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Urteil

5 Sa 320/07 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2007:0927.5SA320.07.00
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Leitsätze

1. Enthält eine verschlechternde ablösende Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung eine Besitzstandsregelung für "Frühpensionierungen", so betrifft diese (u. a.) solche Regelungen, durch die sich der Arbeitgeber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente eine Abfindung oder einen sonstigen Ausgleich zu zahlen.

2. Beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte kann der in einer Regelung vorgesehene „angemessene Ausgleich“ von Nachteilen mit 50 % des insgesamt entstehenden Nachteils festgesetzt werden.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.07.2007 wird teilweise aufgehoben: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.367,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 291,20 EURO brutto jeweils seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 01.03.2006 über den mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2005 unter der PSVaG-NR.: 2003.1011.5857 zuerkannten Versorgungsanspruch von 221,16 EURO monatlich hinaus weitere 291,20 EURO brutto monatlich, mithin insgesamt 512,36 EURO monatlich, fällig jeweils am Letzten eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 291,20 EURO brutto jeweils ab dem auf die Fälligkeit folgenden Monatsersten zu zahlen.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 19.07.2007 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei zu 50 % mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Kläger allein trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält eine verschlechternde ablösende Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung eine Besitzstandsregelung für "Frühpensionierungen", so betrifft diese (u. a.) solche Regelungen, durch die sich der Arbeitgeber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente eine Abfindung oder einen sonstigen Ausgleich zu zahlen. 2. Beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte kann der in einer Regelung vorgesehene „angemessene Ausgleich“ von Nachteilen mit 50 % des insgesamt entstehenden Nachteils festgesetzt werden. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.07.2007 wird teilweise aufgehoben: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2007 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.367,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 291,20 EURO brutto jeweils seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 01.03.2006 über den mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2005 unter der PSVaG-NR.: 2003.1011.5857 zuerkannten Versorgungsanspruch von 221,16 EURO monatlich hinaus weitere 291,20 EURO brutto monatlich, mithin insgesamt 512,36 EURO monatlich, fällig jeweils am Letzten eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 291,20 EURO brutto jeweils ab dem auf die Fälligkeit folgenden Monatsersten zu zahlen. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 19.07.2007 aufrechterhalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei zu 50 % mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Kläger allein trägt. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehende monatliche Betriebsrente. Der am .1942 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1962 bis 31.01.1996 bei der Firma G AG beschäftigt. Ihm war auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung AV I/79, später geändert durch die Betriebsvereinbarung AV I/83, eine Betriebsrente zugesagt worden. Aus Anlass der – verschlechternden – Betriebsvereinbarung AV I/83 wurde am 24.02.1984 eine Betriebsvereinbarung mit der Übergangsregelung von der Versorgungsordnung AV I in der Fassung vom 11.05.1979 zur Versorgungsordnung AV I in der Fassung vom 24.02.1984 abgeschlossen, nach deren Ziffer 1 die Versorgung der Pensionäre und die unverfallbaren Anwartschaften bis zum 30.06.1988 ausgeschiedenen Mitarbeiter durch die Neuordnung mit Wirkung vom 01.02.1983 unberührt bleiben. Nach Ziffer 2 wird bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 30.06.1988 die Versorgungsleistung gewährt, die sich bei Anwendung der Versorgungsordnung vom 11.05.1979 (AV I 1979)...ergibt. In einer Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung heißt es weiter u.a.: Die Betriebsparteien sind darüber einig: a) dass im Falle von Frühpensionierungen einzelner Mitarbeiter, die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgen, etwaige Verluste in der Altersversorgung, die