Beschluss
7 Ta 3/07 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2007:0705.7TA3.07.00
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Leitsätze
Eine Vergleichsformulierung, wonach ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt wird" hat keinen vollstreckbaren Inhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zugleich festgestellt wird, dass die monatliche, vertragliche Vergütung x brutto beträgt". Dies gilt umso mehr, wenn die Abwicklung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und darin unstreitig Zeiten ohne Entgeltanspruch und Zeiten mit teilweisem Anspruchsübergang auf Dritte enthalten sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2006 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 02.01.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vergleichsformulierung, wonach ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt wird" hat keinen vollstreckbaren Inhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zugleich festgestellt wird, dass die monatliche, vertragliche Vergütung x brutto beträgt". Dies gilt umso mehr, wenn die Abwicklung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst und darin unstreitig Zeiten ohne Entgeltanspruch und Zeiten mit teilweisem Anspruchsübergang auf Dritte enthalten sind. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2006 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 02.01.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die sofortige Beschwerde des Beklagten konnte keinen Erfolg haben. 1. Nach herrschender Meinung ist die Beschwerde des Beklagten bereits unzulässig. Danach ist nämlich der Einstellungsbeschluss des Prozessgerichts nach § 769 ZPO in der entsprechenden Anwendung von §§ 707 Abs. 2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (zahlreiche Nachweise bei MüKo - Karsten Schmidt, ZPO, § 769 Rdnr. 33). Ein gesetzlich nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht zulässig. 2. Selbst wenn man aber der Mindermeinung folgt, welche eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss nach § 769 ZPO für zulässig hält (Nachweise bei MüKo Karsten Schmidt a. a. O.), so ist die Beschwerde des Beklagten jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das ihm nach § 769 ZPO zukommende Ermessen im Ergebnis einwandfrei ausgeübt. Unabhängig von den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist jedoch festzustellen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 21.07.2006 in Sachen Arbeitsgericht Köln, 7 (13) Ca 3540/06, schon deshalb geboten war, weil Ziffer 2) dieses Vergleichs mangels hinreichender Bestimmtheit überhaupt keine vollstreckbaren Inhalt besitzt. Vollstreckbar ist ein Titel nur, wenn er hinreichend bestimmt ist. Hinreichend bestimmt ist ein Zahlungstitel nur, wenn sich aus ihm selbst in bezifferter Form der zu vollstreckende Betrag ergibt. Dies schließt nicht aus, dass zur Ermittlung des zu vollstreckenden Betrages noch Rechenoperationen wie Addition oder Subtraktion oder Multiplikation ausgeführt werden müssen. Jedoch müssen sich sämtliche in eine solche Rechenoperation einzustellenden Einzelposten in bezifferter oder zumindest bezifferbarer Form aus dem Titel selbst ergeben. So ist beispielsweise ein arbeitsgerichtlicher Titel, in welchem der Arbeitgeber verpflichtet wird, einen bezifferten Lohnbetrag "unter Abzug des von der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Arbeitslosengeldes" zu zahlen, anerkanntermaßen zu unbestimmt, um vollstreckbar zu sein, wenn die Höhe der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Teilbeträge sich nicht in ebenfalls bezifferter Form aus dem Titel ergibt. Erst Recht und evident enthält die Formulierung, dass ein Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abgewickelt wird", keinen vollstreckbaren Inhalt. Daran ändert auch die in Ziffer 2) Absatz 2 des Vergleichs vom 21.07.2006 enthaltene Feststellung nichts, dass "die monatliche, vertragliche Vergütung 1.764,66 brutto beträgt". Die in Ziffer 2) des Vergleichs vom 21.07.2006 vorgesehene "Abwicklung" des Arbeitsverhältnisses erstreckt sich über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr und erfordert die Berücksichtigung einer ganzen Vielzahl von abrechnungsrelevanten Faktoren, die sich auch nicht ansatzweise aus dem Titel selbst ergeben oder entnehmen lassen, so z.B.. die Berücksichtigung von Zeiten, bei denen krankheitsbedingt kein Vergütungsanspruch bestand; die Berücksichtigung von auf die Bundesagentur für Arbeit oder die zuständigen Sozialbehörden übergegangener Teilansprüche; die Berücksichtigung "eventueller" (!) Urlaubs- und Freizeitansprüche; die Berücksichtigung etwaiger anderweitig erzielter Zwischenverdienste usw. Der Umstand, dass die Parteien vorliegend bereits über mehr als 200 Seiten der Prozessakte ausführlichst darüber streiten, wie die korrekte "Abwicklung" des Arbeitsverhältnisses für die Zeit von Mai 2005 bis September 2006 im einzelnen auszusehen hat, belegt besonders eindrucksvoll, dass Ziffer 2) des Vergleichs vom 21.07.2006 auch nicht ansatzweise hinreichend bestimmt ist, um vollstreckbar zu sein. Insoweit hätte schon eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Ein derartiger Streit über den Inhalt der Vertragsabwicklung hätte vielmehr in ein neues Erkenntnisverfahren gehört. Einen zweifelsfrei vollstreckbaren Inhalt hat der Vergleich vom 21.07.2006 allerdings in seiner Ziffer 3), in welcher die beklagte Partei verpflichtet wird, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 brutto zu zahlen. Unstreitig sind dem Beklagten jedoch jedenfalls zwischenzeitlich in Erfüllung des Vergleichs vom 21.07.2006 wesentlich mehr als 10.000,00 zugeflossen. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessenlage war somit die auf Beitreibung weiterer Zahlungen durch den Beklagten gerichtete Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. (Dr. Czinczoll)