Urteil
5 Sa 1236/08
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0330.5SA1236.08.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2008- 6 Ca 3192/07 - werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/9 und die Beklagte 8/9. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Berechnung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007. 3 Die am 01.06.1950 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1975 (Bl. 5 d. A.), der auf den BAT und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge Bezug nahm, als Angestellte beim B unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT eingestellt. 4 Durch Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.04.1987 (Bl. 6 d. A.) wurde die Klägerin für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorzimmer des Gruppenleiters 32 übertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. 5 Nachdem das B im Jahr 1999 von B nach B umzog, wurde die Klägerin mit Wirkung vom 23.08.1999 (Bl. 7 f. d. A.) an das B f U , N u R in B versetzt. Der Klägerin wurden Aufgaben nach Vergütungsgruppe VII BAT übertragen. Die Klägerin erhielt in der Folgezeit die Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT VII sowie zusätzlich eine Zulage gemäß § 6 UmzugsTV, die die Differenz zu der vorher gewährten Tarifgruppe BAT VI b ausglich. 6 Mit Schreiben vom 07.02.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie anlässlich des Inkrafttretens des TVöD in die Entgeltgruppe 5 TVöD übergeleitet werde. Der Klägerin wurde ferner mitgeteilt, dass sie weiter die bisherige Zulage als Vergütungssicherung gemäß § 6 Abs. 1 UmzugsTV erhalte. Diese Ausgleichszulage betrug zuletzt 96,17 je Monat. 7 Seit 2005 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, und zwar im Blockmodell. In der Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2010 arbeitet die Klägerin 39 Stunden pro Woche. Anschließend wird die Freistellungsphase vom 01.07.2010 bis zum 30.06.2015 folgen. 8 Als Vergütung erhält die Klägerin sowohl in der Arbeits- wie in der Freistellungsphase eine Vergütung auf der Basis von 19,25 Stunden pro Woche. Zusätzlich erhält die Klägerin den Aufstockungsbetrag aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit. 9 Aufgrund des Leistungstarifvertrages Bund (LeistungsTV Bund) erhalten die Beschäftigten ein an ihre Leistung angeknüpftes Zusatzentgelt. Dieses ist für das Jahr 2007 pauschaliert worden, für die folgenden Jahre wird die individuelle Leistungsfeststellung zugrunde gelegt. 10 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Leistungstarifvertrag Bund lauten: 11 "Abs. 1 12 Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 von Hundert des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 Keine Leistungsfeststellung stattgefunden. 13
" 14 § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund lautet: 15 "Bei Beschäftigen, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird." 16 Bei der Abrechnung des Leistungsentgelts 2007 legte die Beklagte letztlich ihrer Berechnung nicht das volle Tabellenentgelt, sondern nur ein anteiliges Tabellenentgelt, basierend auf der Teilzeitquote 19,25/39, zugrunde und kam so zu einem Leistungsentgelt von 65,17 . Dabei legte die Beklagte die Entgeltgruppe 5 zugrunde und berücksichtigte die Verdienstsicherungszulage gemäß § 6 UmzugsTV in Höhe von 96,17 pro Monat nicht. 17 Mit ihrer Klage beanstandete die Klägerin die Berechnungsweise der Beklagten in zweierlei Hinsicht. Zum einen stehe ihr, weil sie sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinde, das volle Leistungsentgelt und nicht nur ein auf Teilzeitbasis berechnetes anteiliges Leistungsentgelt zu, so dass für 2007 von einem Gesamtbetrag von 130,34 auszugehen sei. Zum zweiten müsse bei der Berechnung des Leistungsentgelts von 6 % des Tabellenentgelts für den Monat März die Verdienstsicherungszulage gemäß UmzugsTV berücksichtigt werden, was zu einem weiterem Betrag von 5,77 (6 % von 96,17 ) führe. 18 Durch Urteil vom 05.08.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, bei der Berechnung der Altersteilzeit der Klägerin für das Jahr 2007 von einem Leistungsentgelt von 130,34 brutto auszugehen. Die weitergehende, auf die Berücksichtigung der Verdienstsicherungsausgleichszulage gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht maßgeblich auf § 11 Abs. 6 Leistungstarifvertrag abgestellt, der bestimme, dass die in der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldete Arbeitszeit für die Berechnung des Leistungsentgelts maßgeblich sei. Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des Leistungsentgelts auch die Verdienstsicherungsausgleichszulage berücksichtigt werde. 19 Gegen dieses Urteil hat zunächst die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, auch die Verdienstsicherungsausgleichszulage in die Berechnung des pauschalierten Leistungsentgelts einzubeziehen. 20 Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils, das die Zugrundelegung eines Leistungsentgelts von 130,34 verlange, eine Bruttomehrforderung für die Klägerin in Höhe von 49,47 entstehe. Hierfür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage. Denn § 16 LeistungsTV Bund enthalte keinen einschlägigen Verweis auf § 11 LeistungsTV. Bei wortgetreuer Anwendung des § 16 LeistungsTV Bund ergebe sich nur ein anteiliger Anspruch im Umfang der Teilzeitbeschäftigung. § 16 stelle eine abschließende Spezialregelung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007 dar. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse eine andere Auslegung nicht zu. Auch eine Rechtsfortbildung war in diesem Zusammenhang nicht zulässig, da keine regelungsbedürftige Lücke vorlege. 21 Die Anschlussberufung der Klägerin sei unbegründet, denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verdienstsicherungsausgleichszulage gemäß § 6 UmzugsTV. Die Überleitung in die Entgelttabelle zum TVöD stelle allein auf die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und den Ortszuschlag ab; die Verdienstsicherungsausgleichszulage werde hingegen nicht berücksichtigt. 22 Die Beklagte beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.08.2008 Aktenzeichen 6 Ca 3192/07 wird abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat und die Beklagte verurteilt wird, bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung der Klägerin für das Jahr 2007 von einem Leistungsentgelt von 130,34 brutto auszugehen. Die Klage wird abgewiesen. 24 Die Kläger beantragt, 25 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 26 2. Im Wege der Anschlussberufung, 27 a) die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Leistungsentgelts der Klägerin nach § 16 LeistungsTV die ihr gezahlte Ausgleichszulage nach § 6 UmzugsTV zu berücksichtigen und für Juli 2007 das Leistungsentgelt um 5,77 zu erhöhen. 28 Alternativ 29 b) Die dynamische Ausgleichszulage nach § 6 UmzugsTV um 5,77 (6 % von 96,17 ) zu erhöhen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. 32 Die Klägerin trägt vor, der Streit der Beteiligten kreise um die Frage, ob das Leistungsentgelt nach der tatsächlichen Arbeitszeit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit oder nach der fiktiven Mittelung der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Altersteilzeittarifvertrag zu berechnen sei. Die Beklagte möge klarstellen und sich verbindlich verpflichten, dass sie der Klägerin in der Freistellungsphase, in der eine Leistungsfeststellung naturgemäß nicht mehr möglich sei, dass Leistungsentgelt weiterhin auf der Basis der individuellen Teilzeitquote von 19,25/39 zahlen werde. Denn dann gehe der Streit der Parteien nur um die Frage, wann und wie die Klägerin das Leistungsentgelt erhalte, also ob zu 50 % während der gesamten Altersteilzeit oder zu 100 % in der Arbeitsphase und sodann zu 0 % in der Freistellungsphase. Die Beklagte habe aber bereits erstinstanzlich erklärt, dass sie insoweit keinen Ausgleich für die Minderzahlung während der Arbeitsphase in der Freistellungsphase schaffen werde. Bei Anwendung der Rechtsauffassung der Beklagten würde die Klägerin ohne sachlichen Grund benachteiligt. 33 Die Anschlussberufung sei begründet, weil die dynamisch ausgestaltete Verdienstsicherungsausgleichszulage nach § 6 Abs. 1 UmzugsTV auch zu einer entsprechenden Berücksichtigung beim Leistungsentgelt führen müsse. 34 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 36 Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin hatten Erfolg. Weder die Angriffe der Beklagten noch die Angriffe der Klägerin vermochten die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage zu stellen. 37 I. