Urteil
13 Sa 952/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Energiebeihilfen (Kohledeputate) können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sein, wenn sie aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden und an ein biometrisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) anknüpfen.
• Bei Mischleistungen mit Fürsorge- und Versorgungscharakter ist der Versorgungszweck der Zusage ausschlaggebend für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung.
• Hat der Arbeitgeber eine Versorgungszusage erteilt, tritt der Insolvenzträger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Leistungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein.
Entscheidungsgründe
Energiebeihilfe (Kohledeputat) als betriebliche Altersversorgung und Insolvenzdeckung • Energiebeihilfen (Kohledeputate) können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sein, wenn sie aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagt werden und an ein biometrisches Ereignis (Alter, Invalidität, Tod) anknüpfen. • Bei Mischleistungen mit Fürsorge- und Versorgungscharakter ist der Versorgungszweck der Zusage ausschlaggebend für die Einordnung als betriebliche Altersversorgung. • Hat der Arbeitgeber eine Versorgungszusage erteilt, tritt der Insolvenzträger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Leistungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ein. Der Kläger, langjähriger AT-Angestellter, schied 1994 einvernehmlich aus und erhielt aufgrund einer Vereinbarung und darauf verweisender Richtlinien Anspruch auf Hausbrandabgeltung (3 t jährlich, zuletzt umgerechnet 368,13 €). Die Arbeitgeberin setzte die Leistung nach ihren Richtlinien fest; der Kläger erfüllte die tariflich geforderten Betriebszeiten. Die Arbeitgeberin zahlte zuletzt für 2006; am 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin Insolvenz eröffnet. Der Kläger verlangte Zahlung der Energiebeihilfe für 2007 und Feststellung der Verpflichtung zur fortlaufenden Zahlung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Insolvenzverwalter/ Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, es handele sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine fürsorgerische, nicht dauerhaft versorgungscharakteristische Leistung. • Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der vertraglichen Zusage (Vereinbarung vom 15.11.1993, Richtlinie 17.02.1995) und ist tariflich/zeugnisrechtlich verankert; zeitliche Voraussetzungen sind gegeben (§§45 MTV einschlägig). • Rechtliche Einordnung: §1 Abs.1 Satz1 BetrAVG definiert betriebliche Altersversorgung durch Versorgungszweck, Auslösungsereignis (Alter, Invalidität, Tod) und Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses; dabei ist die Art der Leistung unerheblich. • Anknüpfung an biometrische Ereignisse: Die Richtlinie gewährt Hausbrandabgeltung bei Erhalt des Altersruhegeldes, Berufs-/Erwerbsunfähigkeit oder Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung; damit verfolgt die Leistung einen Versorgungszweck und ist nicht bloß fürsorgerisch. • Bei Mischcharakter (soziale Hilfe und zugleich an biometrisches Risiko geknüpft) ist regelmäßig von betrieblicher Altersversorgung auszugehen; die Tatsache, dass aktive Arbeitnehmer ähnliche Rechte haben, schließt dies nicht aus. • Historische und tarifliche Entwicklung des Kohledeputats zeigt Übergang von Produktionsbeteiligung zur Rentenfunktion; Barabgeltung hat Versorgungscharakter. • Folge: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin tritt der Insolvenzträger in die Leistungsverpflichtung ein und ist nach §7 Abs.1 Satz1 BetrAVG zur Zahlung verpflichtet; Verzugszinsen folgen aus §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. • Die Berufung des Beklagten ist in der Sache unbegründet; das Arbeitsgericht hat die materielle Rechtslage zutreffend beurteilt. Der Kläger obsiegt: Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Anspruch auf Zahlung der Energiebeihilfe in Höhe von jährlich 368,13 € seit 01.06.2007 und verpflichtet den Beklagten zur Zahlung einschließlich Verzugszinsen. Die Leistung ist als betriebliche Altersversorgung im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 BetrAVG einzuordnen, weil die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgte und an biometrische Ereignisse anknüpft. Daher haftet der Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Leistungspflicht. Die Berufung des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen.