Urteil
6 Sa 828/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialplanregelungen können Eigenkündigungen nur unter engen, sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen ausschließen.
• Betriebsparteien haben bei der Gestaltung von Sozialplänen einen weiten Spielraum, müssen aber Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG und Zweck des § 112 Abs. 1 BetrVG beachten.
• Eine Eigenkündigung ist nur dann als vom Arbeitgeber veranlasst im sozialplanrechtlichen Sinne anzusehen, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorrief, nach der Betriebsänderung bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr.
• Liegt hinsichtlich des Zeitpunkts und der konkreten Umsetzungsplanung der Betriebsänderung keine hinreichende Klarheit, begründet das allein noch keinen betrieblich veranlassten Ausspruch der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Sozialplan: Einschränkender Ausschluss von Eigenkündigungen zulässig, aber nur unter engen Voraussetzungen • Sozialplanregelungen können Eigenkündigungen nur unter engen, sachlich gerechtfertigten Voraussetzungen ausschließen. • Betriebsparteien haben bei der Gestaltung von Sozialplänen einen weiten Spielraum, müssen aber Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG und Zweck des § 112 Abs. 1 BetrVG beachten. • Eine Eigenkündigung ist nur dann als vom Arbeitgeber veranlasst im sozialplanrechtlichen Sinne anzusehen, wenn der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorrief, nach der Betriebsänderung bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. • Liegt hinsichtlich des Zeitpunkts und der konkreten Umsetzungsplanung der Betriebsänderung keine hinreichende Klarheit, begründet das allein noch keinen betrieblich veranlassten Ausspruch der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer. Der Kläger war seit 1986 als Mitarbeiter im Maklervertrieb bei der Beklagten beschäftigt. Wegen einer geplanten Verlagerung von Arbeitsbereichen bestand zwischen Konzernmutter und Betriebsrat ein Sozialplan (12.06.2007). Der Kläger kündigte zum 31.03.2007 eigenständig zum 02.02.2007 und begehrte eine Sozialplanabfindung in Höhe von 120.900 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Eigenkündigung sei nicht vom Arbeitgeber veranlasst gewesen und nach § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans von den Leistungen ausgeschlossen. Der Kläger rügte die Vereinbarkeit dieser Regelung mit §§ 75, 112 BetrVG und berief sich darauf, Vorgesetzte hätten signalisiert, eine weitere Tätigkeit komme nur von einem anderen Standort in Betracht. Die Beklagte hielt diese Hinweise für zu unbestimmt und berief sich auf die Wirksamkeit der Sozialplanregelung. Das Berufungsgericht hörte den Vorgesetzten als Zeugen und bestätigte die Unbegründetheit des Anspruchs. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht, in der Sache aber zurückgewiesen. • Wortlaut von § 3 Abs. 2 e) Sozialplan: Ausschluss von Leistungen bei Eigenkündigung, sofern diese nicht vom Arbeitgeber veranlasst ist; als veranlasst gilt nur die vorzeitige Kündigung nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am bisherigen Standort. • Nach ständiger Rechtsprechung haben Betriebsparteien bei Sozialplänen einen weiten Gestaltungsraum, müssen aber Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sowie die Funktion des Sozialplans (§ 112 Abs. 1 BetrVG) beachten; eine generelle Formabhängigkeit zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung ist unzulässig. • Die hier getroffene Regelung schließt Eigenkündigungen nicht generell aus, sondern setzt einschränkende Voraussetzungen; diese Einschränkungen sind typisierend und können sachlich gerechtfertigt sein, weil vorzeitig kündigende Arbeitnehmer im Regelfall geringere Nachteile erleiden. • Für die Qualifikation der Eigenkündigung als vom Arbeitgeber veranlasst kommt es auf die für den Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Kündigung an; der Arbeitgeber muss berechtigt die Annahme hervorrufen haben, dass nach der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. • Die Beweisaufnahme ergab, dass zwar Hinweise auf Verlagerung nach H vorlagen, jedoch keine abschließende Planung und kein konkreter Zeitrahmen vorlagen; daher war die Eigenkündigung des Klägers nicht kausal durch die Betriebsänderung veranlasst. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat die Kosten der Berufung zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Sozialplanabfindung in Höhe von 120.900 EUR, weil der Anspruch entweder durch die einschränkende Regelung des Sozialplans (§ 3 Abs. 2 e)) ausgeschlossen ist oder, selbst bei Unwirksamkeit dieser Regelung, die Eigenkündigung des Klägers nicht als vom Arbeitgeber veranlasst anzusehen ist. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt der Eigenkündigung keine so konkretisierte und unmittelbar bevorstehende Verlagerungsentscheidung vorlag, die beim Kläger die berechtigte Annahme hätte hervorrufen können, sein Arbeitsplatz werde ohne Alternative am bisherigen Standort wegfallen. Die Revision wurde zugelassen, sodass die Frage der Zulässigkeit weiter überprüft werden kann.