffer 3 des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht mit einem Mehrwert bewertet. Dieses ergibt sich aus folgenden, auch für das Weitere wesentlichen Grundsätzen zur Bewertung des Streitwertes, auch des Mehrwertes eines Vergleichs: Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden und nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien aus dem Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen (vgl. hierzu Zöller/Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Vergleich“). Daraus folgt z. B., dass – auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgeblich ist (Zöller/Herget a. a. O.). Der Streitwert eines Vergleichs ist – anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 – AR Blattei ES 160.113 Nr. 199). Wie schon der Begriff „Streitgegenstand“ nahe legt, muss es sich bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige“ Gegenstände handeln (vgl. auch BGH 14.09.2005 – IV ZR 145/04). Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits „rechtshängige“ oder „nichtrechtshängige Streitgegenstände“ bzw. „Miterledigung anderer Streitpunkte“ (BGH a. a. O.) handeln. Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerdeschrift selbst mit, dass der Anspruch auf 50 % des Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes in Höhe von insgesamt 1.357,00 € unstreitig war. Er teilt ferner mit, dass die Parteien sich jedoch darüber einig waren, dass den Kläger neben der Abfindung von 10.000,00 € eine Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nicht zustehen sollte. Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ist nach dieser Darlegung abfindungserhöhend eingesetzt worden. Über das Weihnachts- und Urlaubsgeld bestand gerade kein Streit. Die gesamte Regelung (Abfindung unter Verzicht auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) diente der Erledigung des Kündigungsrechtsstreits. 2. Zu Ziffer 4 gilt Folgendes: In einem Prozessvergleich kann über die Erledigung streitgegenständlicher und nichtstreitgegenständlicher, bereits konkretisierter Ansprüche hinaus die Ungewissheit über künftige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche beseitigt werden. Dieses Letztere kann zu einem Mehrwert führen. Dabei ist indes der sozialpolitische Zweck des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu beachten (vgl. auch LAG Hamm 27.07.2007 – 6 Ta 357/07 – juris unter Rn. 30). Eine Ausgleichsklausel kann in diesem Zusammenhang nur den Verfahrensgegenstand betreffen. Sie kann aber auch darüber hinaus Gewissheit über das Bestehen und Nichtbestehen von Ansprüchen begründen. Kommt der Ausgleichsklausel nur ein klarstellender Charakter zu, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts (LAG Hamm a. a. O. Rn. 33). Im Übrigen ist darauf abzustellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit noch künftige Forderungen auftreten werden. Die Gefahr einer Verwirklichung der künftigen Forderung bzw. die Gefahr der ernstlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme kann im Einzelfall aber so unwahrscheinlich sein, dass der Ausgleichsklausel jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt und nur der Ansatz eines „Erinnerungswertes“ gerechtfertigt ist (LAG Hamm a. a. O., Rn. 34 m. w. N.). Anders als in dem vom LAG Hamm (a. a. O.) entschiedenen Fall, in dem die Beklagte bereits im Kündigungsschreiben mit Regressansprüchen gedroht hatte, ist im vorliegenden Fall kein konkreter, wahrscheinlicher künftiger Anspruch erkennbar, so dass der Klausel nur klarstellender Charakter beizumessen ist, der regelmäßig nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts rechtfertigt. 3. Zu Ziffer 5 wird ein Monatsgehalt angesetzt. Insofern geht die Kammer davon aus, dass die Parteien eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis ausgeräumt haben, über das bereits subjektive Zweifel beider Parteien bestanden (vgl. auch zum Streitbegriff LAG Hamm a. a. O. Rn. 28). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unter Beifügung von Belegen dargetan, dass die Beklagte von sich aus nur die Formulierung vorgeschlagen hatte: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis, das seinem beruflichen Fortkommen dient und sich auf Leistung und Führung erstreckt.“ Demgegenüber verlangte der Kläger Konkretisierung auf ein „wohlwollendes (gutes)“ Zeugnis. Gerade bei einem leistungsgeminderten Arbeitnehmer erscheint ein Streit über die Leistungsbewertung nicht unwahrscheinlich. 4. Zu Ziffer 6.: Zwar vertritt das Landesarbeitsgericht Hamm (09.08.2007 – 6 Ca 292/07) die Auffassung, dass dann, wenn ein Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt durch den Vergleich über eine Kündigung mit erledigt wird, die Gegenstand der Zustimmung des Integrationsamtes war, aus sozialpolitischen Gründen dies nur mit der Obergrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu bewerten sei, zumal in einem solchen Fall ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliege (argumentum § 45 GKG). Der vorliegende Fall indes liegt anders: Das Verfahren vor dem Integrationsamt wurde nach der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 21.04.2008 mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2008 eingeleitet, nachdem der Kläger Ende Januar 2007 einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt hatte. Es ging damit um die Vorbereitung einer weiteren Kündigung, die auch erst zu einem Termin hätte wirksam werden können, der später als drei Monate nach dem Auflösungstermin aufgrund der Kündigung vom 21.04.2008 lag. Es ist daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Miterledigung des neuen Kündigungsverfahrens vor dem Integrationsamt zusätzlich mit dem 3-Monatswert zu bewerten. Der Gesamtwert des Vergleichs war damit auf 7 Monatsgehälter, also 7 x 2.714,00 € = 18.998,00 € festzusetzen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.