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Urteil

5 Sa 490/07

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2007:0823.5SA490.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2007 – 10 Ca 6875/06 - teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Ziffern 1), 3), 4) des Urteilstenors abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 04.12.2003 zugrunde. Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin verpflichtet, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, ..." wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, "die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht". Nach § 4 Ziff. 1 erhält die Klägerin im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen. 3 § 8 Ziff. 1 bestimmt, dass "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden". 4 Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des – ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 ( MTV 2005), beide abgeschlossen von der Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe NRW. 5 Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Nach Ziff. 3.1.1 MTV 2000 ist auf den tariflichen Stunden-Grundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % ab der 174. Monatsarbeitsstunde für die Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.10 zu zahlen. Nach Ziff. 5.3. wird als Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich 6 für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn. 7 Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt der Urlaub 30 Werktage. 8 Nach § 3 Z. 1 a) MTV 2005 wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % nunmehr erst ab der 265. Monatsarbeitsstunde gezahlt. 9 Die Klägerin hat mit der Klage beim Arbeitsgericht zu 1) Feststellung begehrt, dass der MTV 2000 Anwendung findet, zu 2), dass die Klägerin einen jährlichen Urlaubsanspruch von 31 Werktagen hat und zu 3), dass die monatliche Regelarbeitszeit 173 Stunden beträgt, ferner Zahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe jeweils 282,87 € nebst Verzugszinsen. 10 Das Arbeitsgericht hat durch ein am 28.02.2007 verkündetes Urteil der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1), 2), und 3) sowie wegen der Weihnachtszuwendung 2006 in Höhe von 282,87 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen hinsichtlich der Weihnachtszuwendung 2005 wegen Verfalls nach § 13 MTV 2000 abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt. Wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 11 Gegen das am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.2007 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 15.06.2007 begründet. Die Beklagte vertritt mit der Berufungsbegründung – wie bereits in erster Instanz – die Auffassung, dass der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Das zeige sich insbesondere daran, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 ein Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist (MTV Flughäfen). Abgesehen davon sehe Z. 5.3 MTV 2000 entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Weihnachtszuwendungen für Fluggastkontrolleure vor, da diese nicht unter die dort genannten Lohngruppen 2.0.1 bis 2.0.20 fielen. Für den Urlaubsanspruch sei mangels einschlägiger tariflicher Regelung der Arbeitsvertrag maßgeblich. 12 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.02.2007 – 10 Ca 6875/06 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie verteidigt mit der Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Berufung der Beklagten ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden und damit zulässig. 20 Sie hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg und ist lediglich hinsichtlich der Z. 3) des Urteilstenors unbegründet. 21 1) Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht zu Z. 1) festgestellt hat, dass der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dieser war zwar bis zum 31.12.2005 anwendbar, die Anwendbarkeit entfällt jedoch mit Inkrafttreten des den MTV 2000 ablösenden MTV 2005, deshalb ist der in die Zukunft gerichtete, nicht vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag abzuweisen. 