Beschluss
4 Ta 76/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen die Voraussetzungen grundsätzlich bis Instanzende vorliegen; Ausnahmen bestehen, wenn das Gericht in seiner Sphäre die Entscheidung verzögert hat oder wenn eine nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO gestellte Nachfrist vor Instanzende gesetzt wurde.
• Eine nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Nachfrist wirkt nach Instanzende nur dann als endgültige Ausschlussfrist, wenn sie ordnungsgemäß gesetzt und förmlich zugestellt wurde.
• Die Form der Fristsetzung erfordert Zustellung der gerichtlichen Entscheidung nach § 329 ZPO; Zustellung bedeutet Amtszustellung. Eine bloße formlos Übersendung reicht nicht und kann nicht nach § 189 ZPO geheilt werden.
• Fehlt die förmliche Zustellung der Nachfrist, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht wegen Fristablaufs versagt werden; das Verfahren ist zur weiteren Erledigung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Amtszustellung verhindert Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe • Für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen die Voraussetzungen grundsätzlich bis Instanzende vorliegen; Ausnahmen bestehen, wenn das Gericht in seiner Sphäre die Entscheidung verzögert hat oder wenn eine nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO gestellte Nachfrist vor Instanzende gesetzt wurde. • Eine nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Nachfrist wirkt nach Instanzende nur dann als endgültige Ausschlussfrist, wenn sie ordnungsgemäß gesetzt und förmlich zugestellt wurde. • Die Form der Fristsetzung erfordert Zustellung der gerichtlichen Entscheidung nach § 329 ZPO; Zustellung bedeutet Amtszustellung. Eine bloße formlos Übersendung reicht nicht und kann nicht nach § 189 ZPO geheilt werden. • Fehlt die förmliche Zustellung der Nachfrist, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht wegen Fristablaufs versagt werden; das Verfahren ist zur weiteren Erledigung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht forderte sie in der Güteverhandlung auf, binnen vier Wochen Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen vorzulegen. Mit Beschluss setzte das Gericht eine weitere Nachfrist bis zum 30.12.2008 zur Vorlage einer Bescheinigung über die Höhe des Arbeitslosengeldes. Dieser Nachfristbeschluss wurde jedoch nicht förmlich (amts-)zugestellt. Die Klägerin versäumte die Frist; das Arbeitsgericht lehnte daraufhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Fristablaufs ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein; das LAG überprüfte, ob die Nachfrist wirksam gesetzt und zugestellt worden war und ob die PKH rückwirkend bewilligt werden kann. • Grundsatz: Bis zum Ende der Instanz müssen die Bewilligungsvoraussetzungen für PKH vorliegen; Ausnahmen für rückwirkende Bewilligung bestehen bei unterlassener richterlicher Entscheidung oder bei rechtzeitig gesetzten Nachfristen (§§ 117, 118 ZPO). • Wesentliche Formvorschrift: Eine Nachfrist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wirkt nur dann als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende, wenn sie ordnungsgemäß gesetzt wurde; die Entscheidung des Gerichts ist nach § 329 ZPO zuzustellen, wobei Zustellung Amtszustellung bedeutet. • Im vorliegenden Fall wurde die am 24.11.2008 gesetzte Nachfrist zur Vorlage der Bescheinigung nicht förmlich zugestellt; eine Heilung nach § 189 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es am Zustellungswillen des Vorsitzenden fehlt und bloße formlose Übersendungen nicht genügen. • Folge: Mangels wirksamer Zustellung konnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Nachfrist sei abgelaufen. Das Verfahren ist dem Arbeitsgericht zur weiteren Erledigung zu übertragen mit der Maßgabe, dass die Bewilligung der PKH nicht an der Fristversäumnis scheitern darf. • Weitere Prüfung: Die Kammer konnte die Erfolgsaussichten der Klage nicht abschließend beurteilen; bei Ablehnung der Erfolgsaussicht durch das Arbeitsgericht wäre die Beiordnung eines Verfahrensbeistands nach § 11a ArbGG zu prüfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde aufgehoben und das PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen mit der Auflage, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht wegen der versäumten Nachfrist versagt werden darf. Maßgeblich ist, dass die Nachfrist nicht amtsförmlich zugestellt worden ist und daher nicht als endgültige Ausschlussfrist wirkt. Aufgrund dessen muss das Arbeitsgericht die PKH-Anträge erneut unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen prüfen; sollten weiterhin Zweifel an der Erfolgsaussicht der Klage bestehen, ist die Beiordnung nach § 11a ArbGG zu erwägen. Gegen die Entscheidung war kein Rechtsmittel gegeben.