Urteil
5 Sa 1025/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des vertretenen Arbeitnehmers und dem Einsatz des befristet Eingestellten voraus.
• Der Arbeitgeber kann dem befristet Eingestellten nur solche Aufgaben zuweisen, die er dem vertretenen Arbeitnehmer bei dessen Rückkehr auch ohne arbeitsvertragliche Änderung übertragen könnte; tarifliche Eingruppierungen begrenzen das Direktionsrecht.
• Liegt zwischen den tariflich relevanten Tätigkeiten der beteiligten Arbeitnehmer eine unterschiedliche Eingruppierung, ist eine einseitige Zuweisung höherwertiger Aufgaben an den vertretenen Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung nicht zulässig und begründet daher keinen Befristungsgrund.
• Fehlt bereits ein tatsächlicher Vertretungsbedarf (z. B. wegen Wegfalls der früheren Tätigkeit durch Umorganisation), kann die Befristung ebenfalls nicht auf den Vertretungsgrund gestützt werden.
Entscheidungsgründe
Keine sachlich wirksame Befristung zur Vertretung bei unterschiedlichen tariflichen Eingruppierungen • Eine Befristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des vertretenen Arbeitnehmers und dem Einsatz des befristet Eingestellten voraus. • Der Arbeitgeber kann dem befristet Eingestellten nur solche Aufgaben zuweisen, die er dem vertretenen Arbeitnehmer bei dessen Rückkehr auch ohne arbeitsvertragliche Änderung übertragen könnte; tarifliche Eingruppierungen begrenzen das Direktionsrecht. • Liegt zwischen den tariflich relevanten Tätigkeiten der beteiligten Arbeitnehmer eine unterschiedliche Eingruppierung, ist eine einseitige Zuweisung höherwertiger Aufgaben an den vertretenen Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung nicht zulässig und begründet daher keinen Befristungsgrund. • Fehlt bereits ein tatsächlicher Vertretungsbedarf (z. B. wegen Wegfalls der früheren Tätigkeit durch Umorganisation), kann die Befristung ebenfalls nicht auf den Vertretungsgrund gestützt werden. Die Klägerin war seit 1999 mit mehrfachen befristeten Arbeitsverträgen beim beklagten Land beschäftigt und zuletzt in Entgeltgruppe 9 TV‑L eingruppiert. Der zuletzt streitige befristete Vertrag (01.01.2007–31.12.2007) nannte als Befristungsgrund die Vertretung der Regierungsbeschäftigten R., die sich im Sonderurlaub befand. R. war zuvor in einer anderen Vergütungsgruppe (VII BAT / Entgeltgruppe 5 TV‑L) beschäftigt; ihre frühere Tätigkeit war nach der Umstellung auf ein elektronisches Grundbuch entfallen. Die Klägerin hielt die Befristungsabrede für unwirksam und erhob Klage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. Die Kammer hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Entscheidend ist § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG und die höchstrichterliche Rechtsprechung, die einen Kausalzusammenhang zwischen Ausfall des Vertretenen und Einsatz des Befristet Eingestellten verlangt. • Drei Varianten des Kausalzusammenhangs: unmittelbare Vertretung, vertikale Vertretungskaskade und Umorganisationsfall; in allen Fällen muss die Tätigkeit des Vertreters dem Vertretenen bei dessen Rückkehr rechtlich und tatsächlich zuweisbar sein. • Begrenzung des Direktionsrechts durch Tarif: Das Direktionsrecht endet dort, wo tarifliche Eingruppierungen berührt werden. Die dauerhafte oder überwiegende Zuweisung höherwertiger Aufgaben, die eine andere Vergütungsgruppe rechtfertigen würden, erfordert eine Vertragsänderung. • Faktische Verhältnisse im Streitfall: Die Klägerin war höher eingruppiert (EG 9 TV‑L), R. niedriger (EG 5 TV‑L) und ihr Arbeitsvertrag nicht dahingehend geändert, dass ihr die höherwertigen Tätigkeiten rechtlich zugewiesen worden wären. • Keine arbeitsvertragliche Änderung: Der Abänderungsvertrag mit R. vom 26.08.2006 änderte nur die Befristungslage (Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit), nicht aber Tätigkeit oder Vergütungsgruppe. • Stellenplan ist nicht gleich Arbeitsvertrag: Die bloße Führung im Stellenplan als Vc‑Stelle begründet keine arbeitsvertragliche Änderung und schafft keine Zuweisungsmöglichkeit ohne Vertrag. • Fehlender tatsächlicher Vertretungsbedarf: Durch die Einführung des elektronischen Grundbuchs war die frühere Tätigkeit von R. entfallen, sodass objektiv kein zusätzlicher Vertretungsbedarf nachgewiesen ist. • Schlussfolgerung: Wegen der unterschiedlichen tariflichen Eingruppierungen und des Wegfalls der früheren Tätigkeit bestand weder die rechtliche Möglichkeit noch der tatsächliche Bedarf, R. die Aufgaben der Klägerin zuzuweisen; daher fehlt der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Befristungskontrollklage der Klägerin erfolgreich war, bleibt bestehen. Die Befristung war nicht durch den Vertretungsgrund des § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG gedeckt, weil die tariflichen Eingruppierungen eine einseitige Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten an die vertretene Mitarbeiterin ohne Vertragsänderung ausschlossen. Zudem bestand kein tatsächlicher Vertretungsbedarf, da die frühere Tätigkeit der vertretenen Mitarbeiterin durch die Umstellung auf das elektronische Grundbuch entfallen war. Die Revision wurde zugelassen. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Mängel war die befristete Vereinbarung unwirksam und das Arbeitsverhältnis der Klägerin blieb bestehen.