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig. Dies gilt trotz des geringen Streitwerts, da das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Berufung unbeschränkt, und damit für die Beklagte wie die Klägerin, zugelassen hat. Die Berufung der Beklagen ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Im Hinblick auf die Zustellung der Berufungsbegründungsfrist am 02.12.2008 ist auch die Anschlussberufung der Klägerin durch am 02.01.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz fristgerecht erfolgt. Bedenken bestehen zwar hinsichtlich einer ausreichenden Begründung der Anschlussberufung. Im Ergebnis hält die Kammer jedoch den Verweis auf die dynamische Ausgestaltung der Verdienstsicherungsausgleichszulage als ein gerade noch ausreichendes Mindestelement im Hinblick auf die formalen Anforderungen der Begründungsobliegenheit. 38 II. Weder die Berufung der Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin hatten Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass einerseits bei der Bemessung des pauschalen Leistungsentgelts die derzeitige Vollarbeitszeit der Klägerin zugrunde zu legen ist, dass aber andererseits für die Berechnung nur das maßgebende Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe 5 TVöD maßgebend ist. 39 1. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Berechnung des pauschalierten Leistungsentgelts für das Jahr 2007 auf der Basis der tatsächlich im Jahr 2007 erbrachten wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche zu berechnen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs. 6 Satz 4 LeistungsTV Bund. Grundlage der Tarifgeltung ist die rechtswirksame arbeitsvertragliche Einbeziehung des BAT und der den BAT ändernden und ersetzenden Tarifverträge. § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV Bund regelt unmittelbar, dass bei Beschäftigen, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemisst, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird. Damit ist bereits nach dem Wortlaut dieser tarifvertraglichen Vorschrift unmittelbar ersichtlich, dass jeweils die Arbeitszeit für die Bemessung des Leistungsentgelts zugrundegelegt werden muss, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird. Dies bedeutet nach dem insoweit eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien, dass während der Arbeitsphase die Stundenzahl zugrundegelegt werden muss, die während der Arbeitsphase wöchentlich erbracht wird, während in der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung erbracht und damit auch kein anteiliges Leistungsentgelt geschuldet wird. Im Ergebnis bedeutet die tarifvertragliche Vorschrift, dass das Leistungsentgelt während der Arbeitsphase voll und während der Freistellungsphase gar nicht gezahlt werden soll. 40 Dieser von den Tarifvertragsparteien gewollte Grundsatz wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 1 des LeistungsTV Bund nicht, schon gar nicht explizit, außer Kraft gesetzt. § 16 Abs. 1 LeistungsTV enthält lediglich insoweit eine Sonderregelung, als er für das Jahr 2007 eine Pauschalierung des Leistungsentgelts deshalb vorsieht, weil noch keine individuelle Leistungsfeststellung getroffen worden ist. § 16 Abs. 1 LeistungsTV lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass insoweit ein Abweichen von der grundsätzlich in § 11 Abs. 6 LeistungsTV aufgestellten Berechnungsregel statuiert werden sollte. Insbesondere lässt sich dies nicht allein der Formulierung "für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts" entnehmen, weil insoweit kein expliziter Abänderungswille zum Ausdruck kommt. 41 Die Beklagte kann insoweit auch nicht mir ihrer Argumentation durchdringen, § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV Bund enthalte keine ausreichende Verweisung auf § 11 des LeistungsTV Bund. Denn selbst wenn insoweit keine ausreichende Verweisung festgestellt werden könnte, folgt auch aus § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV Bund nicht, dass es Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen wäre, den allgemeinen in § 11 Abs. 6 festgelegten Grundsatz außer Kraft zu setzen. 