22 a) Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen MTV 2000 waren im Jahr 2005 gemäß § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Fluggastkontrolle an Verkehrsflughäfen wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst, der nach Ziffer 1 fachlich für "alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, ..." gilt. Dass es sich bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen um die Durchführung von Kontroll- und Ordnungsdiensten in dem entsprechenden Betriebsbereich handelt, ergibt sich schon aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung. Darüber hinaus ist aus zahlreichen tariflichen Regelungen der am Abschluss des MTV 2005 beteiligten Tarifparteien ersichtlich, dass diese die Kontrolldienste an Flughäfen den Kontroll- und Ordnungsdiensten im Sinne von Z. 1 zuordnen. So heißt es in dem von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005, dass dieser "die bestehenden manteltarifvertraglichen/entgelttarifvertraglichen Regelungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes..." ersetzt. Im Überleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 heißt es u. a. in § 2, dass "an den Verkehrsflughäfen...Branchentarifverträge oder Regelungen in Flächentarifverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der Gewerkschaft ver.di" existieren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche Tarifverträge hier gemeint sein könnten, wenn nicht (u. a.) der für das Land NRW geltende MTV 2000. Ein zusätzliches Argument hierfür ergibt sich aus den ebenfalls von den gleichen Tarifparteien abgeschlossenen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2005, der im Anhang ausdrücklich die Vergütungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen mit der Bezeichnung "Entgeltgruppen I, II, III" geregelt werden. Auch hier heißt es unter Ziffer 1 des Lohntarifvertrages, dass der fachliche Geltungsbereich für alle "Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben,..." gilt, so dass durch die Anhangsregelung die Auffassung der Tarifparteien deutlich wird, dass sie die Durchführung von Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen als Kontroll- und Ordnungsdienste im Sinne der Definition des fachlichen Geltungsbereichs in Ziffer 1 des Lohntarifvertrages ansehen. 23 Für die Zeit nach dem 01.09.2005 war der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung anzuwenden. Der MTV 2000 ist mit dem 28.02.2005 außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW v. 15.01.2007, BAnz. 2007, S. 299). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, auch wenn die Allgemeinverbindlichkeit mit dessen Ablauf gemäß § 5 Abs. 5 S. 3 TVG endet, gemäß § 4 Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach (BAG v. 25.10.2000 – 4 AZR 212/00 - AP Nr. 38 zu § 4 TVG Nachwirkung). 24 Die Nachwirkung wurde durch den spezielleren – nur für die Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen geltenden - Tarifvertrag vom 21.09.2005 nicht beendet, da dieser von den Tarifparteien des MTV 2000 abgeschlossene Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen fehlender Tarifbindung nicht anzuwenden ist. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung kann nur eine solche sein, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG v. 14.02.1991 - 8 AZR 166/90 -; BAG v. 27.11.1991 – 4 AZR 211/91 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung). 25 Der MTV 2000 wurde jedoch ab dem 01.01.2006 durch den MTV 2005 abgelöst, welcher von den gleichen Tarifparteien abgeschlossen wurde und nach § 1 den gleichen Geltungsbereich erfasst wie der MTV 2000 nach dessen Z. 1. Dafür, dass die Tarifparteien eine Einschränkung dieses Geltungsbereichs im Hinblick auf den am 21.09.2005 vereinbarten spezielleren Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vornehmen wollten, ist aus dem Tarifvertrag selbst und auch aus den sonstigen Umständen nichts ersichtlich. Hätten die Tarifparteien eine solche Einschränkung des Geltungsbereichs beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, diese in § 1 des Tarifvertrags vom 08.12.2005 aufzunehmen, was nicht der Fall ist. Im Übrigen sprechen die in dem MTV 2005 enthaltenen Regelungen, die auf den MTV 2000 Bezug nehmen (Protokollnotiz vom 08.12.2005, § 8), ebenso wie die in § 11 MTV 2005 ausgesprochene Absicht der Tarifparteien, die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags herbeizuführen, dafür, dass die Tarifparteien im Interesse der Kontinuität der tariflichen Regelungen den MTV 2000 – soweit er noch gilt - durch den MTV 2005 ersetzen wollten. 