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Beschluss

5 TaBV 48/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei tariflichen Regelungen nach TV-SR ist maßgeblich der tarifliche Stichtag 01.07.2001 für die Erstzuordnung zu Gruppenstufen; tatsächliche Beschäftigungszeiten nach diesem Datum sind zu berücksichtigen, auch wenn sie außerhalb des Betriebs erbracht wurden. • Eine Rückkehr aus Beurlaubung führt nicht dazu, dass der Stichtag für die Eingruppierung erst mit der tatsächlichen Rückkehr zu laufen beginnt, sofern der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des TV-SR fällt. • Beschäftigungszeiten bei Tochterunternehmen oder externen Unternehmen können nach § 11 Abs. 5 ERTV bei der Bestimmung der Dauer der Gruppenstufenzugehörigkeit anzurechnen sein; insoweit ist ein Ermessen der Eingruppierenden auf null reduziert, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Stichtag 01.07.2001 bestimmt Erstzuordnung zu Gruppenstufen • Bei tariflichen Regelungen nach TV-SR ist maßgeblich der tarifliche Stichtag 01.07.2001 für die Erstzuordnung zu Gruppenstufen; tatsächliche Beschäftigungszeiten nach diesem Datum sind zu berücksichtigen, auch wenn sie außerhalb des Betriebs erbracht wurden. • Eine Rückkehr aus Beurlaubung führt nicht dazu, dass der Stichtag für die Eingruppierung erst mit der tatsächlichen Rückkehr zu laufen beginnt, sofern der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des TV-SR fällt. • Beschäftigungszeiten bei Tochterunternehmen oder externen Unternehmen können nach § 11 Abs. 5 ERTV bei der Bestimmung der Dauer der Gruppenstufenzugehörigkeit anzurechnen sein; insoweit ist ein Ermessen der Eingruppierenden auf null reduziert, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die T AG (Antragstellerin) betreibt im Betrieb V Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement und beschäftigt dort den seit 1967 tätigen Arbeitnehmer R. R. Dieser war vom 01.10.1999 bis 31.10.2005 beurlaubt mit Rückkehrgarantie und in dieser Zeit bei Tochter- und Fremdgesellschaften tätig. Zum 01.07.2001 trat ein neues Entgeltrahmentarifwerk (ERTV) in Kraft, zum 01.03.2004 ein Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV-SR). Die Antragstellerin wollte den Arbeitnehmer in Entgeltgruppe T6 Gruppenstufe 2 einstufen; der Betriebsrat (Antragsgegner) widersprach und hielt Gruppenstufe 4 für tarifkonform. Das Arbeitsgericht Bonn lehnte einen Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Streitpunkt ist, ob bei Beurlaubung und Tätigkeiten außerhalb des Betriebs Zeiten nach dem 01.07.2001 für die Gruppenstufenzugehörigkeit zu berücksichtigen sind und ob der Stichtag der Erstzuordnung der 01.07.2001 oder die tatsächliche Rückkehr ist. • Anwendbarkeit TV-SR: Der TV-SR gilt für Arbeitnehmer, die am 30.06.2001 und am 01.07.2001 im Arbeitsverhältnis standen; damit ist er auf den Kläger anwendbar. • Wortlaut und Systematik: § 11 Abs.1 TV-SR ordnet die Erstzuordnung zu Gruppenstufen zum 01.07.2001 an; § 11 Abs.5 TV-SR bestimmt, die Zeit der Gruppenstufenzugehörigkeit beginne frühestens ab dem 01.07.2001. Aus Wortlaut und Überschrift folgt, dass der tarifliche Stichtag bindend ist und nicht erst mit Rückkehr zu laufen beginnt. • Keine Voraussetzung tatsächlicher Beschäftigung: Der TV-SR verlangt nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung; die Auslegung, Beschäftigungszeiten außerhalb des Betriebs ausschließen zu wollen, findet im Wortlaut keine Stütze. • Ergänzende Bestätigung durch ERTV: § 11 Abs.5 ERTV erlaubt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten, die vor der Einstellung bei Tochterunternehmen oder anderen Unternehmen in gleichwertiger Tätigkeit erbracht wurden; damit belegt die Regelung, dass "Einstellung" nicht nur Neueinstellung bedeutet und konzerninterne bzw. externe Tätigkeiten anzurechnen sind. • Ermessen reduziert: Durch die Formulierung des § 11 Abs.5 ERTV ist im vorliegenden Fall das Ermessen der Arbeitgeberin dahingehend reduziert, dass anzurechnende Beschäftigungszeiten tatsächlich berücksichtigt werden müssen. • Tarifautonomie und Rang: Eine schuldrechtliche Bestandsgarantie aus 2002 ändert nichts am verbindlichen Tarifvertrag TV-SR von 2004, der höhere Rechtsqualität hat und hier maßgeblich ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Zustimmungsersetzung abgelehnt. Nach Auslegung des TV-SR sind die Zeiten ab dem 01.07.2001 zu berücksichtigen, sodass der Arbeitnehmer in Entgeltgruppe T6 Gruppenstufe 4 einzuordnen ist. Die tariflichen Regelungen legen den Stichtag 01.07.2001 als Zeitpunkt der Erstzuordnung verbindlich fest; eine spätere tatsächliche Rückkehr begründet keinen abweichenden Stichtag. § 11 Abs.5 ERTV bestätigt, dass auch außerhalb des Betriebs erbrachte gleichwertige Tätigkeitszeiten anzurechnen sind, wodurch das Ermessen der Arbeitgeberin ausgeschlossen ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung, ändert jedoch nichts am Ergebnis der Zurückweisung.