Beschluss
9 TaBV 74/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anzeigenredakteure können Tendenzträger im Sinne des § 118 BetrVG sein, sodass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 BetrVG entfällt.
• Die Teilnahme von Anzeigenredakteuren an einer beruflichen Bildungsveranstaltung zur Bildbearbeitung (Adobe Photoshop) ist eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne des § 98 BetrVG, deren Auswahl tendenzbezogen sein kann.
• Die Information des Betriebsrats über die Maßnahme erfüllt den Anspruch; für eine Androhung eines Ordnungsgeldes bestehen keine Voraussetzungen, wenn kein Unterlassungsanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Anzeigenredakteure als Tendenzträger: Kein Mitbestimmungsrecht bei Auswahl von Bildungsmaßnahmen • Anzeigenredakteure können Tendenzträger im Sinne des § 118 BetrVG sein, sodass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 BetrVG entfällt. • Die Teilnahme von Anzeigenredakteuren an einer beruflichen Bildungsveranstaltung zur Bildbearbeitung (Adobe Photoshop) ist eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne des § 98 BetrVG, deren Auswahl tendenzbezogen sein kann. • Die Information des Betriebsrats über die Maßnahme erfüllt den Anspruch; für eine Androhung eines Ordnungsgeldes bestehen keine Voraussetzungen, wenn kein Unterlassungsanspruch besteht. Die Arbeitgeberin, ein Zeitungsverlag, entsandte vier Anzeigenredakteure zu einer firmeninternen Schulung "Adobe Photoshop CS2". Der Betriebsrat verweigerte zuvor nach § 98 BetrVG seine Zustimmung, weil er die Notwendigkeit der Schulung für die Tätigkeit der Anzeigenredakteure nicht sah und diese keine Tendenzträger seien. Die Arbeitgeberin hielt die Maßnahme für mitbestimmungsfrei nach § 118 BetrVG und führte sie durch. Der Betriebsrat begehrte gerichtliche Unterlassung künftiger Entsendungen ohne seine Zustimmung und drohte Ordnungsgeld an. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob Anzeigenredakteure Tendenzträger sind und damit die Mitbestimmung nach § 98 BetrVG ausgeschlossen ist. • Rechtsgrundlagen: § 98 BetrVG (Mitbestimmung bei Berufsbildung), § 118 BetrVG (Ausnahmen für Tendenzbetriebe) sowie Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) führten die Prüfung. • Die Maßnahme war eine Berufsbildungsmaßnahme i.S.v. § 98 BetrVG, weil sie berufsspezifische Fähigkeiten zur Bildbearbeitung vermittelte. • Gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG ist bei Unternehmen, die überwiegend der Berichterstattung/Meinungsäußerung dienen, die Anwendung bestimmter Mitbestimmungsvorschriften eingeschränkt, wenn die Eigenart des Betriebs dem entgegensteht. • Tendenzträgereigenschaft beurteilt sich danach, ob die Zwecke des Unternehmens die Tätigkeit prägen; dies kann auch Anzeigenredakteure erfassen, wenn sie redaktionell tätig sind und Einfluss auf Auswahl, Redaktion oder Veröffentlichung haben. • Die Kammer stellte nach Anhörung fest, dass die Anzeigenredakteure überwiegend redaktionelle Texte und Bilder für Sonderveröffentlichungen auswählen, redigieren und eigenständig Beiträge erstellen oder redigieren, sodass sie an der Tendenzverwirklichung mitwirken. • Teilnahme an Redaktionskonferenz und die Tatsache, dass Beilagen in mehreren Zeitungen erscheinen, sind unbeachtlich für die Tendenzbeurteilung; ein anteiliger Umfang der Tendenztätigkeit muss nicht überwiegend sein. • Die Auswahl der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme ist eine tendenzbezogene Entscheidung des Arbeitgebers, die zur Wahrung der Pressefreiheit und der betrieblichen Eigenart dem Arbeitgeber zusteht. • Da daher kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 Abs. 3 BetrVG bestand, war der Unterlassungsanspruch unbegründet und die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts, die Arbeitgeberin zur Unterlassung künftiger Entsendungen ohne Zustimmung zu verpflichten und ein Ordnungsgeld anzudrohen, wurde aufgehoben. Die Anzeigenredakteure sind als Tendenzträger einzuordnen, sodass § 98 Abs. 3, 4 BetrVG aufgrund von § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG keine Anwendung findet und der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer an der Bildungsveranstaltung hatte. Die Information des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin genügte den bestehenden Pflichten, sodass kein Unterlassungsanspruch bestand. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats auf Erhöhung des Ordnungsgeldes wurde zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.