aufgrund der Versorgungsordnungen AV I 1979/1984 eintreten, ermittelt und angemessen ausgeglichen werden. Der Kläger schied bei der Firma G aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 27.06.1995 mit dem 31.01.1996 aus, wobei er nach Ziffer 2 dieser Aufhebungsvereinbarung eine Abfindung in Höhe von 116.122,00 DM brutto erhielt. Der Abfindungsbetrag wurde aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma G geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestandsregelung vom 16.08.1994 (Bl. 45 bis 50 GA) ermittelt, wobei für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.02.1996 bis zum 31.01.2002 als Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns der Arbeitgeber den für den Kläger gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe entstehenden Nachteil bis zur Höhe von 85 % des letzten Nettoeinkommens als Abfindung an den Kläger zahlte (vgl. Berechnung Bl. 53 GA). Unter Ziffer 6 der Aufhebungsvereinbarung heißt es, dass "mit der Überweisung des Abfindungsbetrages...alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und dessen Beendigung abgegolten und erledigt sind". Davon unberührt sind die eventuell erworbenen Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung und dem Tarifvertrag. Am 01.10.2003 wurde über das Vermögen der Firma G das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger trat zum 01.12.2004 in den vorgezogenen Ruhestand und erhält seitdem auf der Basis des Leistungsbescheides des Beklagten vom 28.02.2005 (Bl. 18 ff. GA) einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 221,16 €. Der Kläger vertritt mit der vorliegenden Klage die Auffassung, dass die Protokollnotiz vom 24.02.1984 auf ihn zutreffe. Den Unterschied zwischen dem Versorgungsanspruch nach der AV 1979 und nach der AV 1983 beziffert er mit – unbestritten – 582,39 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Akteninhalt Bl. 40 GA) Bezug genommen. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 8.735,85 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus € 582,39 brutto seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen. den Beklagen zu verurteilen, an ihn mit Wirkung ab dem 01.03.2006 über den mit Leistungsbescheid des Beklagten vom 28.02.2005 unter der SV a.G.-Nr. 2003.1011.5857 zuerkannten Versorgungsanspruch von € 221,16 monatlich hinaus weitere € 582,39 brutto monatlich, mithin insgesamt € 803,55 monatlich, fällig jeweils am Letzten eines Monats, nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 582,39 brutto jeweils ab dem auf die Fälligkeit folgenden Monatsersten zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Protokollnotiz habe nur für bestimmte Arbeitnehmer der Firma G gegolten, nämlich nur für solche in leitenden oder Schlüsselpositionen. Diese seien alle individuell von der Firma G angeschrieben worden, ihnen sei eine Altersversorgung auf der Basis der AV I/79 als Einzelzusage zugesagt worden. Der Kläger habe zu diesem Personenkreis nicht gehört. Er habe auch unstreitig ein solches Schreiben der Firma G nicht erhalten. Das Arbeitsgericht hat durch ein am 18.01.2007 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen, wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 16.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger schriftlich beim Landesarbeitsgericht am 13.03.2007 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.04.2007 begründet hat: Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung liege in der Aufhebungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, durch den das Ausscheiden des Klägers zum 31.01.1996 vereinbart wurde, sehr wohl eine "Frühpensionierung" im Sinne der Protokollnotiz vom 24.02.1984. Die Begriffe Vorruhestand und Frühpensionierung seien gleichzusetzen, der allgemeine Sprachgebrauch stehe dem nicht entgegen. Das Arbeitsgericht habe zum einen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2003 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, in denen als Frühpensionierungsprogramme solche bezeichnet worden seien, bei denen die Abfindung dem Zweck des Ausgleichs des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühstmöglichen Rentenbezug diene, zum anderen habe es die im Betrieb der Firma G bestehende Regelung, insbesondere dass das Ausscheiden älterer Mitarbeiter regelnde Seniorenprogramm/Seniorenrichtlinie und die in der Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahr 1994 geregelte Vorruhestandsregelung nicht beachtet. