Urteil
14 Sa 1225/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S.1 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vollständig nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet hat.
• Unzutreffende oder unvollständige Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Betriebserwerbers lösen die Widerspruchsfrist nicht aus und können das Widerspruchsrecht erhalten lassen.
• Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann nicht erst recht wegen Fortarbeitens bei dem Erwerber ohne weiteres als verwirkt angesehen werden; Verwirkung setzt besondere Umstände längerer Untätigkeit und schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers voraus.
• Bei wirksamem Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber und endet erst durch dessen Kündigung; für die Zeit nach Ausübung des Widerspruchs besteht bei Nichtbeschäftigung Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB.
Entscheidungsgründe
Widerspruch gegen Betriebsübergang: Fristbeginn, Informationspflicht und Folgen • Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S.1 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vollständig nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet hat. • Unzutreffende oder unvollständige Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Betriebserwerbers lösen die Widerspruchsfrist nicht aus und können das Widerspruchsrecht erhalten lassen. • Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann nicht erst recht wegen Fortarbeitens bei dem Erwerber ohne weiteres als verwirkt angesehen werden; Verwirkung setzt besondere Umstände längerer Untätigkeit und schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers voraus. • Bei wirksamem Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber und endet erst durch dessen Kündigung; für die Zeit nach Ausübung des Widerspruchs besteht bei Nichtbeschäftigung Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB. Der Kläger war seit 1986 in der Fotosparte der Beklagten zu 2) beschäftigt. Die Beklagte zu 2) veräußerte zum 01.11.2004 die Vertriebssparte an eine Erwerberin (A), über deren finanzielle Lage die Beschäftigten im August/September 2004 informiert wurden; am 22.10.2004 wurden die Mitarbeiter schriftlich unterrichtet. In den Präsentationen und im Schreiben wurden hohe Liquidität, Kreditlinien sowie gesicherte Markenrechte dargestellt. Tatsächlich bestanden erhebliche Liquiditätsrisiken und keine Eigentumsrechte an Marken; die Erwerberin stellte im Mai/Oktober 2005 Insolvenzantrag. Der Kläger rügte im November 2005 die fehlerhafte Unterrichtung und behielt sich eine Entscheidung über einen Widerspruch vor; am 16.01.2006 widersprach er dem Betriebsübergang. Der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) kündigte dem Kläger zum 31.03.2006; die Beklagte zu 2) kündigte vorsorglich zum 30.09.2006. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung von Vergütung für mehrere Monate. Das Arbeitsgericht gab insoweit teilweise statt; die Berufungen blieben erfolglos. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 613a BGB und § 615 BGB sowie betriebsverfassungsrechtliche Anhörungspflichten (§ 102 BetrVG). • Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs.6 S.1 BGB beginnt nur, wenn der Arbeitgeber zuvor vollständig nach § 613a Abs.5 BGB unterrichtet hat; unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung löst die Frist nicht aus. • Die Beklagte zu 2) hat fehlerhaft unterrichtet: Sie hat über Haftungsfragen (§ 613a Abs.2 BGB) nicht ordnungsgemäß informiert und in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Aussagen zur Liquidität und zu Marken-/Namensrechten gemacht; die den Mitarbeitern vorgelegten Charts und das Schreiben bestätigten einen irrig positiven Eindruck. • Weil die Unterrichtung unzutreffend war, begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen; der Widerspruch des Klägers vom 16.01.2006 war daher rechtzeitig und nicht verwirkt. Verwirkung setzt ein Zeit- und Umstandsmoment längerer Untätigkeit und schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers, das hier nicht vorlag. • Durch den wirksamen Widerspruch verblieb das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber (Beklagte zu 2.) und endete erst durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 25.02.2006; die Anhörung des Betriebsrats war ausreichend, § 102 BetrVG begründet keine Unwirksamkeit. • Für die Zeit ab der Rückwirkung des Widerspruchs bis zur tatsächlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stand dem Kläger wegen Nichtbeschäftigung Vergütung nach § 615 BGB zu; Ansprüche für Zeiten vor der Rückwirkung (z.B. restliche Dezembervergütung, Spesen, Versicherungsersatz) konnten nicht durchgesetzt werden, weil Leistungsvermögen bzw. Anspruchsgrundlagen fehlten und Aufwendungen dem Insolvenzschuldner zugutekamen. • Klageerweiterungen für Vergütungszeiträume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ab Oktober 2006) sind unbegründet, da das Arbeitsverhältnis infolge der Kündigung zum 30.09.2006 endete. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 2) wurden zurückgewiesen; die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wurde abgewiesen. Es besteht kein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die durch die ordentliche Kündigung gesetzte Beendigung hinaus. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch gegen den Betriebsübergang Erfolg: Die Widerspruchsfrist begann aufgrund mangelhafter und unzutreffender Unterrichtung nicht zu laufen, der Widerspruch war nicht verwirkt und wirkte auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. Folglich verblieb das Arbeitsverhältnis zunächst bei der Beklagten zu 2) und endete erst durch deren Kündigung vom 25.02.2006; für die Zeit ab Mitte Januar 2006 bis zur Beendigung stehen dem Kläger Vergütungsansprüche nach § 615 BGB zu. Die Kosten des Rechtsstreits wurden hälftig zwischen Kläger und Beklagter zu 2) verteilt. Die Revision wurde zugelassen.