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Beschluss

9 Ta 140/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs kommt es auf den von der klagenden Partei vorgetragenen Streitgegenstand an; die rechtliche Bewertung ist unbeachtlich. • Räumt ein Aufhebungsvertrag mit umfassender Ausgleichsklausel sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab, spricht dies gegen die Qualifikation eines nachfolgenden Vertrags als bloßes Abfindungsschmähgeschäft. • Ist der geltend gemachte Anspruch ausschließlich bürgerlich-rechtlich (hier: Vergütungsanspruch aus einem Mandatierungsvertrag), fehlt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Der Kläger muss im aut-aut-Fall substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass der behauptete Vertrag tatsächlich ein in Wahrheit arbeitsrechtlicher (verdeckter) Anspruch ist; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein arbeitsgerichtlicher Rechtsweg bei Anspruch aus separatem Mandatierungsvertrag • Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs kommt es auf den von der klagenden Partei vorgetragenen Streitgegenstand an; die rechtliche Bewertung ist unbeachtlich. • Räumt ein Aufhebungsvertrag mit umfassender Ausgleichsklausel sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab, spricht dies gegen die Qualifikation eines nachfolgenden Vertrags als bloßes Abfindungsschmähgeschäft. • Ist der geltend gemachte Anspruch ausschließlich bürgerlich-rechtlich (hier: Vergütungsanspruch aus einem Mandatierungsvertrag), fehlt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. • Der Kläger muss im aut-aut-Fall substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass der behauptete Vertrag tatsächlich ein in Wahrheit arbeitsrechtlicher (verdeckter) Anspruch ist; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger, langjährig bei der Beklagten angestellt, schloss mit ihr am 12.10.2005 einen Aufhebungs- und zugleich einen Mandatierungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag regelte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und schloss mit einer umfassenden Ausgleichsklausel künftige Ansprüche aus. Der Mandatierungsvertrag verpflichtete den Kläger, ab 1.7.2006 bis 30.6.2009 als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig zu werden, mit Garantiezahlungen (jeweils Monatsraten, insgesamt jährlich 84.000/72.000/60.000 Euro). Nach Klageerhebung und fristloser Kündigung der Beklagten begehrt der Kläger Zahlung einer monatlichen Rate für August 2006 in Höhe von 7.000 Euro zzgl. MwSt. Er rügt, der Vertrag sei nur zum Schein abgeschlossen und diene tatsächlich der Streckung einer Abfindung; die Beklagte hält den Vertrag für ein echtes freiberufliches Dienstverhältnis. Das Arbeitsgericht verwies die Klage an das Landgericht; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Zuständigkeitsprüfung nach ArbGG richtet sich nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen Streitgegenstand; tatsächlicher Vortrag, nicht allein rechtliche Einordnung, ist maßgeblich (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 ArbGG). • Bei aut-aut-Konstellationen muss der Kläger schlüssig und bei Bestreiten ggf. substantiiert darlegen und notfalls beweisen, dass der geltend gemachte Anspruch arbeitsrechtlicher Natur ist; sonst fehlt der arbeitsgerichtliche Rechtsweg. • Der Mandatierungsvertrag enthält typische Merkmale freiberuflicher Tätigkeit (Abrechnung nach RVG, Stundenhonorar, Bereitstellung eigener Ausstattung, Möglichkeit zur Unterbevollmächtigung, Befristung und außerordentliche Kündigung), sodass keine Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB ersichtlich sind. • Die Aufhebungsvereinbarung mit umfassender Ausgleichsklausel und die Verhandlungs- bzw. Schriftstücklage sprechen dafür, dass die Parteien ein eigenständiges Dienstverhältnis begründen wollten; innerbetriebliche Korrespondenz stützt die tatsächliche Beratertätigkeit. • Das Vorbringen des Klägers, es liege ein verdeckter Abfindungsvertrag vor, blieb unsubstantiiert; Beweisaufforderungen für Absprachen mit Dritten wurden als Ausforschungsbeweis abgelehnt. • Die Beklagte widerlegte zudem das behauptete Motiv (Steuerstundung) sowie den Vergleich mit anderen angeblichen Fällen substantiiert; fehlende Regeleungen zu Verhinderung sprechen nicht gegen Selbständigkeit. • Mangels substantiierten Vortrags ist auch nicht anzunehmen, der Kläger sei arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG; wirtschaftliche Abhängigkeit wurde nicht dargelegt. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat deshalb den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Köln verwiesen, weil der geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf einem bürgerlich-rechtlichen Mandatierungsvertrag beruht und keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft oder eine arbeitsrechtliche Qualifikation vorgetragen wurden. Der Kläger hat seine Behauptung, es handele sich um eine verdeckte Abfindungsvereinbarung, nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen; damit durfte das Gericht von der Echtheit des Dienstvertrages ausgehen. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurden bestätigt, der Beschwerdewert wurde auf 1.400 Euro festgesetzt.