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Beschluss

7 Ta 87/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist unbegründet, wenn das Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Die Verzögerungsgebühr bezweckt vornehmlich den Ausgleich des zusätzlichen organisatorischen Mehraufwands, der durch schuldhaft kurzfristige Terminsaufhebungen entsteht. • Eine verspätete Einreichung oder ein nicht nachgewiesener rechtzeitiger Zugang eines Verlegungsantrags rechtfertigt regelmäßig nicht die Abwendung der Verzögerungsgebühr. • Die Dauer der Anfertigung eines Gutachtens begründet für sich keinen Ermessensfehler bei der Verhängung der Verzögerungsgebühr, sofern diese Zeit keinen erheblichen organisatorischen Mehraufwand des Gerichts verursacht.
Entscheidungsgründe
Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG bei schuldhafter kurzfristiger Terminsaufhebung • Die sofortige Beschwerde gegen die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist unbegründet, wenn das Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Die Verzögerungsgebühr bezweckt vornehmlich den Ausgleich des zusätzlichen organisatorischen Mehraufwands, der durch schuldhaft kurzfristige Terminsaufhebungen entsteht. • Eine verspätete Einreichung oder ein nicht nachgewiesener rechtzeitiger Zugang eines Verlegungsantrags rechtfertigt regelmäßig nicht die Abwendung der Verzögerungsgebühr. • Die Dauer der Anfertigung eines Gutachtens begründet für sich keinen Ermessensfehler bei der Verhängung der Verzögerungsgebühr, sofern diese Zeit keinen erheblichen organisatorischen Mehraufwand des Gerichts verursacht. Der Kläger rügte die Verhängung einer Verzögerungsgebühr durch das Arbeitsgericht Aachen, nachdem ein Kammertermin wegen eines von der Klägervertreterin beantragten Verlegungsantrags nicht mehr stattfinden konnte. Die Klägervertreterin hatte am 03.07.2006 einen Schriftsatz mit Verlegungsantrag erstellt, der nachweislich erst am 14.07.2006 persönlich beim Gericht einging; der Kammertermin war für den 14.07.2006 angesetzt. Die Klägervertreterin behauptete, sie habe rechtzeitig veranlasst, den Antrag zu übermitteln; das Gericht konnte dies nicht feststellen. Zudem beanstandete die Vertreterin die lange Verfahrensdauer und die späte Zustellung eines Sachverständigengutachtens. Das Arbeitsgericht hatte die Gebühr verhängt mit der Begründung, durch die kurzfristige Terminsaufhebung sei erheblicher Mehraufwand entstanden. Der Kläger legte Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht Köln zurückwies. • Anwendbare Norm: § 38 GKG über Verzögerungsgebühren; das Arbeitsgericht hat Ermessensspielraum bei der Sanktionierung des durch kurzfristige Terminsaufhebung verursachten Mehraufwands. • Zweck von § 38 GKG ist nicht primär die Sanktion einer längeren Gesamtdauer des Verfahrens, sondern der Ausgleich des zusätzlichen organisatorischen Aufwands, der dem Gericht und mittelbar auch Dritten durch kurzfristige und schuldhafte Terminänderungen entsteht. • Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Verlegungsantrag nachweislich erst am Tag des Termins beim Gericht eingegangen ist; mangelnder Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs liegt für die Beschwerdeführerin vor, sodass der Gebührentatbestand erfüllt ist. • Die Vertreterin hat trotz ausbleibender Reaktion des Gerichts nicht rechtzeitig Rücksprache gehalten, sodass ihr Vortrag keine Entlastung begründet; eine überraschende Mitteilung des Gerichts über das Stattfinden des Termins liegt nicht vor. • Die lange Dauer der Gutachtenerstellung rechtfertigt keine Abkehr von der Gebührensanktion, zumal für diese Verzögerung die Beklagte bereits selbst eine Verzögerungsgebühr auferlegt bekam und die Erstellung des Gutachtens in der Regel keinen nennenswerten organisatorischen Mehraufwand für das Gericht verursacht. • Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und § 38 GKG im Sinne seines Zwecks angewandt; daher ist die Beschwerde unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verhängung der Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Arbeitsgericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und die Gebühr darauf abzielt, den durch schuldhaft kurzfristige Terminsaufhebung entstandenen Mehraufwand auszugleichen. Der Verlegungsantrag war nachweislich erst am Tag des Termins beim Gericht eingegangen und die Vertreterin hat nicht dargelegt, dass sie rechtzeitig für einen fristgerechten Zugang gesorgt oder rechtzeitig Rücksprache mit dem Gericht gehalten hätte. Die lange Dauer der Gutachtenerstellung entlastet die Klägerseite nicht, zumal für diese Verzögerung bereits gegenüber der Beklagten eine Gebühr verhängt wurde. Folglich bleibt es bei der Kostenfolge und der Aufrechterhaltung der Verzögerungsgebühr.