Urteil
2 Sa 1046/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unterlassene Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, sondern gegebenenfalls zu einem Beschäftigungsverbot; der vertragliche Befristungscharakter bleibt bestehen.
• Zur Wirksamkeit von Befristungen kommt es auf das bei Vertragsschluss geltende Formrecht an; für vor dem 01.05.2000 abgeschlossene Befristungen war Schriftform nicht erforderlich.
• Bei einer Nichtverlängerungsmitteilung genügt eine hinreichend konkrete Darlegung künstlerischer Gründe, die dem Arbeitnehmer ermöglicht, dazu Stellung zu nehmen; eine Tiefe der Begründung wie nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nicht gefordert.
Entscheidungsgründe
Fehlende Personalratsbeteiligung führt nicht zur Unbefristung des Arbeitsverhältnisses • Eine unterlassene Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung führt nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags, sondern gegebenenfalls zu einem Beschäftigungsverbot; der vertragliche Befristungscharakter bleibt bestehen. • Zur Wirksamkeit von Befristungen kommt es auf das bei Vertragsschluss geltende Formrecht an; für vor dem 01.05.2000 abgeschlossene Befristungen war Schriftform nicht erforderlich. • Bei einer Nichtverlängerungsmitteilung genügt eine hinreichend konkrete Darlegung künstlerischer Gründe, die dem Arbeitnehmer ermöglicht, dazu Stellung zu nehmen; eine Tiefe der Begründung wie nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nicht gefordert. Der Kläger war als Gruppentänzer mit Soloverpflichtung beim Theater der beklagten Stadt beschäftigt; sein Arbeitsvertrag von 1994 enthielt eine Befristung für Spielzeiten und verwies auf den Tarifvertrag "Normalvertrag Tanz" sowie die tariflich vorgesehenen Schiedsgerichte. Der Personalrat wurde bei der Einstellung und offenbar auch bei Verlängerungen nicht angehört; das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt sieht jedoch kein Mitbestimmungsrecht zur Befristung vor. Der Kläger erhielt 06.06.2005 eine Nichtverlängerungsmitteilung und klagte vor dem Bühnenschiedsgericht mit dem Vortrag, das Arbeitsverhältnis sei unbefristet oder das Anhörungsverfahren sei unzureichend. Die Schiedsgerichte und das Arbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Kläger rügte erstmals in der Berufung zudem die angebliche Schriftformnichteinhaltung späterer Verlängerungen. Gegen den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts erhob er Aufhebungsklage, die das Arbeitsgericht abwies; die Berufung ist nun erfolglos geblieben. • Zulässigkeit: Die Aufhebungsklage ist zulässig; sie verfolgt dasselbe Sachbegehren wie vor dem Bühnenschiedsgericht und der Kläger hat ein berechtigtes Interesse (§ 256 Abs.1 ZPO). • Prüfungsumfang: Nach §110 Abs.1 ArbGG ist die Prüfung revisionsähnlich und nach §557 ZPO zu bemessen; der Kläger hat keine Verfahrensrügen erhoben, sondern nur materielle Einwände. • Mitbestimmung und Rechtsfolge: Nach dem für Sachsen-Anhalt geltenden Personalvertretungsrecht führt die unterlassene Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags oder einzelner Klauseln; sie begründet allenfalls ein Beschäftigungsverbot, nicht aber die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. (Vergleichbare Fälle anderer Länder, in denen Befristungsklauseln mitbestimmungspflichtig sind, sind nicht einschlägig.) • Schriftform der Befristung: Für den 1994 geschlossenen Vertrag war keine Schriftform der Befristung erforderlich, da die Schriftformpflicht erst ab 01.05.2000 galt; zudem ist die Erstbefristung datumsmäßig schriftlich im Vertrag festgehalten und die wiederkehrenden Befristungen durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag ausreichend bestimmt. • Durchführung der Anhörung/Nichtverlängerung: Die Schiedsgerichte haben festgestellt, dass die künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerung so konkret dargelegt wurden, dass der Kläger dazu Stellung nehmen konnte; eine weitergehende Begründungstiefe, wie sie für Kündigungen nach dem KSchG verlangt wird, ist nicht erforderlich. • Beweislast und Substanz der Einwände: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die behaupteten Eignungseinschränkungen bei ihm nicht vorliegen; die identische Begründung bei mehreren Ensemblemitgliedern spricht für ein einheitliches künstlerisches Konzept und nicht gegen die Sachlichkeit der Gründe. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes umgewandelt ist. Die unterlassene Anhörung des Personalrats bei der Einstellung begründet lediglich ein mögliches Beschäftigungsverbot, nicht die Nichtigkeit oder Unbefristetheit des Vertrags. Die Befristungsregelung im ursprünglich 1994 geschlossenen Vertrag ist wirksam, zumal damals keine Schriftform erforderlich war und die Vertragsparteien die wiederkehrenden Befristungen durch Tarifbezug hinreichend geregelt hatten. Die Anhörung und die Mitteilung der künstlerischen Gründe zur Nichtverlängerung waren sachlich ausreichend, der Kläger hat keine substantiierte Gegenbegründung vorgetragen. Daher trägt der Kläger das Verfahrenkostenrisiko und die Revision wurde nicht zugelassen.