Urteil
5 Sa 490/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein früher allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag wirkt nach und kann durch einen späteren Manteltarifvertrag mit gleichem Geltungsbereich ersetzt werden; ein nur für Flughafenkräfte abgeschlossener spezieller Tarifvertrag beendet die Nachwirkung des früheren Tarifvertrags gegenüber Außenseitigen nicht, wenn er nicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
• Die Rückwirkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags ist zulässig, wenn betroffene Personen mit deren Eintritt rechnen mussten, insbesondere wenn der neue Tarifvertrag einen früheren allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abändert oder erneuert.
• Eine Regelung im Arbeitsvertrag über eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen, wenn daraus ein Anspruch auf Vollzeitarbeit abgeleitet werden soll; bleibt dieser Beweis aus, ist der vertraglich vereinbarte Teilzeitumfang maßgeblich.
• Ein vertraglich vereinbarter geringerer Urlaubsanspruch ist gegen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unwirksam; Bestandsschutzklauseln des Folge-Tarifvertrags können den höheren urlaubsrechtlichen Bestand wahren.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit und Nachwirkung allgemeinverbindlicher Manteltarifverträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe • Ein früher allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag wirkt nach und kann durch einen späteren Manteltarifvertrag mit gleichem Geltungsbereich ersetzt werden; ein nur für Flughafenkräfte abgeschlossener spezieller Tarifvertrag beendet die Nachwirkung des früheren Tarifvertrags gegenüber Außenseitigen nicht, wenn er nicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis Anwendung findet. • Die Rückwirkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags ist zulässig, wenn betroffene Personen mit deren Eintritt rechnen mussten, insbesondere wenn der neue Tarifvertrag einen früheren allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abändert oder erneuert. • Eine Regelung im Arbeitsvertrag über eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen, wenn daraus ein Anspruch auf Vollzeitarbeit abgeleitet werden soll; bleibt dieser Beweis aus, ist der vertraglich vereinbarte Teilzeitumfang maßgeblich. • Ein vertraglich vereinbarter geringerer Urlaubsanspruch ist gegen einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unwirksam; Bestandsschutzklauseln des Folge-Tarifvertrags können den höheren urlaubsrechtlichen Bestand wahren. Die Klägerin ist seit 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit von 150 Stunden, eine Definition von Überstunden ab 195 Stunden und ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen geregelt sowie eine Verfallsklausel von Ansprüchen. Streitgegenstand ist die Frage, ob der für NRW geltende allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag MTV 2000 bzw. der ab 01.01.2006 geltende MTV 2005 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, und daraus folgende Ansprüche auf höheren Urlaubsanspruch, tarifliche Zuschläge sowie Weihnachtszuwendung für 2005/2006. Die Klägerin fordert Feststellung der Anwendung des MTV 2000, mehr Urlaub und Zahlung von Weihnachtszuwendungen; das Arbeitsgericht gab in erster Instanz weitgehend zu ihren Gunsten, die Beklagte legte Berufung ein. Die Beklagte beruft sich auf einen speziellen Flughafen-MTV und auf Wegfall bzw. Änderung einzelner tariflicher Leistungen durch den MTV 2005. Das LAG prüft Anwendbarkeit, Nachwirkung, Rückwirkung der Allgemeinverbindlichkeit sowie Beweiserfordernisse zur Regelarbeitszeit. • Der MTV 2000 war bis 31.12.2005 allgemeinverbindlich und erfasste nach seinem fachlichen Geltungsbereich auch Kontrolldienste an Flughäfen; die Durchführung von Fluggastkontrollen fällt unter die in Ziffer 1 genannten Kontroll- und Ordnungsdienste. • Der MTV 2000 wirkte kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) auch gegenüber Nichttarifgebundenen weiter. Ein nur für Flughafenkräfte abgeschlossener spezieller Tarifvertrag vom 21.09.2005 beendet die Nachwirkung nicht, weil er nicht auf das arbeitsvertragliche Verhältnis der Klägerin Anwendung findet. • Der MTV 2005, der ab 01.01.2006 gilt und denselben Geltungsbereich hat, hat den MTV 2000 abgelöst; die rückwirkende Allgemeinverbindlichkeitserklärung des MTV 2005 ist vertrauensgerecht, weil ein naheliegender Wechsel eines früher allgemeinverbindlichen Tarifvertrags zu erwarten war und die Tarifparteien die Allgemeinverbindlichkeit anstrebten. • Zur Forderung einer monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden trägt die Klägerin keine Beweise; sie hätte die Beweisführung etwa durch Lohnabrechnungen führen müssen. Mangels Beweis bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Teilzeit von 150 Stunden; eine unangemessene Benachteiligung führt nicht zu einem Anspruch auf Vollzeit. • Die Weihnachtszuwendung für 2006 entfällt, weil der MTV 2005 ab 2006 das Weihnachtsgeld in den Stundengrundlohn integriert und die Protokollnotiz den Wegfall klarstellt. • Der vertragliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen ist nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam; der tarifliche Anspruch nach Ziffer 9.3 MTV 2000 von 31 Werktagen steht der Klägerin zu und bleibt nach der Besitzstandsklausel des MTV 2005 erhalten. Die Berufung der Beklagten wird in Teilen stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert. Die Feststellung, dass der MTV 2000 zukünftig (in die Zukunft gerichtet) gilt, wird abgewiesen, da dieser durch den MTV 2005 abgelöst wurde; die Nachwirkung des MTV 2000 bis zum Inkrafttreten des MTV 2005 steht jedoch der Klägerin zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Regelarbeitszeit von 173 Stunden, da sie den hierfür erforderlichen Beweis nicht geführt hat; es bleibt bei der vertraglichen Teilzeit von 150 Stunden. Eine Weihnachtszuwendung für 2006 steht ihr nicht zu, weil der MTV 2005 das Weihnachtsgeld ab 2006 in den Stundengrundlohn einbezieht. Hingegen hat die Klägerin Anspruch auf 31 Werktage Urlaub nach MTV 2000; die vertragliche Regelung von 20 Tagen ist unwirksam. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend aufgeteilt.