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Urteil

11 Sa 698/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Neuvergabe von Rettungsdienstleistungen kann ein Teilbetriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB vorliegen, wenn eine organisatorisch abgrenzbare Einheit (hier: Hauptwache mit Nebenstelle) unter Wahrung ihrer Identität übergeht. • Zur Prüfung des Betriebs(teil-)übergangs ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; maßgeblich sind Art der Tätigkeit, übernommene sächliche Betriebsmittel, immaterielle Aktiva (Auftrag), Kundschaft und Personal sowie die Fortführung der Tätigkeit. • Die Überlassung identitätsprägender Betriebsmittel durch den Auftraggeber schließt einen Betriebsübergang nicht aus; in betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten können solche Sachmittel den Kern des Funktionszusammenhangs bilden und einen Übergang begründen. • Eine Kündigung des Veräußerers ist nicht automatisch wirksam, wenn die Klage fristgerecht gegen den Veräußerer erhoben wurde; der Arbeitnehmer kann daneben Feststellungsklage gegen den Erwerber erheben.
Entscheidungsgründe
Teilbetriebsübergang bei Neuvergabe des Rettungsdienstes führt zur Fortführung von Arbeitsverhältnissen • Bei Neuvergabe von Rettungsdienstleistungen kann ein Teilbetriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB vorliegen, wenn eine organisatorisch abgrenzbare Einheit (hier: Hauptwache mit Nebenstelle) unter Wahrung ihrer Identität übergeht. • Zur Prüfung des Betriebs(teil-)übergangs ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; maßgeblich sind Art der Tätigkeit, übernommene sächliche Betriebsmittel, immaterielle Aktiva (Auftrag), Kundschaft und Personal sowie die Fortführung der Tätigkeit. • Die Überlassung identitätsprägender Betriebsmittel durch den Auftraggeber schließt einen Betriebsübergang nicht aus; in betriebsmittelgeprägten Tätigkeiten können solche Sachmittel den Kern des Funktionszusammenhangs bilden und einen Übergang begründen. • Eine Kündigung des Veräußerers ist nicht automatisch wirksam, wenn die Klage fristgerecht gegen den Veräußerer erhoben wurde; der Arbeitnehmer kann daneben Feststellungsklage gegen den Erwerber erheben. Der Kläger war seit 1989 im Rettungsdienst tätig und seit 2006 bei Beklagter 1 beschäftigt. Der Kreis schrieb ab 01.01.2007 die Rettungsdienste in Losen neu aus; die Hauptwache E mit Nebenstelle A wurde der Beklagten 2 übertragen. Beklagte 1 kündigte dem Kläger am 18.12.2006 außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.06.2007. Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage gegen Beklagte 1 und parallel Feststellungsklage, dass sein Arbeitsverhältnis seit 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen mit Beklagter 2 fortbestehe. Beklagte 2 nutzt seit 01.01.2007 die vom Kreis zur Verfügung gestellten Räume, Rettungswagen und Ausrüstungsgegenstände und stellte Teile des bisherigen Personals an. Streitpunkt war, ob ein Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs.1 BGB vorliegt und die Kündigung deshalb unwirksam ist. • Zulässigkeit: Die Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht. • Kündigungswirkung: Die Kündigung der Beklagten 1 ist unwirksam; die Klage gegen die kündigende Beklagte war binnen der Dreiwochenfrist erhoben und damit nicht wegen § 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehen. • Betriebs(teil-)übergang: § 613a Abs.1 BGB erfordert die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit; die Prüfung erfolgt durch Gesamtwürdigung der Umstände (Tätigkeit, materielle und immaterielle Aktiva, Kundschaft, Personal, Arbeitsorganisation). • Bei rettungsdienstlichen Leistungen können sächliche Betriebsmittel identitätsprägend sein, wenn ihr Einsatz den Kern des Funktionszusammenhangs ausmacht; die Überlassung solcher Betriebsmittel durch den Kreis schließt einen Übergang nicht aus. • Im vorliegenden Fall war die Hauptwache E mit Nebenstelle A organisatorisch abgrenzbar und verfügte über räumliche, personelle und materielle Merkmale eines Betriebsteils; Beklagte 2 übernahm die Räume, Rettungswagen und Ausrüstung sowie den Auftrag des Kreises; die Tätigkeit wurde nahtlos fortgeführt. • Die teilweise Übernahme von Personal ist zwar nur ein Teilaspekt, kann aber zusammen mit der Übernahme identitätsprägender Sachmittel und des Auftrags zur Annahme eines Teilbetriebsübergangs führen; hier war die Übernahme der materiellen Betriebsmittel und des Auftrags entscheidend. • Feststellungsklage: Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses bei Beklagter 2; die Klageerweiterung wurde rechtzeitig zugestellt und Verwirkung lag nicht vor. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufungen wurden zurückgewiesen, die Beklagten tragen die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil: Die Kündigung der Beklagten 1 vom 18.12.2006 ist unwirksam, weil die Hauptwache E mit Nebenstelle A zum 01.01.2007 im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs.1 BGB auf die Beklagte 2 übergegangen ist. Damit besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 01.01.2007 zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten 2 fort. Entscheidungsrelevant war insbesondere die Übernahme identitätsprägender sächlicher Betriebsmittel und des Auftrags durch den Kreis, die die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit begründeten. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen; die Beklagten haben die Kosten zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.