Urteil
5 Sa 1170/08 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2009:0209.5SA1170.08.00
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Leitsätze
Erhebt ein Arbeitgeber, der ein Sonnenstudio betreibt, zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe es verschiedenen Kunden erlaubt, die Sonnenbank unerlaubt umsonst zu nutzen, muss er beweiskräftige Unterlagen für die Nutzung beibringen. Dazu gehört regelmäßig die Vorlage der Schichtprotokolle, aus denen sich die Laufzeiten der Sonnenbänke ergeben.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 2 Ca 754/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt ein Arbeitgeber, der ein Sonnenstudio betreibt, zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung den Vorwurf, eine Arbeitnehmerin habe es verschiedenen Kunden erlaubt, die Sonnenbank unerlaubt umsonst zu nutzen, muss er beweiskräftige Unterlagen für die Nutzung beibringen. Dazu gehört regelmäßig die Vorlage der Schichtprotokolle, aus denen sich die Laufzeiten der Sonnenbänke ergeben. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 2 Ca 754/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin. Die 1983 geborene Klägerin war im Kleinbetrieb des Beklagten, der ein Solarium mit 7 Sonnenbänken betreibt, als Angestellte tätig, zunächst ab 01.10.2002 in geringfügigem Umfang, später ab 01.07.2006 befristet bis zum 30.06.2007 als Vollzeitkraft. Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt 1.040,00 brutto pro Monat zzgl. Provision. Mit Schreiben vom 09.05.2007 (Bl. 5 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, es stehe nachweisbar fest, dass die Klägerin seit mehreren Monaten regelmäßig Einzelkunden nach Absprache die kostenlose Nutzung gestattet bzw. das nach Preisliste zu entrichtende Entgelt jeweils für sich vereinnahmt habe. Der Beklagte erstattete ferner Strafanzeige; das Strafverfahren wurde später eingestellt. Mit ihrer am 30.05.2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin u. a. die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 09.05.2007 erklärte fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern bis zum 30.06.2007 fortbestanden habe. Die Klägerin hat ferner die Vergütung für Mai 2007 in Höhe von 1.040,00 brutto sowie einen Provisionsanspruch von 37,25 brutto geltend gemacht und Urlaubsabgeltung in Höhe von 816,00 verlangt. Die Beklagte hat zur Begründung der fristlosen Kündigung auf das Protokoll über die manuelle Sonnenbankeinschaltung vom 01.01. bis zum 09.05.2007 (Bl. 58 64 d. A.) Bezug genommen und vorgetragen, hieraus ergebe sich, dass die Klägerin Manipulationen vorgenommen habe. Die dort nachlesbaren Gründe wie "falsche Zeit/falsche Bank/Bank ausgegangen/Bank zu früh angemacht/Kunde wollte nur
Minuten" seien beliebig und ersichtlich eingesetzt um die unzulässige Nutzung der Anlage zu verschleiern. In allen Fällen sei die jeweilige Sonnenbank jeweils gelaufen, ohne dass die Nutzung ordnungsgemäß zugunsten des Beklagten vergütet worden sei. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin bestimmte Kunden habe unentgeltlich sonnen lassen oder ob sie dafür gezahlte Preise an der Kasse vorbei für sich selbst vereinnahmt habe. Auch soweit die Klägerin weisungswidrig die Namen von Monatskarteninhabern nicht vermerkt habe, gehe der Beklagte davon aus, dass die Klägerin dies nicht lediglich vergessen habe, sondern auch insoweit den Beklagten bewusst geschädigt habe. In welcher Höhe die Klägerin den Beklagten diesbezüglich geschädigt habe, sei im Einzelnen nicht nachweisbar, hierzu müsse der Beklagte einen zeitaufwendigen Vergleich zwischen der Anzahl der per Monatskarte erworbenen und den tatsächlichen Bräunungsvorgängen dieser Art anstellen (Seite 11 u.12 des Schriftsatzes des Beklagten Blatt 51 f d.A.). Am 13.08.2008 hat das Arbeitsgericht folgendes Teilurteil verkündet: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 09.05.2007 nicht vor Ablauf des 06.06.2007 beendet worden ist. Bezüglich der Frage eines Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2007 wird der Rechtsstreit ausgesetzt (Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB). Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.040,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 sowie weitere 37,25 brutto (Provision) zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten. Streitwert des Teilurteils: 2.933,25 . Gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Tenors dieses Urteils richtet sich die von dem Beklagten fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich aus den vorgelegten EDV-Ausdrucken über die Bankeinschaltung beweiskräftig, dass die Klägerin Bargeldeinnahmen aus dem Betrieb des Sonnenstudios vereinnahmt habe bzw. sich selbst unentgeltlich gesonnt oder dies Dritten gestattet habe. Unzutreffend sei es insbesondere, wenn die Klägerin die Eignung des Kassenbuchs für die Stornierung einer Reservierung bei Barzahlungen moniere. Die klägerische Behauptung, der zunächst ins Programm eingegebene Barbetrag werde nicht im Kassenbuch gelöscht, obwohl der Buchungsvorgang rückgängig gemacht werde, habe der Beklagte mit dem Hinweis auf ein längst erfolgtes Update substantiiert widerlegt. Unzulässigerweise übertrage die Klägerin ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kassenbuchs auf die EDV-Ausdrucke insgesamt. Damit habe die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht Genüge getan. Bei den in den EDV-Ausdrucken orange markierten Konstellationen fehle die jeweilige Nullbuchung. Dafür gebe es nur die Erklärung, dass der Anwender die manuelle Bedienmöglichkeit nutze, ohne dass während des automatischen Anlagebetriebs eine derartige (Not)situation eingetreten sei. Es bleibe nur die Möglichkeit, dass die Klägerin den jeweils angegebenen Grund für die manuelle Bedienung mißbräuchlich eingegeben habe, da die jeweilige Kabine ausweislich des Protokolls tatsächlich gelaufen sei, aber kein Gegenwert für diese Nutzung (durch wen auch immer) verbucht worden sei. Deshalb müsse zwingend von einer missbräuchlichen Nutzung des Sonnenstudios durch die Klägerin ausgegangen werden. Zudem habe das Arbeitsgericht die Zeugin G. vernehmen müssen. Deren Aussage vor der Staatsanwaltschaft erscheine widersprüchlich, wenn sie einerseits abstreite, dass sie sich während der Arbeitszeit der Klägerin unentgeltlich sonnen konnte, andererseits aber gesagt habe, dass die Klägerin ihr günstigere Preise mehrfach eingeräumt habe. Nicht gefolgt werden könne dem Arbeitsgericht schließlich in seinem Hinweis auf die strafrechtliche Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, die trotz größerer Erkenntnismöglichkeiten zu keinem anderen Ergebnis gelangt sei. Dieser Hinweis sei nicht durchgreifend, denn die Ermittlungsbehörde habe von der Einholung eines Sachverständigengutachtens bewusst abgesehen. Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.08.2008 teilweise abzuändern und die Klage bezüglich Ziffer 1. und 2. des Urteilstenors des Teilurteils vom 13.08.2008 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet, sich pflichtwidrig verhalten zu haben. Die Klägerin macht geltend, auf den Ablauf der Buchungsvorgänge, mit dem der Beklagte in der Berufungsinstanz argumentiere (Bl. 223 ff. d. A.), könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil es sich dabei um ein nach ihrem Ausscheiden aufgespieltes Update handele. Vorher habe es eine andere Art der Stornierung gegeben, wobei jeweils die Reservierung aus dem elektronischen Kassenbuch nicht entfernt worden sei. Die jeweils aufgeführten Uhrzeiten entsprächen nicht der tatsächlichen Belegung. Die Schichtprotokolle, aus denen im Einzelnen minutengenau der Lauf der Sonnenbänke ersichtlich sei, habe der Beklagte nicht vorgelegt, um die Vorgänge nicht transparent zu machen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Teilurteils vom 13.08.2008 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung festgestellt und der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche zugesprochen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Sie ist zulässigerweise auch auf einzelne Streitgegenstände des angegriffenen erstinstanzlichen Urteil beschränkt worden, und zwar auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 09.05.2007 sowie auf die Bruttoentgeltansprüche in Höhe von 1.040,00 sowie Provision in Höhe von 37,25 , so dass Ziffer 3 des erstinstanzlichen Teilurteils die Verurteilung zur Urlaubsabgeltung in Höhe von 816,00 brutto bereits rechtskräftig geworden ist. In der Sache ist die Berufung des Beklagten nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung festgestellt. