Urteil
11 Sa 1056/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung der Ruhegeldrichtlinien §6 Abs.2 ist nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente auf das betriebliche Ruhegeld anzurechnen.
• §7 Abs.2 der Ruhegeldrichtlinien regelt den Nichtausgleich von Kürzungen der gesetzlichen Rente, führt aber nicht dazu, dass eine fiktive, ungekürzte Rente bei der Anrechnung zugrunde zu legen ist.
• Betriebsvereinbarungen und Ruhegeldrichtlinien sind vorrangig nach Wortlaut, Systematik und Sinn zu auszulegen; betriebliche Handhabungen ohne ausdrückliche Regelung im Text sind unbeachtlich.
• Bei der Berechnung von Betriebsrenten sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich; spätere fiktive Ansprüche sind nur bei eindeutiger Regelung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung gesetzlicher Rente auf Betriebsruhegeld: Nur tatsächliche Rente ist maßgeblich • Bei Anwendung der Ruhegeldrichtlinien §6 Abs.2 ist nur die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente auf das betriebliche Ruhegeld anzurechnen. • §7 Abs.2 der Ruhegeldrichtlinien regelt den Nichtausgleich von Kürzungen der gesetzlichen Rente, führt aber nicht dazu, dass eine fiktive, ungekürzte Rente bei der Anrechnung zugrunde zu legen ist. • Betriebsvereinbarungen und Ruhegeldrichtlinien sind vorrangig nach Wortlaut, Systematik und Sinn zu auszulegen; betriebliche Handhabungen ohne ausdrückliche Regelung im Text sind unbeachtlich. • Bei der Berechnung von Betriebsrenten sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich; spätere fiktive Ansprüche sind nur bei eindeutiger Regelung zu berücksichtigen. Der Kläger, Jahrgang 1945, schied 2000 aufgrund einer Auflösungsvereinbarung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (51er-Regelung) vorzeitig aus dem Betrieb aus. Die Parteien vereinbarten die Zahlung eines betrieblichen Ruhegeldes nach den Ruhegeldrichtlinien und der 51er-Regelung. Ab September 2005 bezieht der Kläger eine vorgezogene Sozialversicherungsrente, die wegen des vorzeitigen Bezugs um 18 % gekürzt ist. Die Beklagte rechnete auf das Betriebsruhegeld 50 % nicht nur der tatsächlich gezahlten, sondern hälftig einer fiktiven Rente an, die der Kläger bei Renteneintritt mit 65 erzielt hätte. Der Kläger klagte feststellend und forderte die Anrechnung nur der hälftigen tatsächlich gezahlten Rente. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, §7 Abs.2 der Richtlinien erlaube die Anrechnung der ungekürzten Rente. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig; der Kläger hatte ein aktuelles Feststellungsinteresse (§256 Abs.1 ZPO). • Wortlautauslegung §6 Abs.2: Nach dem klaren Wortlaut ist hälftig "diejenigen Beträge" anzurechnen, die dem Mitarbeiter aufgrund bestehender Gesetze tatsächlich zustehen; fiktive Beträge sind nicht genannt. • Systematik zu §§6 und 7: §6 regelt die Anrechnung des anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente; §7 Abs.2 regelt den Nichtausgleich von Kürzungen der gesetzlichen Rente und betrifft andere Problemkreise. Aus §7 Abs.2 folgt nicht, dass bei der Anrechnung eine ungekürzte fiktive Rente zugrunde zu legen sei. • Sinn und Zweck: Die Richtlinien differenzieren zwischen dem anrechenbaren Teil und den Nachteilen des vorzeitigen Rentenbezugs; die Regelung belastet den Arbeitgeber mit der Folge, dass die tatsächlich geringere Anrechnung infolge vorzeitigem Bezug berücksichtigt wird, während andere Nachteile beim Arbeitnehmer verbleiben. • Finanzierungsprinzip: Der zweite Halbsatz von §6 Abs.2 schließt von der Anrechnung solche Leistungsteile aus, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters beruhen; das zeigt, dass nur solche Leistungen angerechnet werden sollen, die auch vom Arbeitgeber anteilig finanziert wurden. • Gesetzlicher Grundsatz: Entsprechende verfahrensrechtliche und betriebsrentenrechtliche Grundsätze (§2 Abs.5 BetrVG zugrunde gelegt) sprechen dafür, an den Verhältnissen zum Ausscheidenszeitpunkt festzuhalten; eine abweichende Regelung zugunsten einer fiktiven Rente müsste eindeutig sein. • Beweis und tatsächlicher Wille: Eine behauptete übereinstimmende Handhabung der Betriebsparteien reicht nicht aus, wenn sich das Verständnis nicht eindeutig im Regelwerk niederschlägt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Es wurde festgestellt, dass nach §6 Abs.2 der Ruhegeldrichtlinien nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente auf das betriebliche Ruhegeld anzurechnen sind. §7 Abs.2 der Richtlinien verpflichtet die Beklagte nicht, die Abschläge durch eine fiktive, ungekürzte Rente auszugleichen oder diese fiktive Rente bei der Anrechnung zugrunde zu legen. Damit war die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung auf eine fiktive Rente zu Unrecht und die Klage des Klägers ist begründet. Die Revision wurde zugelassen; die Beklagte hat die Kosten zu tragen.