Beschluss
7 Ta 75/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden; nach Abschluss der Instanz ist eine Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen.
• Ein vollständiger PKH-Antrag setzt die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 ZPO voraus.
• Wird die erforderliche Erklärung nicht innerhalb gesetzter Frist nachgereicht und liegt die Instanz bereits beendet vor, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
PKH nur für laufende Verfahren; unvollständiger Antrag nach Instanzende unbeachtlich • Prozesskostenhilfe kann nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden; nach Abschluss der Instanz ist eine Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen. • Ein vollständiger PKH-Antrag setzt die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 ZPO voraus. • Wird die erforderliche Erklärung nicht innerhalb gesetzter Frist nachgereicht und liegt die Instanz bereits beendet vor, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein Arbeitsgerichtsverfahren. Das Arbeitsgericht gewährte keine sofortige Bewilligung, sondern setzte dem Kläger bis zum 19.02.2008 eine Frist zur Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Rechtsstreit endete jedoch bereits durch rechtskräftigen Vergleich am 05.02.2008. Die verlangte Erklärung wurde nicht innerhalb der Frist eingereicht, sondern erst später im Rahmen der sofortigen Beschwerde am 05.03.2008. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass bei Fristversäumnis der PKH-Antrag zurückgewiesen werde. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss wurde im Beschlussverfahren behandelt. • Prozesskostenhilfe ist nach der gesetzlichen Zweckbestimmung nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bestimmt; sie dient der Ermöglichung der Prozessführung, nicht der nachträglichen Kostendeckung. • Ein PKH-Antrag ist nur dann fristwahrend und entscheidungserheblich, wenn die in § 117 ZPO vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird. • Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist ein erst nach Abschluss der Instanz gestellter oder erst nach Instanzende vervollständigter PKH-Antrag zurückzuweisen. • Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Vergleichs (05.02.2008) keine vollständige PKH-Erklärung vor; eine nachträgliche Nachreichung am 05.03.2008 kam zu spät, da die Instanz bereits beendet war. • Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger zwar ausnahmsweise eine Nachreichfrist gesetzt, ihn auf die Folgen hingewiesen und die Frist persönlich verkündet; die Fristversäumnis ist daher der Antragstellerin zuzurechnen. • Mangels fristgerechtem, vollständigem PKH-Antrag war die Ablehnung der Bewilligung rechtlich geboten. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der PKH-Antrag war nicht fristgerecht und unvollständig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurde. Da die Instanz bereits durch rechtsgültigen Vergleich beendet war, konnte Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Der Kläger erhält somit keine Prozesskostenhilfe, weil der Verfahrenszweck der PKH (Ermöglichung der Prozessführung in einem laufenden Verfahren) nicht mehr gegeben war. Gegen diese Entscheidung steht dem Kläger kein weiteres Rechtsmittel zu.