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung liegt nicht vor. § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in zwei Stufen vorzunehmen. Zum einen muss ein Grund vorliegen, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (siehe BAG Urteil vom 11.12.2003 2 AZR 36/06 AP Nr. 179 zu § 626 BGB m. w. N.; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 29). Des weiteren muss dieser Kündigungsgrund im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Interessen des Kündigenden führen (siehe BAG Urteil vom 29.01.1997 2 AZR 292/96 AP Nr. 131 zu § 626 BGB; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 626 BGB, Randziffer 30). Im vorliegenden Fall liegen keine beweisbaren Tatsachen vor, die als wichtiger Grund an sich geeignet wären. Die von dem Beklagte angeführte Liste über die manuelle Sonnenbankeinschaltung vom 13.06.2007 bezüglich des Zeitraums vom 01.01.2007 bis zum 09.05.2007 ist nicht geeignet, einen Beweis für den Vorwurf zu erbringen, die Klägerin habe Kunden unentgeltlich die Sonnenbank nutzen lassen oder gar von Kunden Geld entgegengenommen und dieses privat vereinnahmt. Dabei bestehen bereits Zweifel, ob diese Liste und auch das Buchungssystem, auf das sich der Beklagte in der Berufungsinstanz berufen hat (Bl. 223 ff. d. A.) während der Beschäftigung der Klägerin vorhanden waren oder ob es sich insoweit um ein erst später installiertes Update handelt. Diese Zweifel können dahingestellt bleiben, weil selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagte unterstellt, dass es sich um das ursprünglich vorhandene System handelt, aus diesen Unterlagen der Vorwurf des Beklagten nicht ableiten lässt. Denn die Liste über die manuelle Bankeinschaltung, die am 13.06.2007, also fünf Wochen nach Ausspruch der Kündigung, erstellt worden ist, weist nur aus, zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte Sonnenbank eingeschaltet worden ist bzw. werden sollte. Die Liste kann naturgemäß hingegen keine Angaben darüber enthalten, ob die jeweiligen Sonnenbänke in der angegebenen Laufzeit auch tatsächlich gelaufen sind. Dies könnte nur anhand der Schichtprotokolle dargelegt werden. Diese sind aber trotz des Hinweises der Klägerseite, dass nur die Schichtprotokolle die genauen Betriebszeiten der Sonnenbänke enthalten, von der Beklagtenseite nicht vorgelegt worden, weder in erster Instanz noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und auch danach nicht, obwohl dies zur ordnungsgemäßen auf Substantiierung bedachten Prozessführungspflicht gehört hätte. Naturgemäß kann die EDV-Liste über die manuelle Sonnenbankeinschaltung darüber hinaus keine Aussage darüber treffen, ob zu den angegebenen Zeiten die jeweiligen Sonnenbänke tatsächlich von einer Person benutzt worden sind. So kann es zwar sein, wie der Beklagte vermutet, dass die Sonnenbänke von anderen Personen tatsächlich benutzt worden sind und die Klägerin hierfür unter Vortäuschung falscher Tatsachen als Grund angegeben hat "falsche Bank" oder "falsche Zeit" . Ebenso kann es aber sein, dass die Sonnenbänke in diesen Zeiten irrtümlich angeschaltet und tatsächlich "leer" gelaufen sind, also ohne dass eine andere Person sie benutzt hat. Beispielhaft kann dies anhand des 03.05.2007 aufgezeigt werden. Hier hat die Klägerin ausweislich der EDV-Liste über die manuelle Bankeinschaltung (Bl. 64) als Grund für die Kabine 7 angegeben "falsche Bank". Dies kann sowohl bedeuten, dass tatsächlich eine falsche Bank angestellt und leer in Betrieb gesetzt worden ist als auch, dass tatsächlich eine unbefugte Person mit Wissen und Wollen der Klägerin die Bank benutzt hat. Anhand dieses Beispiels wird aber auch deutlich, dass es der Beklagte unterlassen hat, diesbezüglich