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Beschluss

9 Ta 530/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein konkretes Zeugnis nach dessen Formulierungsvorschlag zusichert, verpflichtet den Arbeitgeber, Wortlaut und Zeichensetzung des Vorschlags zu übernehmen; Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. • Ein wichtiger Grund für Abweichungen liegt nur bei nachweisbaren Schreib- oder Grammatikfehlern oder inhaltlich unrichtigen Angaben; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für solche Gründe. • Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob der erteilte Wortlaut dem titulierten Zeugnis entspricht; bloße Behauptungen, der Anspruch sei erfüllt, genügen nicht, wenn das vorgelegte Zeugnis vom vereinbarten Wortlaut abweicht.
Entscheidungsgründe
Durchsetzung eines titulierten Arbeitszeugniswortlauts nach Vergleich • Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein konkretes Zeugnis nach dessen Formulierungsvorschlag zusichert, verpflichtet den Arbeitgeber, Wortlaut und Zeichensetzung des Vorschlags zu übernehmen; Abweichungen sind nur aus wichtigem Grund zulässig. • Ein wichtiger Grund für Abweichungen liegt nur bei nachweisbaren Schreib- oder Grammatikfehlern oder inhaltlich unrichtigen Angaben; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für solche Gründe. • Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob der erteilte Wortlaut dem titulierten Zeugnis entspricht; bloße Behauptungen, der Anspruch sei erfüllt, genügen nicht, wenn das vorgelegte Zeugnis vom vereinbarten Wortlaut abweicht. Der Kläger hatte mit der Beklagten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach diese ihm ein Arbeitszeugnis nach seinem Formulierungsvorschlag zu erteilen hatte. Die Beklagte erteilte ein Zeugnis, das vom vorgeschlagenen Wortlaut abwich. Der Kläger beantragte Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der vereinbarten Formulierung; das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest, gegen das beide Parteien Beschwerde erhoben. Streitentscheidend war, ob die Beklagte aus wichtigem Grund vom Wortlaut des Zeugnissentwurfs abweichen durfte und ob der vorgelegte Zeugnistext den titulierten Anspruch erfüllte. • Der Vergleich verpflichtet die Beklagte, ein Zeugnis mit dem Wortlaut und der Zeichensetzung des Vorschlags zu erteilen; Abweichungen sind nur bei wichtigem Grund zulässig (§ 793, § 569 ZPO sinngemäß). • Wichtige Gründe wären nur Schreibfehler, grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben; für solche Abweichungen trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (§ 109 GewO als inhaltlicher Maßstab). • Die beanstandeten Abweichungen betreffen u. a. die Nichtnennung der ‚Wartung‘ neben der ‚Bedienung‘ und die fehlende numerische Aufzählung der Tätigkeiten; die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. • Der Kläger hat durch Vorlage des im November 2008 übersandten Zeugnisses nachgewiesen, dass der titulierte Wortlaut nicht eingehalten wurde; daher ist die Beschwerde des Klägers begründet und die der Beklagten unbegründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss ist ausgeschlossen. Die Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich; das Zwangsgeld wird auch zur Erzwingung der festgelegten Korrektur des zweiten Satzes des Zeugnisses verhängt, wonach die Aufgaben des Klägers ausdrücklich ‚Bedienung und Wartung des Heidelberger Maschinentyps MVOP-H‘ sowie die ‚Überwachung der Druckqualität und der Druckweiterverarbeitung‘ umfassen. Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil sie nicht dargetan hat, dass für die Abweichungen vom Zeugnisentwurf ein wichtiger Grund vorliegt. Die Beklagte hat die Kosten des Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist damit zugunsten des Klägers entschieden, da der titulierte Zeugniswortlaut durchzusetzen ist und die Beklagte keinen rechtfertigenden Nachweis für Abweichungen erbringen konnte.