Urteil
10 Sa 1031/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Gesellschafterbeschluss nach dem 31.12.1991 bestätigte oder neu zugesagte Pensionszusage kann den Schutz des BetrAVG und damit Insolvenzsicherung begründen.
• Ein Gesellschafterbeschluss kann als Neuerteilung einer Versorgungszusage gelten, wenn sein Wortlaut und seine Entstehungsgeschichte erkennen lassen, dass die Gesellschaft sich mit Wirkung ab 01.01.1992 erneut zur Leistung verpflichten wollte.
• Die persönliche Schutzvoraussetzung des § 17 BetrAVG kann auch für Minderheitsgesellschafter oder Personen mit früherer Tätigkeit als Genossenschaftsmitglied erfüllt sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Zusage besteht.
Entscheidungsgründe
Neuerteilung und Insolvenzsicherung von Pensionszusagen durch Gesellschafterbeschluss • Eine durch Gesellschafterbeschluss nach dem 31.12.1991 bestätigte oder neu zugesagte Pensionszusage kann den Schutz des BetrAVG und damit Insolvenzsicherung begründen. • Ein Gesellschafterbeschluss kann als Neuerteilung einer Versorgungszusage gelten, wenn sein Wortlaut und seine Entstehungsgeschichte erkennen lassen, dass die Gesellschaft sich mit Wirkung ab 01.01.1992 erneut zur Leistung verpflichten wollte. • Die persönliche Schutzvoraussetzung des § 17 BetrAVG kann auch für Minderheitsgesellschafter oder Personen mit früherer Tätigkeit als Genossenschaftsmitglied erfüllt sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Zusage besteht. Der Kläger, ehemals Arbeitnehmer und Minderheitsgesellschafter der E…G/E…E G GmbH, machte Betriebsrentenansprüche geltend. Ursprünglich bestand eine Pensionszusage vom 22.11.1991; ein Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 bestätigte bzw. neuzusagte die Verpflichtungen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 11.12.2004 eröffnet. Der Kläger trat vorzeitig in Rente und verlangte vom Pensionssicherungsverein (Beklagter) Zahlung der monatlichen Rente sowie Nachzahlungen; der Beklagte lehnte ab. Das ArbG Köln wies die Klage ab, weil es an einer nach dem 31.12.1991 neu erteilten Zusage fehlte. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, der Gesellschafterbeschluss stelle eine wirksame Neuerteilung dar und begründe somit Insolvenzschutz und die Berechnung unter Einbeziehung längerer Betriebszugehörigkeit. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Unverfallbarkeit nach §7 Abs.2 BetrAVG: Bei Insolvenzeröffnung am 01.12.2004 bestand eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, weil die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift (§30f BetrAVG) erfüllt sind (Alter und Dauer). • Anwendbarkeit des BetrAVG: Nach dem Einigungsvertrag ist für die Anwendbarkeit eine Neuerteilung nach dem 31.12.1991 erforderlich; der Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 erfüllt diese Anforderungen, weil Wortlaut und Entstehungskontext eine ausdrückliche erneute Verpflichtung der Gesellschaft ab 01.01.1992 erkennen lassen. • Gesellschafterbeschlüsse und Außenwirkung: Ein Gesellschafterbeschluss kann gegenüber dem begünstigten Empfänger Außenwirkung entfalten, insbesondere wenn Geschäftsführer und der Begünstigte an der Beschlussfassung mitgewirkt bzw. unterzeichnet haben; dies ist hier der Fall, sodass die Neuerteilung wirksam wurde. • Persönlicher Schutzbereich (§17 BetrAVG): Der Kläger fällt jedenfalls unter §17 Abs.1 Satz2 BetrAVG als Minderheitsgesellschafter bzw. wegen seiner früheren Tätigkeit als Genossenschaftsmitglied; er war nicht in einer Stellung mit entscheidendem unternehmerischen Einfluss (Anteil 9,16 %). • Kausalität der Zusage: Die Pensionszusage erfolgte aus Anlass seiner Tätigkeit für das Unternehmen; sie ist nicht primär als unternehmerische Vergütung ausgestaltet und daher betrieblich veranlasst und schutzfähig. • Höhe und Berechnung der Leistung (§2, §3 BetrAVG): Die maßgeblichen Vereinbarungen sind der Pensionsvertrag vom 22.11.1991 in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2004; bei der Ermittlung des Zeitwertfaktors ist die Beschäftigungszeit ab 1979 (auch als Genossenschaftsmitglied) zu berücksichtigen; banktechnisches Verfahren ist nicht anzuwenden. • Prozessfolgen: Der Beklagte ist zur Zahlung der monatlichen Rente und der rückständigen Beträge verurteilt; die Kosten sind dem Beklagten auferlegt; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht verpflichtete den Beklagten, an den Kläger monatlich 244,26 Euro ab 01.03.2008 sowie rückständige Zahlungen in Höhe von 3.663,90 Euro zuzüglich Zinsen zu leisten, weil die durch Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 bestätigte/neuerteilte Pensionszusage den Anforderungen des Einigungsvertrages genügt und damit Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG (insbesondere §7 und §17 BetrAVG) greift. Der Gesellschafterbeschluss entfaltet gegenüber dem Kläger Außenwirkung; der Kläger fällt persönlich in den Schutzbereich des BetrAVG als Minderheitsgesellschafter und wegen früherer Tätigkeit als Genossenschaftsmitglied. Die Berechnung der Rente erfolgt ausgehend von der zugesagten Leistung unter Berücksichtigung der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2004 und der seit 1979 bestehenden Beschäftigungszeiten; die Gerichtskosten hat der Beklagte zu tragen.