26 b) Gegen die Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in den Anwendungsbereich des MTV 2005, die durch Bekanntmachung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 20.03.2007 rückwirkend erfolgte, bestehen keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die davon betroffenen Personen damit rechnen mussten (BAG v. 25.09.1996 – AP Nr. 30 zu § 5 TVG; BAG v. 11.10.2006 – 4 AZR 486/06 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Rückwirkung). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ein früherer Tarifvertrag abgeändert oder erneuert wird, der ebenfalls allgemeinverbindlich war wie im vorliegenden Fall. Erst recht gilt das, wenn der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag - wie vorliegend in § 11 MTV 2005 - eine Bestimmung darüber enthält, dass die Tarifparteien eine Allgemeinverbindlichkeit durch gemeinsamen Antrag erwirken wollen (vgl. BAG v. 25.09.1995 a. a. O.). 27 2) Die Berufung ist ferner hinsichtlich des Antrags zu 3) begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden. 28 Für eine Konkretisierung der im Arbeitsvertrag mit 150 Stunden monatlich angegebenen Arbeitszeit auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bzw. auf 173 Stunden ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Zu diesem Beweis wäre sie auch an Hand der ihr erteilten Lohnabrechnungen, in denen die monatlich geleisteten Stunden festgehalten werden, in der Lage. Die Klägerin hat den Beweis – entgegen dem Vortrag im Schriftsatz vom 27.12.2006 – nicht angetreten, so dass das Bestreiten einer durchschnittlichen Regelarbeitszeit der Beklagten im Schriftsatz vom 11.12..2006 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erheblich ist. 29 Auch aus den §§ 307 ff BGB ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Vollzeittätigkeit. 30 Ist die Regelung, wonach der Arbeitnehmer "im monatlichen Durchschnitt" 150 Stunden zu leisten hat, als Vertragsbestandteil unwirksam, so bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB der Vertrag im Übrigen wirksam. Das bedeutet, dass es bei der vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung von 150 Stunden mit entsprechender Vergütung verbleibt – allerdings ohne die Möglichkeit für die Beklagte, der Klägerin einseitig mehr oder weniger Arbeitsstunden zuzuweisen. Denn einer Arbeitsverpflichtung der Klägerin von mindestens 150 Stunden im Monat muss, wenn man die in der einseitigen Verpflichtung der Klägerin ebenfalls liegende unangemessene Benachteiligung beseitigen will, eine ebensolche Verpflichtung der Beklagten gegenüberstehen, die Klägerin in diesem Umfang auch einzusetzen. Wird die unzulässige, weil zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führende Vereinbarung einer monatlichen Durchschnittsarbeitszeit herausgestrichen, so bleibt die restliche Regelung nach dem "blue–pencil–Test" verständlich und wirksam (vgl. BAG v. 21.04.2005 – 8 AZR 425/04 - AP Nr. 3 zu § 307 BGB; BGHZ 108, 1, 12). 31 3) Die Berufung ist ferner begründet hinsichtlich des Zahlungsantrags. Der Klägerin steht ein Weihnachtszuwendung für das Jahr 2006 nicht zu. Der seit dem 01.01.2006 anwendbaren MTV 2005 (vgl. oben zu 1) sieht gemäß der Protokollnotiz vom 08.12.2005 ab 2006 keine Weihnachtszuwendung mehr vor, weil das Weihnachtsgeld seit dem 01.04.2006 im Stundengrundlohn enthalten ist. 32 4) Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) ist die Berufung unbegründet. 33 Die Klägerin hat Anspruch auf die ihr nach Z. 9.3 MTV 2000 zustehenden 31 Werktage Urlaub. Die vertragliche Vereinbarung eines Urlaubs von 20 Tagen ist nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ab 2006 der Urlaub nicht nach dem für die Klägerin ungünstigeren § 5 MTV 2005 zu berechnen, denn nach der Besitzstandsklausel in § 8 dieses Tarifvertrages richtet sich der tarifliche Urlaubsanspruch der Klägerin weiterhin nach dem MTV 2000. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Da die Klägerin lediglich mit dem – vom Arbeitsgericht mit 1.500,00 € bewerteten Antrag zu 2) erfolgreich ist, hat sie bei einem Streitwert erster Instanz von 8.065,74 und zweiter Instanz von 7.782,87 € 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 1/5. 35 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 36 Die Revision wurde nicht zugelassen, weil das Gericht die Frage der Anwendbarkeit des MTV 2000 an Hand einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung und ansonsten keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat. 37 (Rietschel) (Rupp) (Preckel)