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Urteil

6 Sa 828/08 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2009:0120.6SA828.08.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer betrieblich veranlassten Eigenkündigung, die wie eine betriebsbedingte Kündigung im Sozialplan zu berücksichtigen ist (hier: Regelungsspielraum der Betriebspartner).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1366/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer betrieblich veranlassten Eigenkündigung, die wie eine betriebsbedingte Kündigung im Sozialplan zu berücksichtigen ist (hier: Regelungsspielraum der Betriebspartner). 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1366/08 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung nach einer Eigenkündigung des Klägers vom 02.02.2007 zum 31.03.2007 (Kopie Bl. 9 d. A.). Der Kläger war seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zuletzt als Mitarbeiter für Maklervertrieb im Ressort "freie Vermittler" im Bereich Sach gegen eine Vergütung von durchschnittlich 6.045,00 € brutto monatlich tätig. Für den Betrieb der Beklagten gilt ein Sozialplan vom 12.06.2007 (Kopie Bl. 12 ff. d. A.), der zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten und dem Konzernbetriebsrat im Hinblick auf die "Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen" abgeschlossen wurde. Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 120.900,00 € nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.05.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenkündigung des Klägers sei nicht durch die Beklagte veranlasst worden. Maßgebend hierfür sei die Definition in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans, wonach eine betriebliche Veranlassung nur vorliege, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündige, in dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr habe. Der Kläger sei von der Beklagten nicht gekündigt worden und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für ihn ab dem 31.03.2007 am bisherigen Standort in K keinen Beschäftigungsbedarf mehr gehabt habe. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Regelung in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans sei nicht mit den §§ 75, 112 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Es handele sich um einen fast vollständigen Ausschluss betrieblich veranlasster Eigenkündigungen, der dazu führe, dass der Arbeitnehmer allein dem Vorgehen des Arbeitgebers ausgeliefert sei. Zur betrieblichen Veranlassung behauptet der Kläger, ihm sei im Vorfeld seiner Eigenkündigung vom 02.02.2007 durch den direkten Vorgesetzten B wie auch durch Herrn G als Mitglied der Geschäftsleitung auf Nachfrage erklärt worden, dass eine weitere Tätigkeit ausschließlich von H aus in Betracht komme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1366/08 – vom 15.05.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.900,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die angeblichen Äußerungen der Herren B und G seien viel zu ungenau, als dass sich der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Eigenkündigung hätte veranlasst sehen können. Es habe sich allenfalls um den Hinweis auf allgemeine unternehmerische Planungen gehandelt, die keinen Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers und dessen angeblicher Verlagerung nach Hannover aufgewiesen hätten. Ein Sozialplananspruch des Klägers sei auch durch die rechtswirksame Regelung in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.11.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2009 (Bl. 218 ff. d.A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Daran hat sich auch nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nichts geändert. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Ein Abfindungsanspruch ist bereits durch die Sozialplanregelung in § 3 Abs. 2 e) ausgeschlossen, die folgenden Wortlaut hat: "Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veranlasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat; in diesen Fällen steht eine Aufhebungsvereinbarung der vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung gleich." Diese besonderen Voraussetzungen für eine betrieblich veranlasste Eigenkündigung liegen im Streitfall nicht vor. Die Sozialplanregelung ist auch entgegen der Auffassung des Klägers als noch rechtmäßig anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 20.05.2008 – 1 AZR 203/07, juris m. w. N.) haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs der mit einer Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie diese ausgleichen oder mildern wollen. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen. Die Betriebsparteien haben aber die Grenzen von Recht und Billigkeit nach § 75 Abs. 1 BetrVG und die Funktion eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Recht und Billigkeit verlangen vor allem die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbarem Sachverhalt sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit Regelung verfolgte Zweck. Nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich und der Überbrückung der künftigen Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können. Mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Belegschaftsangehörigen nach § 75 Abs. 1 BetrVG ist es nicht vereinbar, dass die Betriebsparteien den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aus einer Betriebsänderung von der rechtsgeschäftlichen Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Ein Sozialplan soll die Nachteile, die der Belegschaft in Folge der Betriebsänderung entstehen, mildern oder ausgleichen. Dieser Unterstützung bedarf ein Arbeitnehmer, der aus Anlass der Betriebsänderung selbst kündigt, regelmäßig in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber gekündigt wird. Eine Sozialplanregelung, die formal zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigungen unterscheidet und den generellen Anspruchsausschluss aller Arbeitnehmer vorsieht, die ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Eine solche Differenzierung ist im Hinblick auf Abfindungsansprüche nicht durch Sachgründe gerechtfertigt (BAG vom 13.02.2007 – 1 AZR 163/06, juris m. w. N.). Hier haben die Betriebsparteien die Berücksichtigung von Eigenkündigungen nicht generell ausgeschlossen. Sie haben allerdings einschränkende Voraussetzungen aufgestellt, die im Ergebnis einen weitgehenden Ausschluss bedeuten. Unschädlich sind nämlich nur Eigenkündigungen nach bereits erfolgter betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers und Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am bisherigen Arbeitsort innerhalb der laufenden Kündigungsfrist. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von vorzeitigen betrieblich veranlassten Eigenkündigungen ist gemessen am Regelungszweck durchaus sachlich gerechtfertigt. Die Kammer schließt sich insoweit aus Rechtssicherheitsgründen der Argumentation des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 29.10.2008 (9 Sa 675/08) an. Danach durften die Betriebsparteien bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass den vorzeitig kündigenden Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Dem steht nicht entgegen, dass auch Arbeitnehmer, die einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, wirtschaftliche Nachteile erleiden können (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 1 AZR 163/06 -, Juris m. w. N.). Zudem durften die Betriebsparteien einen Anreiz für die Arbeitnehmer schaffen, ihr Arbeitsverhältnis nur auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Beklagten vor dem aus betrieblicher Sicht an sich gebotenen Beendigungstermin zu beenden. Die Beklagte hatte schließlich ein berechtigtes Interesse an einer geordneten Durchführung der Verlagerung der Betriebsorganisation von K nach H . 2. Selbst wenn man den weitgehenden Anspruchsausschluss in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans für rechtsunwirksam hielte und auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Gleichbehandlung von Arbeitgeber- und Eigenkündigung abstellt, steht dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zu. Danach ist maßgebend, ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend sind die für den Arbeitnehmer bekannten Umstände im Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung (vgl. BAG vom 16.04.2002 – 1 AZR 368/01, juris; BAG vom 20.05.2008 – 1 AZR 203/07, juris m. w. N.). Zwar hat der Zeuge B ausgesagt, als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers vor Ausspruch der Eigenkündigung darauf hingewiesen zu haben, dass eine weitere Tätigkeit "letztlich nur von H aus in Betracht kommen würde". Die Abteilung "Produktmarketing" sei dann als zentrale Einheit später auch im Sommer 2008 komplett nach H verlegt worden. Andererseits hat er von einer Mitarbeiterin aus derselben Abteilung berichtet, der in K ein anderer Arbeitsplatz angeboten worden und die auch in K verblieben sei. Auch wenn in der kleinen Abteilung schon Anfang 2007, also vor Ausspruch der Eigenkündigung des Klägers, völlig klar gewesen sein sollte, dass die Zukunft in H liegen würde, so kann auch mit Blick auf die von dem Zeugen genannte Verlegungsperspektive – spätestens im Jahr 2008 – nicht angenommen werden, dass die angekündigte Betriebsänderung hinreichend kausal für die Eigenkündigung des Klägers war. Da hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung betreffend die Abteilung des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers noch keine abgeschlossene Planung bestand, ist der Kläger damit einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nicht lediglich zuvorgekommen. Dabei muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass die Verhandlungen über den Interessenausgleich, der auch die Abteilung des Klägers erfasste, erst am 12.03.2008 abgeschlossen wurde (Kopie Bl. 205 ff. d. A.). Der Kläger konnte bei seiner Eigenkündigung vom 02.02.2007 daher noch nicht davon ausgehen, dass der Wegfall seines Arbeitsplatzes – ohne Alternative in K – kurz bevorstand und er konkret eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers zu erwarten hatte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Sozialplanabfindungsanspruchs bei vorzeitiger Eigenkündigung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Kalb Dr. Scharnke Marx