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Urteil

5 Sa 933/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf ein Arbeitsverhältnis kann ein für allgemeinverbindlich erklärter Manteltarifvertrag kraft Nachwirkung auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung finden. • Ein späterer, speziell für Flughafen-Sicherheitskräfte abgeschlossener Tarifvertrag beendet die Nachwirkung eines allgemeinen Manteltarifvertrags nicht, wenn er nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. • Der MTV 2005 löste den MTV 2000 ab; damit entfallen ab 01.01.2006 tarifliche Weihnachtszuwendungen, soweit sie im Stundengrundlohn enthalten sind. • Mehrarbeitszuschläge sind nach MTV 2005 erst ab der 265. Monatsstunde geschuldet; eine niedrigere Grenze nach MTV 2000 gilt nicht mehr ab 01.01.2006. • Unbezahlte, am gleichen Tag einseitig angeordnete Arbeitsunterbrechungen (Breakstunden) sind vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu vergüten, wenn die Arbeitnehmer anwesend und verfügbar sind. • Eine vertragliche Kürzung der Vergütung für verpflichtende Arbeitsschulungen zu 80 % ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam; Schulungsstunden sind 100 % zu vergüten.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit allgemeinverbindlicher Manteltarifverträge und Auswirkungen des MTV 2005 auf Weihnachtsgeld und Mehrarbeitszuschläge • Auf ein Arbeitsverhältnis kann ein für allgemeinverbindlich erklärter Manteltarifvertrag kraft Nachwirkung auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung finden. • Ein späterer, speziell für Flughafen-Sicherheitskräfte abgeschlossener Tarifvertrag beendet die Nachwirkung eines allgemeinen Manteltarifvertrags nicht, wenn er nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist. • Der MTV 2005 löste den MTV 2000 ab; damit entfallen ab 01.01.2006 tarifliche Weihnachtszuwendungen, soweit sie im Stundengrundlohn enthalten sind. • Mehrarbeitszuschläge sind nach MTV 2005 erst ab der 265. Monatsstunde geschuldet; eine niedrigere Grenze nach MTV 2000 gilt nicht mehr ab 01.01.2006. • Unbezahlte, am gleichen Tag einseitig angeordnete Arbeitsunterbrechungen (Breakstunden) sind vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu vergüten, wenn die Arbeitnehmer anwesend und verfügbar sind. • Eine vertragliche Kürzung der Vergütung für verpflichtende Arbeitsschulungen zu 80 % ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam; Schulungsstunden sind 100 % zu vergüten. Die Klägerin ist seit 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin bei der Beklagten beschäftigt. Streitig war die Anwendung des allgemeinverbindlichen MTV 2000 bzw. des ab 01.01.2006 geltenden MTV 2005 auf ihr Arbeitsverhältnis. Die Klägerin begehrte Weihnachtszuwendung 2006, Resturlaub 2006, Vergütung für Schulungsstunden, Mehrarbeitszuschläge im Oktober 2006 sowie Zahlung für eine Breakstunde. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollständig statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der MTV 2000 sei nicht mehr anwendbar, insoweit erscheine der spezielle Tarifvertrag für Flughafenkräfte maßgebend; zudem bestreitet sie Weihnachtszuwendung und erhöhte Zuschläge. Die Klägerin erhob Anschlussberufung für Urlaubsgeld 2007. Entscheidungen betrafen tarifrechtliche Anwendbarkeit, Nachwirkung, konkrete Entgeltpositionen und Zulässigkeit pauschaler vertraglicher Kürzungen. • Der MTV 2000 war bis 31.12.2005 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar; aufgrund kraft Nachwirkung nach § 4 Abs.5 TVG galt er auch gegenüber Außenseitern bis zu seiner Ablösung. • Der speziellere Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen beendet die Nachwirkung des MTV 2000 nicht, weil er aufgrund fehlender Tarifbindung nicht auf das konkrete Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar ist. • Der MTV 2005, von den gleichen Tarifparteien abgeschlossen und mit gleichem fachlichen Geltungsbereich, löste den MTV 2000 ab; seine Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirkt rückwirkend nicht vertrauenswidrig, weil die Betroffenen mit der Regelungsfortführung rechnen mussten. • Aufgrund des MTV 2005 entfällt für 2006 die gesonderte Weihnachtszuwendung, weil diese seit 01.04.2006 im Stundengrundlohn enthalten ist; daher ist der Anspruch auf Weihnachtszuwendung 2006 abzuweisen. • Nach § 3 Ziff.1a MTV 2005 sind Mehrarbeitszuschläge erst ab der 265. Monatsstunde zu zahlen; daher sind die nach MTV 2000 begehrten Zuschläge für Oktober 2006 nicht geschuldet, soweit die Tätigkeit nicht in den dort genannten Lohngruppen liegt. • Breakstunden sind grundsätzlich nach § 615 Satz 3 BGB zu vergüten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung anwesender Arbeitnehmer aus seinem Risikobereich ablehnt; hier hat die Klägerin die Breakstunde für 31.10.2006 nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sodass der Anspruch diesbezüglich durch die Beklagte nicht zu widerlegen war und der Anspruch bestehen bleibt. • Die vertragliche Klausel, wonach Schulungsstunden nur mit 80 % zu vergüten seien, ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, weil die Schulung ausschließlich im Interesse der Arbeitgeberin liegt; daher sind die Schulungsstunden mit 100 % zu vergüten. Die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abweisung der Klage: Die Zahlung der Weihnachtszuwendung 2006 und eines Teils der Mehrarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 325,23 € wird abgewiesen, weil der MTV 2005 den MTV 2000 abgelöst hat und die Weihnachtszuwendung seit 01.04.2006 im Stundengrundlohn enthalten ist und Mehrarbeitszuschläge nach MTV 2005 erst ab der 265. Monatsstunde anfallen. Zugleich bleiben die Entscheidungen zu Vergütung der Schulungsstunden und zur Breakstunde sowie die übrigen Zahlungsansprüche zu Gunsten der Klägerin bestehen; die Schulungsstunden sind mit 100 % zu vergüten, und die nicht oder unzulänglich bestrittene Breakstunde ist zu vergüten. Die Anschlussberufung der Klägerin auf Urlaubsgeld 2007 ist unbegründet, da der MTV 2000 ab 01.01.2006 durch den MTV 2005 abgelöst wurde. Kostenentscheidung: Klägerin trägt 1/3 der erstinstanzlichen Kosten und 50 % der Berufungskosten, Beklagte 2/3 bzw. 50 %. Die Revision wurde nicht zugelassen.