Beschluss
3 TaBV 16/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Gesprächen mit Arbeitnehmern über Tätigkeitsbeschreibungen, die als Grundlage für eine Ein- oder Umgruppierung dienen sollen, dürfen Arbeitnehmer auf Wunsch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
• Ein generelles Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu allen Arbeitgebergesprächen besteht nicht; der Anspruch ist auf die in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten Gesprächsinhalte beschränkt.
• Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen groben, offensichtlich schwerwiegenden Verstoß des Arbeitgebers voraus; bei ungeklärten Rechtsfragen kann die Weigerung des Arbeitgebers, ein Betriebsratsmitglied zuzulassen, noch nicht grob pflichtwidrig sein.
• Ein Feststellungsanspruch des Betriebsrats ist zulässig, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse besteht und die streitgegenständliche Gefahr erneut auftreten kann.
• Die Einführung tariflicher Eingruppierungsverfahren (ERA) führt dazu, dass Tätigkeitsbeschreibungen unmittelbaren Einfluss auf Eingruppierung und damit auf das Arbeitsentgelt haben, sodass § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG einschlägig sein kann.
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Tätigkeitsbeschreibungen als Grundlage für Ein-/Umgruppierung • Bei Gesprächen mit Arbeitnehmern über Tätigkeitsbeschreibungen, die als Grundlage für eine Ein- oder Umgruppierung dienen sollen, dürfen Arbeitnehmer auf Wunsch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG). • Ein generelles Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu allen Arbeitgebergesprächen besteht nicht; der Anspruch ist auf die in § 82 Abs. 2 BetrVG genannten Gesprächsinhalte beschränkt. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzt einen groben, offensichtlich schwerwiegenden Verstoß des Arbeitgebers voraus; bei ungeklärten Rechtsfragen kann die Weigerung des Arbeitgebers, ein Betriebsratsmitglied zuzulassen, noch nicht grob pflichtwidrig sein. • Ein Feststellungsanspruch des Betriebsrats ist zulässig, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse besteht und die streitgegenständliche Gefahr erneut auftreten kann. • Die Einführung tariflicher Eingruppierungsverfahren (ERA) führt dazu, dass Tätigkeitsbeschreibungen unmittelbaren Einfluss auf Eingruppierung und damit auf das Arbeitsentgelt haben, sodass § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG einschlägig sein kann. Die Arbeitgeberin führte das neue Entgeltrahmenabkommen (ERA) ein; externe Gutachter erstellten Tätigkeitsbeschreibungen. In Besprechungen mit einzelnen Arbeitnehmern zur Klärung dieser Beschreibungen wünschten einige Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds; die Arbeitgeberin verweigerte dies und bot an, das Gespräch nur ohne Betriebsrat oder gar nicht zu führen. Der Betriebsrat beantragte, der Arbeitgeberin zu verbieten, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu verweigern, hilfsweise die Feststellung, dass eine solche Verweigerung unzulässig sei. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat zunächst statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG die verlangte Hinzuziehung rechtfertigt und ob der Betriebsrat Unterlassungsansprüche nach § 23 BetrVG geltend machen kann. • Zulässigkeit: Der Betriebsrat ist antragsbefugt durch gesetzliche Prozessstandschaft; das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil ähnliche Gespräche bei künftigen Eingruppierungen wieder auftreten können (§ 256 ZPO). • Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG) nicht begründet: Ein Unterlassungsanspruch verlangt einen groben Pflichtverstoß; die Arbeitgeberin konnte die Rechtslage angesichts ungeklärter Fragen zum Anwendungsbereich von § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG als offen ansehen, sodass kein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten vorlag. • Feststellungsanspruch begründet: § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG beschränkt die Hinzuziehungsmöglichkeit zwar auf bestimmte Gesprächsgegenstände, doch zählen Gespräche über Tätigkeitsbeschreibungen als Grundlage für Ein- oder Umgruppierungen dazu, weil sie mittelbar oder unmittelbar die Eingruppierung und damit das Arbeitsentgelt betreffen. • Normauslegung und Zweck: Sinn und Zweck des § 82 (Ausgleich intellektueller Überlegenheit, Kontroll- und Korrekturfunktion, Anwesenheit einer Vertrauensperson) greifen hier; Tätigkeitsbeschreibungen im ERA-Verfahren erfassen Anforderungen und Leistungseinschätzungen (Merkmale: Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation, Mitarbeiterführung) und berühren somit sowohl die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts als auch Leistungsbeurteilungen. • Systematik: Ein Verweis auf Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG ist nicht entscheidend, weil die Tarifparteien für ERA ein besonderes Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren vereinbart haben; individuelle Klagemöglichkeiten der Arbeitnehmer ersetzen nicht die prophylaktische Hinzuziehung eines Betriebsrats zu Aufklärungsgesprächen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass festgestellt wurde: Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, Arbeitnehmern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen zu verweigern, wenn diese Beschreibungen als Grundlage für eine Ein- oder Umgruppierung dienen sollen und die Arbeitnehmer die Hinzuziehung wünschen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG war jedoch nicht zuerkannt, weil kein grober, offensichtlich schwerwiegender Verstoß der Arbeitgeberin feststand; die Rechtslage war in der konkreten Anwendung offen. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats war erfolgreich, da die ERA-bedingten Tätigkeitsbeschreibungen unmittelbaren Einfluss auf Eingruppierung und Vergütung haben und damit unter § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG fallen. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.