Urteil
13 Sa 1262/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nach Status (Arbeiter/Angestellter) differenzierende Regelung der Steigerungsraten in einer betrieblichen Versorgungsordnung ist unzulässig, wenn sie sich nicht sachlich aus einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf ergibt oder die Versorgungsordnung diesem Differenzierungszweck widerspricht.
• Vertrauensschutz erlaubt dem Versorgungsschuldner, Differenzierungen bis zum 30.06.1993 beizubehalten; für Zeiträume danach sind Arbeitnehmer nach dem geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu stellen.
• Ist eine Differenzierung nicht gerechtfertigt, sind betroffene Arbeitnehmer nach den höheren (angestelltenmäßigen) Steigerungssätzen zu behandeln; Leistungsansprüche können durch Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Statusdifferenzierung bei Steigerungsraten in Betriebsrenten • Eine nach Status (Arbeiter/Angestellter) differenzierende Regelung der Steigerungsraten in einer betrieblichen Versorgungsordnung ist unzulässig, wenn sie sich nicht sachlich aus einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf ergibt oder die Versorgungsordnung diesem Differenzierungszweck widerspricht. • Vertrauensschutz erlaubt dem Versorgungsschuldner, Differenzierungen bis zum 30.06.1993 beizubehalten; für Zeiträume danach sind Arbeitnehmer nach dem geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz zu stellen. • Ist eine Differenzierung nicht gerechtfertigt, sind betroffene Arbeitnehmer nach den höheren (angestelltenmäßigen) Steigerungssätzen zu behandeln; Leistungsansprüche können durch Feststellungsklage geltend gemacht werden. Der Kläger, geboren 1937, war 1964–2000 als Lohnempfänger bei der Beklagten beschäftigt und hat einen Anspruch aus einer betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien VR 94. VR 94 unterschiedliche Steigerungsraten für Lohn- und Gehaltsempfänger; außerdem enthält sie eine Kappungsgrenze der Gesamtversorgung von 75 %. Der Kläger verlangt als Arbeiter Behandlung wie ein Angestellter und fordert eine höhere Betriebsrente sowie Nachzahlungen ab 01.01.2003. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein und behaupteten, die Differenzierung sei sachlich durch unterschiedliche Versorgungsbedarfe gerechtfertigt und durch versicherungsmathematische Auswertungen gestützt. Ferner beriefen sie sich auf Vertrauensschutz bis 30.06.1993 und auf Anrechnungen bisheriger Kapitalausgleichszahlungen. Das LAG prüfte insbesondere, ob die statusbezogene Unterscheidung typisierend/sachlich gerechtfertigt ist und ob die VR 94 selbst dem behaupteten Differenzierungszweck widerspricht. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil ein klärungsbedürftiger Unterschied über die maßgebliche Prozentsatzhöhe vorlag (§ 256 Abs.1 ZPO). • Anwendbare Grundsätze: Differenzierungen in betrieblichen Versorgungsordnungen sind nur zulässig, wenn sie auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und weder verfassungs- noch gesetzeswidrig sind; Typisierungen sind nur ausnahmsweise und für verhältnismäßig kleine Gruppen zulässig (gleichbehandlungsrechtliche Maßstäbe des BAG). • Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass reine Statusdifferenzierungen (Arbeiter/Angestellte) in Versorgungsordnungen unzulässig sind, soweit sie nicht sachlich begründet sind; Vertrauensschutz galt bis 30.06.1993. • Inhaltliche Prüfung VR 94: Die VR 94 bemisst Leistung nach anrechenbaren Dienstjahren und pensionsfähigen Bezügen, ohne variable Zulagen zu berücksichtigen, was Arbeiter stärker trifft. Zudem enthält VR 94 eine 75%-Kappungsgrenze; diese begrenzt Überversorgung, ersetzt jedoch keine Berechnungsgrundlagen. Die Regelungen (insbesondere gleiche 10%-Grundversorgung für erste 10 Jahre) stehen dem behaupteten Zweck, Versorgungsdefizite der Angestellten auszugleichen, entgegen und machen die behauptete Differenzierung widersprüchlich. • Vortrag der Beklagten: Versicherungs- und Statistikvorträge genügen nicht, um die statusbezogene Differenzierung zu rechtfertigen. Die vorgestellt Durchschnitts- und Streuungsdaten zeigen, dass die Benachteiligung der Arbeiter nicht nur eine kleine Ausnahme betrifft, sondern eine erhebliche Zahl von Arbeitern benachteiligt ist. Auch nach Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bleibt die Differenzierung für die Zeit danach unbegründet. • Folge: Der Kläger ist hinsichtlich der Steigerungsraten ab 01.07.1993 wie ein Angestellter zu behandeln; Vertrauensschutzwirkung führt dazu, dass die Änderung nicht vor dem 01.07.1993 verlangt werden kann. • Haftung und Zinsen: Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch; Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs.1, 291 S.1 BGB. • Kosten und Revision: Die Beklagten tragen die Kosten der erfolglosen Berufung; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger hat gewonnen. Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beklagten den Kläger ab dem 01.01.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 24,43 % der pensionsfähigen Bezüge zu zahlen haben; der rechnerische Anspruch beträgt 4.853,76 EUR brutto und ist verzinst nach §§ 288, 291 BGB. Begründend stellte das Gericht fest, dass die statusbezogene Differenzierung der Steigerungsraten in VR 94 für die Zeit nach dem 30.06.1993 nicht sachlich gerechtfertigt ist, weil die Versorgungsordnung selbst dem behaupteten Differenzierungszweck widerspricht und die Typisierung eine beträchtliche Zahl von Arbeitern benachteiligt. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner; der Vertrauensschutz führt lediglich dazu, dass die angestelltenmäßige Behandlung erst ab 01.07.1993 verlangt werden kann. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen und die Revision wurde zugelassen.