42 Hinsichtlich der Bemessung des Leistungsentgelts in der Altersteilzeit verbleibt es damit dabei, dass § 11 Abs. 6 LeistungsTV Bund insoweit die einschlägige Norm ist. 43 Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für dieses Ergebnis. Bei einer anderen Auslegung würde sich der Widerspruch ergeben, dass das pauschalierte Leistungsentgelt für das Jahr 2007 im Fall der Altersteilzeit nur anteilig gezahlt würde, das Leistungsentgelt für die Jahre ab 2008 jedoch unstreitig entsprechend dem Umfang der Beschäftigung in der Arbeitsphase gezahlt wird. Ein einleuchtender Grund, weshalb das pauschalierte Leistungsentgelt nur anteilig, dass sich nach Leistungsfeststellung ergebende Leistungsentgelt hingegen im vollen Umfang gezahlt werden sollte, ist nicht ersichtlich. 44 Es kommt schließlich hinzu, dass auch nach Auffassung der Beklagten in der Freistellungsphase überhaupt kein Leistungsentgelt geschuldet wird, weil keine Arbeitsleistung erbracht wird. Wenn aber in der Freistellungsphase auf den tatsächlichen Arbeitsumfang abgestellt wird, ist es nur folgerichtig, auch in der Leistungsphase auf den dort geschuldeten Arbeitsumfang abzustellen. Dies ist schließlich auch deshalb folgerichtig, weil die Leistung, pauschal bzw. nach entsprechender Leistungsfeststellung erbracht wird und mit dem Leistungsentgelt eine Arbeitsleistung prämiert werden soll, die sich auf alle 39 Stunden der Arbeitswoche bezieht. 45 Insgesamt ist daher für die Bemessung des Leistungsentgelts in der Arbeitsphase der Altersteilzeit der dort erbrachte Stundenumfang zugrundezulegen. 46 Die Klägerin hat daher den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Anspruch. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. 47 2. Ebenfalls keinen Erfolg hatte die Berufung der Klägerin. Nach keiner der beiden Antragsvarianten steht der Klägerin die Berücksichtigung der Vergütungssicherungsausgleichszulage bei der Bemessung des Leistungsentgelts zu. 48 a. Der Anspruch folgt nicht aus § 16 LeistungsTV Bund, denn diese Vorschrift stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf das Tabellenentgelt ab, also auf die Vergütungsgruppe in die Klägerin eingruppiert ist. Dies ist aber Entgeltgruppe 5 TVöD. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut gehören Zulagen außerhalb des Tabellenentgelts nicht zur Bemessungsgrundlage dazu. 49 Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit im Vorzimmer des Gruppenleiters nach dem Änderungsvertrag vom 01.04.1987 ohnehin an die Dauer dieser Tätigkeit gebunden war (siehe Änderungsvertrag vom 01.04.1987 Bl. 6 d. A.). 50 Ein dauerhafter Anspruch auf Höhergruppierung war damit nicht zugesagt. 51 b. Mit Recht und zutreffenden Überlegungen hat das Arbeitsgericht darüber hinaus auch einen diesbezüglichen Anspruch aus § 6 des UmzugsTV verneint. Denn die Überleitung in die Entgelttabelle zum TVöD stellt auf die Grundvergütung, allgemeine Zulage und Ortszuschlag ab; nicht berücksichtigt wird danach die Umzugszulage. Deshalb kann sich diese auch nicht in der individuellen Entgeltstufe nach § 16 des LeistungsTV Bund niederschlagen. Die Verdienstsicherung in § 6 UmzugsTV ist abschließend und erfasst außerhalb der Grundvergütung, des Ortszuschlages und weiterer definierter Zulagen keine weiteren Entgeltbestandteile. Insbesondere kann § 6 des UmzugsTV nichts dafür entnommen werden, dass Entgeltbestandteile, die bei Abschluss des UmgsTV noch gar nicht vereinbart waren und noch gar nicht bekannt sein konnten, in die Verdienstsicherung mit einzubeziehen wären. 52 Die Anschlussberufung musste daher ebenfalls zurückgewiesen werden. 53 III. Hinsichtlich der Kosten war gemäß § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenverteilung nach dem Maß des jeweiligen Unterliegens vorzusehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin letztlich nur mit einem Teilbetrag von 5,77 unterlegen war. 54 Die Kammer hat die Revision zugelassen, da unstreitig mehr als einhundert vergleichbare Fälle von den vorliegend entschiedenen Rechtsfragen betroffen sind. 55 Rechtsmittelbelehrung 56 Gegen dieses Urteil kann von 57 R E V I S I O N 58 eingelegt werden. 59 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 60 Bundesarbeitsgericht 61 Hugo-Preuß-Platz 1 62 99084 Erfurt 63 Fax: 0361 2636 2000 64 eingelegt werden. 65 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 66 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 67 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 68 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 69 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 70 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 71 Dr. Griese Moritz Pelzer