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Urteil

13 Sa 1526/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein "Teil- oder Funktionsbereich" im Sinne von § 12 TV-Ärzte kann eine fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets sein, auch ohne umfangreiche personelle Ausstattung. • Die "medizinische Verantwortung" im Tarifsinn erfordert nicht zwingend Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Ärzten; maßgeblich ist die Übernahme von medizinischer Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz für Patienten und Entscheidungsgrundlagen. • Für die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an; die medizinische Verantwortung muss zeitlich mindestens zur Hälfte der Tätigkeit ausmachen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Oberarzt durch Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich • Ein "Teil- oder Funktionsbereich" im Sinne von § 12 TV-Ärzte kann eine fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets sein, auch ohne umfangreiche personelle Ausstattung. • Die "medizinische Verantwortung" im Tarifsinn erfordert nicht zwingend Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Ärzten; maßgeblich ist die Übernahme von medizinischer Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz für Patienten und Entscheidungsgrundlagen. • Für die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an; die medizinische Verantwortung muss zeitlich mindestens zur Hälfte der Tätigkeit ausmachen. Der Kläger, seit 1974 als Arzt an der medizinischen Klinik II beschäftigt und verantwortlich für den Aufbau sowie die Leitung des Nierentransplantationszentrums, verlangt mit Klage die Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte ab 01.07.2006. Sein Arbeitsvertrag verweist auf den BAT/TV-Ärzte; ein Änderungsvertrag von 1991 benennt ihn als "Internist für Nierentransplantationen" und überträgt ihm umfassende Aufgaben in diesem Bereich. Der Kläger führt die Warteliste (ca. 140 Patienten), entscheidet über Eignung zur Transplantation, erstellt Transplantationsakten und Arztbriefe sowie Gutachten zur Lebendspende und betreut Spender langfristig. Die Beklagte setzte ihn als Facharzt in der neuen Entgelttabelle ein; der Kläger widersprach und focht Oberarzt-Eingruppierung ein. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief mit der Auffassung, es fehle an medizinischer Verantwortung und an einem eigenen Funktions- bzw. Teilbereich sowie an Weisungsbefugnissen gegenüber anderem ärztlichen Personal. • Anwendbarer Tarifvertrag ist der TV-Ärzte in Verbindung mit § 12 TV-Ärzte und der TVÜ-Ärzte wegen vertraglicher Bezugnahme. • § 12 TV-Ärzte definiert Oberarzt u.a. als Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche übertragen ist; diese Tarifmerkmale sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck auszulegen. • Der Begriff "Teilbereich" ist als fachliche Untergliederung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets zu verstehen; es kommt nicht auf eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern oder räumliche Größe an. • Der Bereich Nierentransplantation stellt jedenfalls einen Teilbereich der Klinik dar, weil er fachlich abgegrenzt und organisatorisch verselbständigt ist und sämtliche transplantationsbezogenen Aufgaben umfasst. • Die Übertragung des Teilbereichs erfolgte ausdrücklich durch den Änderungsvertrag von 25.06.1991; damit ist das Übertragungsmerkmal erfüllt. • Die "medizinische Verantwortung" verlangt medizinische Entscheidungs- und Verantwortungsbefugnis für patientenbezogene Entscheidungen und nicht notwendigerweise hierarchische Weisungsbefugnis gegenüber ärztlichem Personal. • Der Kläger erfüllt diese medizinische Verantwortung: er legt Diagnoseprogramme fest, entscheidet über Aufnahme und Verbleib auf der Warteliste, erstellt die Entscheidungsgrundlagen (Transplantationsakte, Arztbriefe), verfasst allein medizinische Gutachten für die Kommission und betreut Spender und Empfänger langfristig. • Die medizinische Tätigkeit macht nach unbestrittenem Vortrag des Klägers zeitlich mindestens 85% seiner Arbeit aus, damit übersteigt sie die im § 12 geforderte Hälfte. • Die Anwendung der Vergütungstabellen des TV-Ärzte erfolgte bereits ab 01.07.2006 aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Beklagten; deshalb war der Zahlungsanspruch ab diesem Datum zu gewähren. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger die Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte (Oberarzt) zugesprochen. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger vom Arbeitgeber der Teilbereich Nierentransplantation übertragen wurde und er hierfür die erforderliche medizinische Verantwortung trägt, weil er maßgebliche medizinische Entscheidungen trifft und die Entscheidungsgrundlagen erstellt. Eine hierarchische Weisungsbefugnis gegenüber nachgeordnetem ärztlichem Personal ist nicht erforderlich, maßgeblich ist die tatsächliche Übernahme medizinischer Verantwortung und dass diese mindestens die Hälfte seiner Tätigkeit ausmacht. Die Beklagte hat daher die Vergütung ab 01.07.2006 nach Ä3 zu zahlen; die Berufungskosten trägt die Beklagte und die Revision wurde zugelassen.