beweiskräftige Unterlagen zu ermitteln und vorzulegen. Denn wie sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 09.02.2009 ergeben hat, hat fast zu der gleichen Zeit als die Klägerin hinsichtlich der Sonnenbank Nr. 7 "falsche Bank" eingegeben hat, der Beklagte persönlich die Sonnenbank Nr. 1 benutzt. Dort hat die Klägerin für den Beklagten als Grund "kurt sonnen" eingegeben. Es ist in der mündlichen Verhandlung am 09.02.2009 unstreitig geworden, dass sich hinter der Bezeichnung "kurt sonnen" der Beklagte persönlich verbirgt. Der Beklagte hätte daher eine gegebenenfalls unbefugte Benutzung der Sonnenbank Nr. 7 unmittelbar feststellen können und insbesondere ohne weiteres die dort angeblich unberechtigte Nutzungsperson ermitteln können. Dies umso mehr, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 09.02.2009 ebenfalls bekundet hat, dass er bereits drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung - also seit der zweiten Aprilhälfte - gravierende Verdachtsmomente gegen die Klägerin gehabt habe, so dass aller Anlass bestanden hätte, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Bei dem Vorwurf, die Klägerin habe bewusst falsche Angaben als Grund für die Buchung eingegeben, bspw. "falsche Bank" oder "falsche Zeit" handelt es sich damit allenfalls um Spekulationen und Vermutungen des Beklagten und es ist dem Beklagten vorzuhalten, dass er es trotz seiner nach seinen Angaben bereits seit drei Wochen vor Kündigungsausspruch bestehenden Kenntnis von den Verdachtsmomenten unterlassen hat, aussagekräftige Fakten zu ermitteln. Auch für den Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe unter manipulativer Angabe des Buchungsgrundes Kunden die Sonnenbänke überlassen und dafür Kundengeld unmittelbar in die eigene Tasche vereinnahmt, vermag die von der Beklagtenseite vorgelegt Liste über die manuelle Bankeinschaltung keine beweiskräftige Aussage zu liefern. Denn von ihrer Funktion her vermag diese Liste keine Aussage darüber zu treffen, welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden und in die Betriebskasse eingelegt worden sind. Dies hätte nur einen Vergleich der gebuchten Einnahmen mit den tatsächlich am Schluss eines jeden Tages in der Kasse befindlichen Geldbeträgen ermittelt werden können. Nur ein Vergleich der gebuchten Einnahmen mit den tatsächlich in die Kasse gelangten Einnahmen erlaubt, wenn eine entsprechende Kassendifferenz auftritt, den Schluss darauf, dass Einnahmen nicht ordnungsgemäß in die Kasse eingelegt, sondern privat angeeignet worden sind. Auch diesbezüglich fehlt jeder substantiierte Vortrag des Beklagten. Dies steht in nicht auflösbarem Kontrast dazu, dass der Beklagte, gerade wenn er bereits drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung greifbare Verdachtsmomente zu haben glaubte, naheliegender Weise an jedem Arbeitstag in diesen letzten drei Wochen die Kasse hätte prüfen und mit den im Buchungssystem getätigten Einnahmen vergleichen können um zu ermitteln, ob sich sein Verdacht bewahrheitete oder nicht. Es konnte, auch auf nochmalige Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 09.02.2008, vom Beklagten weder vorgetragen werden, dass zumindest für einzelne Tage solche konkreten Abgleiche zwischen den Eingaben in das Buchungssystem einerseits und der Prüfung der konkreten Tageseinnahmen andererseits vorgenommen worden wäre, noch dass sich hieraus Differenzen ergeben hätten. Die EDV-Liste über die manuelle Bankeinschaltung ist ferner insoweit unergiebig, als der Beklagte dort auf die mit gelb markierte Grundangabe "Monatskarte" hinweist und geltend macht, die Klägerin habe weisungswidrig nicht den Namen des Monatskarteninhabers angegeben, so dass eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte hatte hierzu bereits erstinstanzlich vortragen lassen, er sei davon ausgegangen, dass die Klägerin die vollständige Angabe des Kundennamens nicht lediglich vergessen habe, sondern ihn insoweit bewusst geschädigt habe. In welcher Höhe eine Schädigung erfolgt sei, sei aber im Einzelnen nicht nachweisbar, hierzu "müsste der Beklagte einen zeitaufwendigen Vergleich zwischen der Anzahl der per Monatskarte erworbenen und den tatsächlichen Bräunungsvorgängen dieser Art anstellen" (so die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30.07.2007, Seite 11 und 12, Bl. 51 f. d. A.). Damit hat der Beklagte selbst sehr deutlich gemacht, dass allein aus der fehlenden Angabe des Kundennamens eine konkrete Schädigung (noch) nicht abgeleitet werden kann, sondern dass dazu ein zeitaufwendiger Vergleich zwischen der Anzahl der per Monatskarte erworbenen und den tatsächlich durchgeführten Bräunungsvorgängen dieser Art erforderlich gewesen wäre. Diesen Aufwand hat der Beklagte offenbar gescheut und einen entsprechenden Vergleich tatsächlich nicht vorgenommen und auch in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Es fehlt daher an konkreten Fakten, auf die der Beklagte seine Verdächtigungen stützen könnte, und dem Beklagten ist dies, wie die zuvor zitierten Äußerungen zeigen, auch bewusst. Auf die Nutzung der Sonnenbank durch die Klägerin selbst an drei Tagen (18.01., 21.03. und 30.03.2007) kann der Beklagte eine außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht stützen. Der Vorwurf einer manipulativen Grundeingabe bei der Einschaltung der Sonnenbank kann schon deshalb nicht erwogen werden, weil die EDV-Liste vom 13.06.2007 unmittelbar ersichtlich ist, dass die Klägerin in allen drei Fällen als Grund "S. Personal" angegeben hatte und damit wahrheitsgemäße Angaben gemacht hatte. Soweit dadurch das monatliche Kontingent der Personalnutzung überschritten gewesen wäre und auch, worüber die Parteien streiten, keine darüber hinausgehende Erlaubnis vorgelegen hätte, würde dies ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung jedenfalls nicht rechtfertigen. Schließlich kann der Beklagte nicht damit durchdringen, es hätten weitere Beweise erhoben werden müssen, insbesondere ein Sachverständigengutachten über die Funktionsweise des Buchungssystems oder die Vernehmung der Zeugin G.. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kam schon deshalb nicht in Betracht, weil selbst dann, wenn ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Buchungssystems unterstellt wird, die daraus gewonnenen Daten keinerlei beweiskräftige Aussage dazu liefern konnte, ob und welche Sonnenbänke tatsächlich von konkreten Personen genutzt worden sind und ob und welche Beträge tatsächlich in die Kasse eingelegt worden sind. Hinsichtlich der Zeugin G. kam eine Vernehmung nicht in Betracht, weil der Beklagte selbst hatte vortragen lassen, dass die Zeugin G. in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung abgestritten hatte, dass sie sich während der Arbeitszeit der Klägerin unentgeltlich sonnen konnte. Bestätigt wird dies zudem dadurch, dass die Zeugin G. unstreitig eine Monatskarte hatte und in den von der Beklagtenseite überreichten EDV-Liste auch mehrfach mit der Grundangabe "Monatskarte G." verzeichnet ist (z. B. Bl. 61 d. A.). Vor diesem Hintergrund reicht der Vortrag des Beklagten, die Aussage der Zeugin erscheine insgesamt widersprüchlich, wenn sie einerseits abstreite, dass sie während der Arbeitszeit der Klägerin unentgeltlich sonnen konnte andererseits aber günstigere Preise durch die Klägerin eingeräumt bekommen zu haben, eine Beweisaufnahme nicht aus. Denn es mangelt an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag, wann und in welchem Umfang die Zeugin G. auch angesichts der Sonderangebote, die es bei dem Beklagten gab, konkret unrechtmäßig bevorzugt worden wäre. Die von der Beklagtenseite erstrebte Zeugenvernehmung wäre ein reiner Ausforschungsbeweis gewesen, der unzulässig ist. Die außerordentliche Kündigung ist daher rechtsunwirksam. Der Klägerin stehen gemäß §§ 611, 615 BGB auch die noch streitigen Bruttoentgeltansprüche für Mai 2007 in Höhe von 1.040,00 brutto sowie der vom Beklagten abgerechnete Provisionsanspruch in Höhe von 37,25 brutto zu. Relevante Einwendungen hiergegen hat die Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nicht mehr erhoben. Insgesamt hatte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen. Dr. Griese Spicker Dujardin