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Urteil

7 Sa 1363/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber darf einen intern aushängenden Tätigkeitsplan mit Namen anbringen, wenn dieser die dem Berufsbild entsprechenden, für die Koordination notwendigen Aufgaben beschreibt. • Die Gestaltung eines individuellen, gesundheitsgerechten Arbeitsplatzes für einen behinderten Arbeitnehmer ist keine Diskriminierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, wenn die Aufgaben dem üblichen Berufsbild entsprechen. • Ein Aushang zur internen Koordination verletzt nicht das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er sachlich begründet ist und nur Personalzugang besteht.
Entscheidungsgründe
Interner Aushang individueller Tätigkeitsbeschreibung ist keine unzulässige Maßregelung oder Diskriminierung • Ein Arbeitgeber darf einen intern aushängenden Tätigkeitsplan mit Namen anbringen, wenn dieser die dem Berufsbild entsprechenden, für die Koordination notwendigen Aufgaben beschreibt. • Die Gestaltung eines individuellen, gesundheitsgerechten Arbeitsplatzes für einen behinderten Arbeitnehmer ist keine Diskriminierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, wenn die Aufgaben dem üblichen Berufsbild entsprechen. • Ein Aushang zur internen Koordination verletzt nicht das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wenn er sachlich begründet ist und nur Personalzugang besteht. Die Klägerin, als Pflegediensthelferin mit anerkanntem Grad der Behinderung von 40 %, beanstandet einen von der Beklagten auf Station M ausgehängten Tätigkeitsplan, der ihren Namen trägt und ihre konkret zusammengestellte, gesundheitsgerechte Tätigkeit beschreibt. Die Beklagte hatte seit Oktober 2003 einen speziellen Vollzeitarbeitsplatz zusammengestellt, um den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Rechnung zu tragen. Die Klägerin sieht im Aushang eine Maßregelung, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Diskriminierung nach dem AGG; das Arbeitsgericht wies den Unterlassungsantrag bereits ab. Die Klägerin legte Berufung ein und focht an, der Aushang sei als Sanktion oder aufgrund von Leistungsmängeln erfolgt und die Abmahnungen seien zu Unrecht ergangen. Die Beklagte begründet den Aushang mit organisatorischem Koordinationsbedarf, da der Arbeitsplatz ein Solitärarbeitsplatz sei und nur intern bekanntgegeben werden müsse. Streitig ist, ob der Aushang und dessen namentliche Kennzeichnung rechtswidrig sind. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG und § 66 Abs. 1 BGB eingelegt und begründet. • Keine Anspruchsgrundlage: Es besteht kein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den internen Aushang der Tätigkeitsbeschreibung. • Arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit: Die Beklagte ist verpflichtet, bei gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern Rücksicht zu nehmen; die Schaffung eines spezifischen Arbeitsplatzes ist Ausdruck dieser Pflicht. • Direktionsrecht des Arbeitgebers: Innerhalb des zulässigen Berufsbilds einer Krankenpflegehelferin kann der Arbeitgeber Einzeltätigkeiten organisatorisch zusammenstellen; dies umfasst auch die Veröffentlichung zur internen Koordination. • Kein Verstoß gegen AGG: Da die übertragenen Tätigkeiten dem typischen Berufsspektrum der Klägerin entsprechen, ist keine Benachteiligung wegen Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gegeben. • Kein Maßregelungsverbot: Der Aushang diente keiner Sanktion, sondern der Koordination eines ausschließlich für die Klägerin zugeschnittenen Arbeitsplatzes; damit liegt keine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB vor. • Namentliche Kennzeichnung: Die namentliche Nennung war rein formell und unbeachtlich, da der Arbeitsplatz eindeutig zuzuordnen ist und der Aushang nur für Personal bestimmt war. • Verhältnis von Fürsorgepflicht und Antidiskriminierungsrecht: Es wäre widersinnig, die gesetzliche Rücksichtnahme auf behinderte Arbeitnehmer als diskriminierend zu werten, solange die Aufgaben dem Berufsbild entsprechen und auch einem nicht behinderten Mitarbeiter übertragen werden könnten. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2006 bleibt in der Sache bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des internen Aushangs der Tätigkeitsbeschreibung auf Station M, weil die Tätigkeiten dem üblichen Berufsbild der Krankenpflegehelferin entsprechen und der Aushang zur internen Koordination eines speziell aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zusammengestellten Arbeitsplatzes sachlich gerechtfertigt ist. Weder liegt eine Diskriminierung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG noch eine Maßregelung nach § 612a BGB vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wird nicht zugelassen.