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung insgesamt acht Personen benannt, die nach seiner Behauptung einen hundertprozentigen Verlustausgleich von der Firma G erhalten haben. Die Betriebsparteien seien sich bei den Verhandlungen über die AV I 1983 sowie über die Übergangsregelungen und die Protokollnotiz einig gewesen, dass der angemessene Ausgleich nur ein hundertprozentiger sein könne. Gegen den im Termin vom 19.07.2007 nicht erschienen bzw. nicht verhandelnden Kläger ist ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das der Kläger fristgerecht und formgerecht Einspruch eingelegt hat. Der Kläger beantragt nunmehr, Das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 19.07.2007, Az.: 5 Sa 320/07, wird aufgehoben. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 6 Ca 2447/06, vom 18.01.2007, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.735,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 582,39 € brutto jeweils seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2005, 01.01., 01.02. und 01.03.2006 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 01.03.2006 über den mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2005 unter der PSVaG-Nr.: 2003.1011.5857 zuerkannten Versorgungsanspruch von 221,16 € monatlich hinaus weitere 582,39 € brutto monatlich, mithin insgesamt 803,55 € monatlich fällig jeweils am Letzten eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 582,39 € brutto jeweils ab dem auf die Fälligkeit folgenden Monatsersten zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Frühpensionierung im Sinne der Protokollnotiz auszugehen sei. Darüber hinaus könne der Kläger keinen vollen Nachteilsausgleich verlangen. Von dem vom Kläger für die Gewährung eines hundertprozentigen Ausgleichs benannten Personen seien die Arbeitnehmer B , M und W beim PSV völlig unbekannt, sie erhielten jedenfalls keine Rente aus der Insolvenz der Firma G . Die vom Kläger weitehinr benannten Arbeitnehmer A , T seien, wie der Kläger selbst vortrage, noch nicht Rentner und erhielten daher auch keine Betriebsrente. Die Arbeitnehmer K , R und F erhielten von dem PSV eine Betriebsrente aufgrund von Einzelzusagen, in denen ihnen gegenüber von der Firma G die Zahlung der Rente nach der AV I/79 zugesagt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Da der Kläger form- und fristgerecht Einspruch gegen das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil eingelegt hat, ist nunmehr über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden (vgl. §§ 67 Abs. 1 ArbGG, 539 ZPO, 342 ZPO). Die Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache nur zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund der Protokollnotiz vom 24.02.1984 ein Ausgleich zwischen der nach der AV I/79 und der AV I /83 zu gewährenden Altersversorgung in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrages zu. Die Protokollnotiz zur Sitzung der Einigungsstelle vom 23. und 24.02.1984 hat die rechtliche Qualität einer Betriebsvereinbarung, die nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für den Arbeitgeber – und damit auch für den Beklagten als Insolvenzsicherungsträger – gelten. Entgegen der vom Arbeitsgericht und von dem Beklagten vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen der Ziffer 1a) dieser Protokollnotiz im vorliegenden Fall vor. Mit dem Begriff der "Frühpensionierung" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht ein "vorgezogener Ruhestand" im technischen Sinne bezeichnet. Er wird vielmehr verwendet für eine Regelungen, die nicht den Eintritt in den unmittelbaren Ruhestand beinhalten, sondern Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitnehmer ausscheidet, um anschließend die gesetzliche (ggf. vorgezogene) Altersrente in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung nicht den Begriff "vorgezogener Ruhestand" oder "vorgezogene gesetzliche Altersrente" verwendet, sondern den Begriff der "Frühpensionierung". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden damit solche Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezeichnet, durch welche dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Milderung der Einkommenseinbusse eine Abfindung oder ein sonstiger Ausgleich gezahlt wird. So hat das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 28.07.1998 – 3 AZR 143/98 – einen Aufhebungsvertrag als Frühpensionierung bezeichnet, durch den der Arbeitnehmer mit 55 Jahren mit einer Abfindungsregelung ausscheidet, die die Nachteile bis zum Rentenbezug ausgleicht. In der Entscheidung vom 29.08.1997 – 9 AZR 227/96 – (AP Nr. 8 zu § 126 BGB, Aufhebungsvertrag) wird eine Aufhebungsvereinbarung, bei der eine Abfindung vereinbart