OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 690/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Langjährige gleichbleibende Zahlungen an Betriebsrentner können eine betriebliche Übung begründen, auch wenn die Zahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt ist nicht bereits dadurch anzunehmen, dass Leistungen an Rentner erbracht werden; maßgeblich ist, wie die Empfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben verstehen durften. • Zur Beendigung einer betrieblichen Übung durch gegenläufige betriebliche Übung bedarf es einer klaren und unmissverständlichen Erklärung des Arbeitgebers, die Ansprüche für die Zukunft ausdrücklich ausschließt.
Entscheidungsgründe
Weihnachtsgeld an Betriebsrentner: betriebliche Übung und unzureichender Widerrufsvorbehalt • Langjährige gleichbleibende Zahlungen an Betriebsrentner können eine betriebliche Übung begründen, auch wenn die Zahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen. • Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt ist nicht bereits dadurch anzunehmen, dass Leistungen an Rentner erbracht werden; maßgeblich ist, wie die Empfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben verstehen durften. • Zur Beendigung einer betrieblichen Übung durch gegenläufige betriebliche Übung bedarf es einer klaren und unmissverständlichen Erklärung des Arbeitgebers, die Ansprüche für die Zukunft ausdrücklich ausschließt. Die Klägerin ist Betriebsrentnerin und erhielt seit 1992 jährlich im November ein Weihnachtsgeld (anfangs 500 DM, später 250 €). Die Beklagte zahlte diese Leistung bis 2004, 2005 und 2006 entfiel die Zahlung. Mit Schreiben vom 22.01.2002 kündigte die Beklagte an, die freiwillige Zahlung nur noch bis 2004 leisten zu wollen; in den Novemberabrechnungen 2002–2004 wurde die Zahlung als "Versorgungsbezug freiwillige Leistung" ausgewiesen. Die Klägerin klagte auf Zahlung je 250 € für 2005 und 2006 nebst Zinsen. Das ArbG gab der Klage statt unter Annahme einer betrieblichen Übung; gegenläufige betriebliche Übung oder ein wirksamer Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalt seien nicht gegeben. Die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit der betrieblichen Übung im Betriebsrentenrecht: Nach dem BetrAVG ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt; aus wiederholten Leistungen im Versorgungsfall können Ansprüche der Betriebsrentner entstehen. • Entstehung einer betrieblichen Übung: Die über Jahre vorbehaltlose und gleichbleibende Zahlung begründet nach Treu und Glauben Vertrauen der Rentner, sodass ein Anspruch auf Fortzahlung entstanden ist. • Kein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt: Die Beklagte hat keine tatsächlich erkennbaren Umstände vorgetragen, die einen solchen Vorbehalt bereits bei Leistungserbringung anzeigen würden; bloße Leistung an Rentner genügt dafür nicht. • Unzureichender Widerruf/gegenläufige betriebliche Übung: Die Erklärungen der Beklagten (Schreiben 22.01.2002 und Vermerke in Abrechnungen) sind nicht klar und unmissverständlich im Sinne der Rechtsprechung, um eine gegenläufige betriebliche Übung herbeizuführen; insbesondere reicht die Bezeichnung als "freiwillige Leistung" nicht aus, wenn tatsächlich ein Anspruch entstanden ist. • Folgerung für die streitigen Jahre: Mangels wirksamer Einschränkung oder Widerruf ist der Anspruch auf Zahlung für 2005 und 2006 weiterbestehend und zuerkannt. • Prozesskosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von je 250 € für 2005 und 2006 zuzüglich Zinsen, weil aus den jahrelangen gleichbleibenden, vorbehaltlos erbrachten Zahlungen eine betriebliche Übung entstanden ist. Ein immanenter Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt lag nicht vor, und die späteren Hinweise der Beklagten genügten nicht den strengen Anforderungen an eine gegenläufige betriebliche Übung, die den Anspruch beseitigen würde. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.