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Beschluss

8 Ta 3/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2009:0508.8TA3.09.00
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Leitsätze

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das im Beschwerdeverfahren ergänzende Vorbringen jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn eine bisher unbeantwortete Auflage hierzu nur deshalb erfolgt ist, weil eine ohne Auflage mögliche zeitnahe Entscheidung des Gerichts zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterblieben ist.

Tenor

Der Klägerin wird rückwirkend auf den 17.04.2008 im Umfang eines Streitwerts von 2.250,00 € Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist das im Beschwerdeverfahren ergänzende Vorbringen jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn eine bisher unbeantwortete Auflage hierzu nur deshalb erfolgt ist, weil eine ohne Auflage mögliche zeitnahe Entscheidung des Gerichts zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterblieben ist. Der Klägerin wird rückwirkend auf den 17.04.2008 im Umfang eines Streitwerts von 2.250,00 € Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bewilligt. G r ü n d e I. Die Klägerin hat für ihre Klage vom 15.04.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht Bonn vom 17.04.2008, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S beantragt. Mit der Klage sind geltend gemacht die Erteilung von Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2007 bis Februar 2008, geltend gemachte Zahlungsansprüche in Höhe von 2.541,00 € brutto abzüglich gezahlter 500,00 € netto, die Zahlung weiterer 693,00 €, die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 sowie den Zeitraum Januar und Februar 2008 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Der Klageschrift war eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin beigefügt, ausweislich derer die Klägerin an Einkünften lediglich das Kindergeld für ihre beiden Kinder, geboren am 18.05.1997 und 26.07.1999, angegeben hat. Im Übrigen hat die Klägerin angegeben: „Ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, habe mich arbeitssuchend gemeldet. Ich lebe mit meinem Lebensgefährten zusammen, der mich unterhält.“ Bereits die Klageschrift konnte nicht zugestellt werden, weil die Beklagte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte und Rechtsanwalt T bereits unter dem 10.04.2008 als starker vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war. Das Verfahren wurde in der Sache nicht betrieben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde nicht bearbeitet. Das Verfahren erster Instanz ist nach der Aktenordnung ausgetragen. Unter dem 16.10.2008 erging an die Klägerin die Auflage, Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen zu machen. Hierzu wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Auf diese Auflage hin hat die Klägerin keine neuen Angaben zu den Gerichtsakten mitgeteilt. Sodann wurde durch Beschluss vom 17.11.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klägerin trotz gerichtlicher Aufforderung vom 15.10.2008 die geforderten Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unterlassen habe. Dieser Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.2008 zugestellt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.12.2008. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin unter neuerlicher Vorlage einer Kopie ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erster Instanz eidesstattlich versichert, dass die dort gemachten Angaben nach wie vor zutreffend seien. Beigefügt war eine gleichlautende eidesstattliche Versicherung des Lebensgefährten der Klägerin. Mit Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 06.02.2009 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf die Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO nur für Ansprüche, die die Masse betreffen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht komme, da die Unterbrechung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Lohnabrechnungen sei darauf hinzuweisen, dass die Klage hierzu von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg geboten habe, wie sich aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2007 – 5 ARZ 646/05 – (NZA 2006, 1294 bis 1295) ergebe. Damit verbliebe es bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei der Möglichkeit diese für die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Lohnsteuerbescheinigung 2007 und 2008 einerseits und der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu bewilligen. Diese Ansprüche bewerteten sich nach den sonstigen Angaben der Klage mit insgesamt 2.250,00 €. Der Klägervertreter hat sodann mit Schriftsatz vom 13.02.2009 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin auf den Umfang eines Streitwerts von 2.250,00 € beschränkt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der die Prozesskostenhilfe abweisende Beschluss erster Instanz ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19.11.2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 19.12.2008 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, die die Beschwerdefrist gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO wahrt. Die Beschwerde ist im Umfang der Einschränkung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Streitwert in Höhe von 2.250,00 € auch begründet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe konnte entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht unter Berufung auf § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei zeitnaher gebotener Bescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe diese beschieden werden konnte und längst vor der Auflage des Arbeitsgerichts vom 16.10.2008 hätte beschieden sein können. Das Erfordernis von der Klägerin aktuelle Angaben zu ihrem Einkommen zu erfragen, ergab sich nämlich allein aus dem Umstand, dass – wohl wegen der Probleme der Unterbrechung des Rechtsstreits – die Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zeitnah erfolgt ist. Im Umfang des nunmehr auf einen Streitwert von 2.250,00 € beschränkten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls das im Beschwerdeverfahren ergänzende Vorbringen der Klägerin als nachgeholtes Vorbringen beachtlich und zu begründen, da zu diesen Ansprüchen der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht noch nicht beendet ist (ebenso Landesarbeitsgericht Köln vom 05.08.2004 - 4 Ta 269/04 – m. w. N.). III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.