Beschluss
5 TaBV 45/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ersatz von Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG folgt nicht allein aus der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss.
• § 37 Abs. 6 BetrVG ist auch anwendbar, wenn das betreffende Wirtschaftsausschussmitglied zugleich Betriebsratsmitglied ist; die Erforderlichkeit der Schulung ist zu prüfen.
• Fehlt die Erforderlichkeit einer Schulung für das Betriebsratsgremium insgesamt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung; eine bereits erfolgte interne Schulung anderer Mitglieder begründet keinen Erstattungsanspruch für nachträglich abgesprungene Teilnehmer.
• Spezialschulungen zu Teilgebieten (z. B. Jahresabschlussanalyse) sind nur erforderlicher, wenn der Betriebsrat als Gremium auf dieses spezifische Wissen angewiesen ist; eine Aufgabenteilung kann eine Schulung weniger Mitglieder rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz von Spezialseminarkosten bei fehlender Erforderlichkeit für Betriebsratsgremium • Ein Anspruch auf Ersatz von Schulungskosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG folgt nicht allein aus der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss. • § 37 Abs. 6 BetrVG ist auch anwendbar, wenn das betreffende Wirtschaftsausschussmitglied zugleich Betriebsratsmitglied ist; die Erforderlichkeit der Schulung ist zu prüfen. • Fehlt die Erforderlichkeit einer Schulung für das Betriebsratsgremium insgesamt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung; eine bereits erfolgte interne Schulung anderer Mitglieder begründet keinen Erstattungsanspruch für nachträglich abgesprungene Teilnehmer. • Spezialschulungen zu Teilgebieten (z. B. Jahresabschlussanalyse) sind nur erforderlicher, wenn der Betriebsrat als Gremium auf dieses spezifische Wissen angewiesen ist; eine Aufgabenteilung kann eine Schulung weniger Mitglieder rechtfertigen. Der Betriebsrat eines etwa 120 Beschäftigte umfassenden Betriebs verlangt für ein zugleich Betriebsrats- und Wirtschaftsausschussmitglied Erstattung von Seminar-, Mietwagen- und Verpflegungskosten. Zwei der drei in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitglieder hatten an einer hausinternen Schulung teilgenommen; das streitgegenständliche Seminar war eine zweitägige externe Veranstaltung mit Schwerpunkt Jahresabschlussanalyse. Das betroffene Mitglied konnte an der internen Schulung krankheitsbedingt nicht teilnehmen und mietete zur Seminarteilnahme ein Fahrzeug. Arbeitgeberin verweigerte Kostenerstattung; das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Gegen die Entscheidung legten Betriebsrat und Betroffener Beschwerde ein. • Rechtliche Grundlagen: § 37 Abs. 6 BetrVG (Schulungsanspruch Betriebsratsmitglieder), § 107 BetrVG (Entsendung in Wirtschaftsausschuss) und die Rechtsprechung des BAG vom 11.11.1998 sind maßgeblich. • Anwendbarkeit von § 37 Abs. 6 BetrVG: Alleinige Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss begründet keinen Schulungsanspruch, wohl aber kann § 37 Abs. 6 gelten, wenn das Wirtschaftsausschussmitglied zugleich Betriebsratsmitglied ist; dann ist die Erforderlichkeit der Schulung zu prüfen. • Erforderlichkeitsprüfung: Entscheidend ist, ob der Betriebsrat als Gesamtgremium auf die Kenntnisse des einzelnen Mitglieds angewiesen ist; es genügt nicht, dass mehrere Mitglieder ähnliche Kenntnisse haben. • Sachliche Begrenzung: Bei spezialisierten Inhalten (z. B. Jahresabschlussanalyse, Bilanzkennzahlen) besteht nur dann Erforderlichkeit, wenn der Informationsfluss oder die Gremienfunktion dies erfordert; eine Aufgabenteilung und vorhandene fachkundige Mitglieder können die Erforderlichkeit verneinen. • Konkreter Einzelfall: Im Betrieb waren drei in den Wirtschaftsausschuss entsandte Betriebsratsmitglieder, von denen zwei bereits intern geschult waren; daher war der sachkundige Informationsfluss gesichert und die Schulung des Drittmitglieds nicht erforderlich. • Folgen: Mangels Erforderlichkeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der Seminarkosten nach § 37 Abs. 6 BetrVG; daraus folgen auch der Wegfall von Anspruch auf Verpflegungs- und Mietwagenkosten, zumal die Anmietung des Fahrzeugs angesichts kurzer Entfernung nicht gerechtfertigt war. • Rechtsmittel: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich um eine einzelfallbezogene Erforderlichkeitsprüfung ohne divergierende Rechtsprechung handelt. Die Beschwerde von Betriebsrat und betroffenem Mitglied wurde zurückgewiesen; sie erhalten keine Erstattung der Seminarkosten in Höhe von 821,10 EUR sowie der geltend gemachten Verpflegungs- und Mietwagenkosten. Begründung: Zwar kann § 37 Abs. 6 BetrVG bei gleichzeitiger Betriebsratsmitgliedschaft zu prüfen sein, die Erforderlichkeit einer Schulung fehlt hier aber, weil von drei in den Wirtschaftsausschuss entsandten Betriebsratsmitgliedern bereits zwei die relevanten Kenntnisse durch eine interne Schulung besitzen und damit der sachkundige Informationsfluss gesichert ist. Ferner war das beantragte Seminar überwiegend auf Spezialkenntnisse (Jahresabschlussanalyse, Bilanzkennzahlen) ausgerichtet, sodass keine generelle Notwendigkeit bestand, alle entsandten Mitglieder in diesem speziellen Teilgebiet zu schulen. Mangels Erforderlichkeit entfallen sowohl der Erstattungsanspruch für das Seminar als auch für Verpflegungs- und Mietwagenkosten.