Urteil
13 Sa 30/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Status (Arbeiter/Angestellter) differenzierende Regelung der Versorgungssteigerung in den VR 94 ist unzulässig, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.
• Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und mit dem Inhalt der Versorgungsregelung vereinbar sind.
• Der Kläger ist als Arbeiter bei der Bewertung anrechenbarer Dienstjahre ab 01.07.1993 wie ein Angestellter zu behandeln; Zufluss einer bereits geleisteten Ausgleichszahlung ist anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Statusdifferenzierung bei Betriebsrenten; Anspruch auf Angleichung ab 01.07.1993 • Eine nach Status (Arbeiter/Angestellter) differenzierende Regelung der Versorgungssteigerung in den VR 94 ist unzulässig, soweit sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. • Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und mit dem Inhalt der Versorgungsregelung vereinbar sind. • Der Kläger ist als Arbeiter bei der Bewertung anrechenbarer Dienstjahre ab 01.07.1993 wie ein Angestellter zu behandeln; Zufluss einer bereits geleisteten Ausgleichszahlung ist anzurechnen. Der Kläger, 1943 geboren, war 1979–2003 als Lohnempfänger beim Automobilwerk der Beklagten beschäftigt und hatte Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den Foveruka-Richtlinien (VR 94). VR 94 unterschied in den Steigerungsraten der Versorgungsanwartschaften zwischen Lohnempfängern (Arbeitern) und Gehaltsempfängern (Angestellten) und begrenzte die Gesamtversorgung auf 75 % des pensionsfähigen Einkommens. Der Kläger schied im Rahmen eines vorzeitigen Pensionierungsprogramms aus, erhielt eine Kapitalausgleichszahlung und seit 01.03.2003 eine reduzierte Betriebsrente. Er klagte feststellend und zahlungserheblich, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, ihm ab 01.01.2007 eine Betriebsrente in Höhe von 21,46 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen sowie nachzuzahlende Differenzbeträge. Die Beklagten verteidigten die Differenzierung mit Verweis auf unterschiedlichen Versorgungsbedarf und versicherungsmathematische Auswertungen und rechneten die geleistete Ausgleichszahlung an. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach §256 ZPO zulässig, da ein klärungsbedürftiger Streit über die Höhe der künftigen Leistung besteht. • Auslegung: Der Feststellungsantrag richtet sich allein auf den prozentualen Bemessungssatz der Betriebsrente; die 75%-Kappungsgrenze ist nicht angegriffen und bleibt unberührt. • Hauptanspruch: Der Kläger hat Anspruch auf eine erhöhte Betriebsrente von rechnerisch 3.531,43 EUR brutto; die Beklagten sind zahlungspflichtig ab 01.01.2007 und haften als Gesamtschuldner (§421 BGB und §1 Abs.1 S.3 BetrAVG). • Gleichbehandlungsgrundsatz: Differenzierungen nach Status sind nur zulässig, wenn sachlich gerechtfertigt sind; das BAG verlangt, dass der behauptete Differenzierungszweck mit dem Inhalt der Versorgungsordnung übereinstimmt. • Unwirksamkeit der Statusdifferenzierung: Das BAG hat bereits entschieden, dass allein statusbezogene Unterschiede (Arbeiter/Angestellte) in den Steigerungsraten unzulässig sind; der Vertrauensschutz gestattet dem Versorgungsschuldner lediglich, Statusdifferenzierungen bis einschließlich 30.06.1993 beizubehalten. • Prüfung des Rechtfertigungsvortrags: Die vorgelegten versicherungsmathematischen Durchschnittsrechnungen und die Regelungen der VR 94/GBV 92/GBV 2006 rechtfertigen die gruppenbildende Differenzierung nicht. Die VR 94 enthält eine einheitliche Grundversorgung der ersten 10 Jahre und eine 75%-Kappung, die dem behaupteten Ausgleichszweck nicht entspricht. • Typisierung und Streuung: Zulässige Typisierung darf nur eine kleine Ausnahme betreffen; die Daten zeigen eine erhebliche Streuung und eine beträchtliche Benachteiligung der Arbeiter, daher ist die typisierende Rechtfertigung ungeeignet. • Zeitlicher Anwendungsbereich: Wegen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist die Statusdifferenzierung bis einschließlich 30.06.1993 noch schutzwürdig; ab dem 01.07.1993 ist der Kläger wie ein Angestellter zu behandeln. • Anrechnung: Die vom Kläger erhaltene Pensionsausgleichszahlung wurde vom Arbeitsgericht vollständig angerechnet, so dass der verbleibende Anspruch in unstreitiger Höhe besteht. • Kosten und Revision: Die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 21,46 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen; der rechnerisch unstreitige Betrag beträgt 3.531,43 EUR brutto, der Zinsanspruch ergibt sich aus §§288 Abs.1, 291 S.1 BGB. Die Vergütungsregelung VR 94, die Lohnempfänger gegenüber Gehaltsempfängern durch niedrigere Steigerungsraten benachteiligt, ist insoweit unwirksam; der Kläger ist ab dem 01.07.1993 entsprechend einem Angestellten zu bewerten. Bereits geleistete Pensionsausgleichszahlungen sind anzurechnen; der verbleibende Nachzahlungsanspruch steht dem Kläger in voller Höhe zu. Die Beklagten tragen die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde zugelassen.