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Urteil

4 Sa 1585/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt die faktische Behandlung von Leistungen als Teil der gemeinsamen Lebensführung dazu, dass ein nachträglicher zivilrechtlicher Ausgleich von nicht ausgezahlten Nettobezügen grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern keine besondere Vereinbarung besteht. • Fehlende tatsächliche Auszahlung ausgewiesener Nettobeträge kann im Einzelfall als stilles Einverständnis im Rahmen der Lebensgemeinschaft gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer die fehlenden Zahlungen nicht eingefordert hat und in der Lebensgemeinschaft verbleibende Interessen überwiegen. • Unabhängig von der Frage eines Ausgleichsanspruchs besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bezüglich der Abführung vermögenswirksamer Leistungen, wenn der Arbeitgeber Abrechnungen erstellt hat und der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und wohin diese Zahlungen geleitet wurden. • Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht verlangt werden, wenn die verlangte Auskunft einfach zu erteilen und leicht prüfbar ist und kein Anlass besteht, an der Sorgfalt der Auskunft zu zweifeln.
Entscheidungsgründe
Auskunft über vermögenswirksame Leistungen trotz Ausschluss von Ausgleichsansprüchen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft • Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt die faktische Behandlung von Leistungen als Teil der gemeinsamen Lebensführung dazu, dass ein nachträglicher zivilrechtlicher Ausgleich von nicht ausgezahlten Nettobezügen grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern keine besondere Vereinbarung besteht. • Fehlende tatsächliche Auszahlung ausgewiesener Nettobeträge kann im Einzelfall als stilles Einverständnis im Rahmen der Lebensgemeinschaft gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer die fehlenden Zahlungen nicht eingefordert hat und in der Lebensgemeinschaft verbleibende Interessen überwiegen. • Unabhängig von der Frage eines Ausgleichsanspruchs besteht ein eigenständiger Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bezüglich der Abführung vermögenswirksamer Leistungen, wenn der Arbeitgeber Abrechnungen erstellt hat und der Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und wohin diese Zahlungen geleitet wurden. • Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht verlangt werden, wenn die verlangte Auskunft einfach zu erteilen und leicht prüfbar ist und kein Anlass besteht, an der Sorgfalt der Auskunft zu zweifeln. Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und betrieben gemeinsam ein Haus samt Kurierbetrieb. Der Kläger erhielt Abrechnungen mit ausgewiesenem Festlohn, Zuschlägen und Arbeitgeberanteilen an vermögenswirksamen Leistungen; tatsächliche Nettobezahlungen blieben jedoch in vielen Monaten aus oder fielen deutlich geringer aus. Der Kläger macht eine Differenz von rund 24.604,25 Euro geltend und verlangt darüber hinaus Auskunft sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte führte Sozialabgaben und Steuern ab und setzte Aufwendungen als Betriebsausgaben an. Bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft hat der Kläger die angeblich fehlenden Zahlungen nicht eingefordert und gab an, die Nichtgeltendmachung mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Beklagten und zum Erhalt des Betriebs geduldet zu haben. • Anwendbare Rechtslage: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestimmen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen auch das vermögensmäßige Handeln; ohne besondere Vereinbarung besteht regelmäßig kein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich geleisteter Beiträge. • Auslegung der Parteivereinbarung: Die Parteien behandelten die Tätigkeit des Klägers nach außen als Arbeitsverhältnis; Abrechnungen, Abführung von Sozialabgaben und steuerliche Behandlung sprechen dafür, ein Arbeitsverhältnis angenommen zu haben. • Abgrenzung Lebensgemeinschaft und Arbeitsverhältnis: Selbst bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist zu prüfen, ob einzelne Ansprüche durch die gemeinsame Lebensführung überwölbt sind. Hier sprechen die konstanten unvollständigen Zahlungen, das Dulden des Klägers und seine Unterstützungsleistungen für ein stillschweigendes Einverständnis, dass Differenzbeträge in die Lebensgemeinschaft flossen. • Keine Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen: Nach Auslegung des Gesamtverhaltens hat der Kläger auf Ausgleich verzichtet; ein rechtlicher Anspruch auf nachträgliche Zahlung der nicht ausgezahlten Nettobeträge besteht deshalb nicht. • Auskunftsanspruch: Unabhängig vom Ausgleichsverzicht steht dem Kläger als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Auskunft zu, weil die Beklagte durch die Abrechnungen den Eindruck erweckte und der Kläger nicht wusste, wohin die vermögenswirksamen Leistungen abgeflossen sind. • Eidesstattliche Versicherung: Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist abzulehnen, weil kein Anlass besteht, an der Sorgfalt der Auskunft zu zweifeln und die Auskunft leicht zu erteilen und zu prüfen ist. • Kostengrundsatz: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Parteien tragen die Kosten anteilig entsprechend dem Teilerfolg. Die Berufung der Beklagten war hinsichtlich des Zahlungsantrags erfolgreich: Die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge wird abgewiesen, weil aus der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Parteien ein stillschweigendes Einverständnis des Klägers ersichtlich ist, die Differenzen der gemeinsamen Lebensführung zuzuordnen und daher keinen nachträglichen Ausgleich zu verlangen. Zugleich wurde der Beklagten aufgegeben, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, wohin die in den Abrechnungen ausgewiesenen vermögenswirksamen Leistungen im Zeitraum Dezember 2003 bis Januar 2006 abgeführt wurden, da der Kläger insoweit im Ungewissen ist. Die Forderung auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde abgewiesen, weil keine Verdachtsmomente für eine unsorgfältige Auskunft bestehen und die Auskunft leicht überprüfbar ist. Die Kosten des Verfahrens sind anteilig zu verteilen; der Kläger trägt den überwiegenden Teil.