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Urteil

8 Sa 890/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei langjähriger wiederkehrender Zahlung an Betriebsrentner kann eine betriebliche Übung entstehen, auch nach Eintritt des Versorgungsfalls. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt bei Zahlungen an Rentner ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Leistung an Rentner erfolgt. • Zur Beendigung einer betrieblichen Übung bedarf es einer klaren und unmissverständlichen Erklärung des Arbeitgebers; bloße Hinweise auf Freiwilligkeit genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsgeld an Betriebsrentner: betriebliche Übung bleibt bestehen • Bei langjähriger wiederkehrender Zahlung an Betriebsrentner kann eine betriebliche Übung entstehen, auch nach Eintritt des Versorgungsfalls. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt bei Zahlungen an Rentner ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Leistung an Rentner erfolgt. • Zur Beendigung einer betrieblichen Übung bedarf es einer klaren und unmissverständlichen Erklärung des Arbeitgebers; bloße Hinweise auf Freiwilligkeit genügen nicht. Der Kläger bezog Betriebsrenten von der Beklagten, die seit 1992 jährlich im November ein Weihnachtsgeld (anfangs 500 DM, später 250 €) zahlte. Die Beklagte informierte ihre Betriebsrentner per Schreiben vom 22.01.2002, dass diese freiwilligen Zahlungen nur noch bis 2004 geleistet würden; in den Novemberabrechnungen 2002–2004 war die Zahlung als "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ausgewiesen. In den Jahren 2005 und 2006 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld mehr. Der Kläger verlangte 250 € für 2005 und 2006 nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht mit der Begründung, es liege eine betriebliche Übung vor und es fehle an einer wirkungsvollen gegenläufigen betrieblichen Übung oder einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, betriebliche Übung sei bei Rentnern nicht anwendbar bzw. entfallen durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte oder durch das Schreiben von 2002. • Anwendbarkeit: Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der betrieblichen Übung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gestützt auf § 1 d) Abs. 1 Satz 4 BetrAVG; betriebliche Übungen können auch nach Eintritt des Versorgungsfalls entstehen. • Entstehung der betrieblichen Übung: Die ununterbrochene und gleichbleibende Zahlung seit 1992 begründet nach Treu und Glauben das Vertrauen der Betriebsrentner auf Fortgewährung; eine gesetzliche Leistungsordnung begründet die Zahlung nicht, sodass den Rentnern ein Anspruch aus betrieblicher Übung zustand. • Kein immanenter Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt: Allein die Tatsache, dass Leistungen an Rentner erbracht wurden, rechtfertigt keinen Schluss, dass ihnen ein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt "immanent" war. Entscheidend ist die vom Arbeitgeber erkennbare Einordnung seines Verhaltens nach § 133, 157 BGB. • Keine gegenläufige betriebliche Übung: Die Mitteilung vom 22.01.2002 und der Hinweis in den Abrechnungen, die Zahlung sei eine "freiwillige Leistung", genügen nicht den strengen Anforderungen des BAG an eine klare und unmissverständliche Erklärung, die eine bestehende betriebliche Übung beenden soll. • Rechtsfolge: Mangels klarer Erklärung blieb der Anspruch aus betrieblicher Übung bestehen; daher sind die Zahlungsforderungen für 2005 und 2006 nebst Zinsen zuerkannt worden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass durch die langjährige, gleichbleibende Zahlung des Weihnachtsgeldes eine betriebliche Übung entstanden ist und dass die Beklagte diese nicht wirksam durch einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt oder durch die Erklärung vom 22.01.2002 in Verbindung mit den Abrechnungsvermerken beseitigen konnte. Folglich hat der Kläger Anspruch auf je 250 € für die Jahre 2005 und 2006 zuzüglich Zinsen, und die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.