wurde, die die Nachteile "für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug" ausgleicht, ebenfalls als "Frühpensionierung" bezeichnet. Das Gleiche gilt für die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2003 – 2 AZR 250/02 -. Diese Beispiele lassen sich beliebig vermehren (vgl. BAG vom 08.09.1998 – 9 AZR 255/97 -; BAG vom 25.06.2002 – 9 AZR 155/04 - = AP Nr. 4 zu § 3 ATG). Auch das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Begriffe der durch das Vorruhestandsgesetz geförderten Frühpensionierung und des Vorruhestands in der Entscheidung vom 23.01.1990 – 1 BVL 44/86 = BverfGE 81, Rz. 133 – JURIS) inhaltsgleich. Gemeint sind Regelungen, durch die der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand gefördert wird, somit Regelungen, die den Zeitraum nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Bezug der gesetzlichen Rente betreffen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Kläger mit der Firma G getroffene Aufhebungsvereinbarung vom 27.06.1995. Sie nimmt in Ziffer 5 ausdrücklich auf die Vorruhestands- Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.08.1994 Bezug. Zudem erfolgte die Berechnung der Abfindung unstreitig auf der Basis, dass dem Kläger ein Ausgleich zu 85 % seines letzten Nettoeinkommens bis zum frühstmöglichen Rentenbeginn vom Arbeitgeber als Abfindungsbetrag gezahlt wird. Der Kläger wird zudem – anders als der Kläger in der Parallelsache (11 Sa 1303/06), in dem die Klage mit Urteil vom 13.04.2007 abgewiesen wurde, vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorruhestandsregelung umfasst, da er beim Austritt das 54. Lebensjahr vollendet hatte und noch keine 56 Jahre alt war. Darüber hinaus enthält die Vorruhestandsregelung unter anderem in Ziffer 4.4 für den Fall der Gewährung einer staatlichen Rente vor dem angenommenen Zeitpunkt des Rentenbeginns eine Verpflichtung zur Rückzahlung der dann neu zu berechnenden Abfindung, was deutlich macht, dass die Abfindung allein dazu dient, dem Kläger den Übergang vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt zu erleichtern. Eine andere – hier nicht zu entscheidende Frage ist – ob Übergangsgelder oder Abfindungen, die vor dem Einsetzen der gesetzlichen Rente vom Arbeitgeber gezahlt werden, als "betriebliche Altersversorgung" anzusehen und insolvenzgesichert sind. Der Umstand, dass in der Rechtsprechung überwiegend derartige Übergangsgelder nicht als Leistungen betrieblicher Altersversorgung vom Bundesarbeitsgericht angesehen werden (vgl. u. a. BAG vom 03.11.1998 – 3 AZR 454/07 – AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG), steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich um Leistungen einer "Frühpensionierung" handelt. Denn der engere Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" muss nicht zwingend auch Leistungen zum Zwecke der "Frühpensionierung" umfassen, im Gegenteil wird der Begriff nach dem vorstehend beschriebenen allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig für vor dem Einsetzen der Altersrente gewährte Leistungen verwendet. Der nach der Protokollnotiz vom 24.02.1985 zu gewährende "angemessene Ausgleich" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein hundertprozentiger Ausgleich. Soweit der Kläger behauptet hat, die Firma G habe stets die Nachteile zwischen der AV I/79 und der AV I/83 in voller Höhe ausgeglichen, wenn ein Fall der Protokollnotiz vom 24.02.1985 vorliege, ist er beweisfällig geblieben. Die von ihm insoweit benannten Zeugen A und T können seinen Vortrag schon deshalb nicht bestätigen, weil sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers noch gar keine Versorgung beziehen. Hinsichtlich in der Berufungsbegründung benannten Arbeitnehmer B , M und W hat der Kläger in der Berufungsverhandlung einräumen müssen, dass diese entgegen seinem Vortrag in der Berufungsbegründung keine Leistungen von der Firma G und auch keine Leistungen des Beklagten als Insolvenzsicherungsträger beziehen, sondern solche der Firma P , weil sie in einem ausgegliederten Betrieb der Firma G für die Firma P tätig gewesen sind. Sie sind daher mit dem Kläger in keiner Weise vergleichbar. Wenn diese einen vollen Ausgleich erhalten würden, was streitig ist , könnte das einen dahingehenden Anspruch des Klägers wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht begründen. Hinsichtlich der Arbeitnehmer K und R hat der Beklagte Einzelvereinbarungen vorgelegt, aus denen sich eine Verpflichtung der Firma G zur Weitergewährung der Leistungen nach der AV I /79 als Einzelzusage ergibt. Denn gegenüber Herrn K wurde im Dezember 1984 bestätigt, dass die "Altersversorgung in der bis 30.06.1983 gültigen Fassung, der AV I/79, als Einzelzusage weiter bestehen bleibt". Mit Herrn R in der Abwicklungsvereinbarung vom 21.11.2002 unter Ziffer 4 vereinbart, dass dieser Anspruch "auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung AV I /79 vom 11.05.1979" hat. Soweit danach lediglich noch der Arbeitnehmer F - nach der Behauptung des Klägers- einen hundertprozentigen Ausgleich bezieht, ist zum einen streitig, ob dies zutrifft, zum anderen fehlt es an einem entsprechenden Beweisantritt des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, der eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt hat. Abgesehen davon dürfte aus der Gewährung eines hundertprozentigen Ausgleichs an einen einzigen Arbeitnehmer keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abzuleiten sei, die einen Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen in gleicher Höhe begründen könnte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Betriebsparteien hätten bei der Protokollnotiz vom 24.02.1984 die Auffassung vertreten, ein "angemessener Ausgleich" könne nur ein "hundertprozentiger Ausgleich" sein und hierfür Zeugen benannt hat, ist dem ebenfalls nicht nachzugehen. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut. Wenn ein "angemessener Ausgleich" vereinbart wurde, so ist das etwas anderes als ein voller oder hundertprozentiger Ausgleich. Zudem hat der Kläger selbst eingeräumt, dass die Formulierung des "angemessenen Ausgleichs" von dem Einigungsstellenvorsitzenden D . W vorgeschlagen worden sei, weil anderenfalls die Einigungsstelle ergebnislos geblieben wäre. Für die Beurteilung der Frage, welcher Ausgleich als "angemessen" anzusehen ist, ist, wie der Beklagte zu Recht darlegt, eine Entscheidung nach billigem Ermessen, § 315 BGB, erforderlich. Da der Beklagte in Verkennung der Tatsache, dass die Voraussetzungen der Protokollnotiz vom 24.02.1984 vorliegen, eine Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen hat, ist diese vom Gericht gemäß § 315 Abs. 3 S. 3 BGB zu treffen. Hierbei ist einerseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Firma G bereits seit dem Jahr 1962, somit in einem langjährigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, als die verschlechternde Betriebsvereinbarung im Jahr 1983 in Kraft getreten ist. Andererseits lag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis im Januar 1996 der Zeitpunkt der verschlechternden Altersversorgung und der Stichtag des 30.06.1988 für eine Besitzstandswahrung, bis zu dem die Betriebsparteien in der Übergangsregelung vom 24.02.1984 noch Versorgungsleistungen nach der AV I/79 aus Vertrauensschutzgründen gewähren wollten, schon weit zurück. Schließlich kann auch die wirtschaftliche Situation der Firma G nicht unberücksichtigt bleiben, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers nach dem eigenen Vortrag des Klägers "bereits höchst bedenklich" war, was schließlich auch zur Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 24.02.1984 einschließlich Protokollnotiz im Oktober 1997 seitens der Firma G geführt hat (vgl. Bl. 127 – 128 GA). Welches Gewicht die vorgenannten Umstände im Rahmen einer Ermessensentscheidung haben, ist durch die Betriebsvereinbarung und die Protokollnotiz nicht vorgegeben. Andererseits darf die Gewährung des Ausgleichs, wie sie von der Protokollnotiz vorgesehen ist, nicht daran scheitern, dass die Gewichtung der vorgenannten Umstände am Fehlen von Anhaltspunkten im Sachverhalt scheitert. Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um Situationen, die nicht mehr aufklärbar sind, so sind nach Auffassung der Kammer die Bestimmungen der Rechtsordnung heranzuziehen, in denen die Folgen der Unklarheit auf die daran Beteiligten hälftig verteilt werden. Denn sie enthalten ein allgemeines Rechtsprinzip der Billigkeit, einen ursprünglichen Gerechtigkeitsgehalt, der es erlaubt, "Gordische Knoten" nicht in langwierigen Verfahren zu entwirren, sondern einen Weg freizumachen für eine Lösung, die jedenfalls einen Teil dessen gewährt, was die Protokollnotiz geben will (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 16 BetrAVG, unter II 1 der Gründe zur Frage der Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG). Dem Kläger sind damit 50 % des von ihm geltend gemachten Ausgleichsbetrages, der rechnerisch nicht streitig ist, somit monatlich 291,20 € ab März 2006 und für die Vergangenheit ein Betrag von 4.367,93 € brutto zuzuerkennen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (Rietschel) (Zerlett) (Scholz)