Urteil
7 Sa 1057/06
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Jahressonderzahlungen kann sich aus vertraglicher Verweisung auf einen Tarifvertrag ergeben.
• Eine Klausel über abschließend aufgelistete Vergütungsbestandteile bezieht sich auf die Monatsvergütung und schließt Jahresgratifikationen nicht ohne weiteres aus.
• Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos gleichförmig zahlt; ein nachträglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beseitigt einen bereits entstandenen Anspruch nicht.
• Unklarheiten in Formulararbeitsverträgen sind zu Lasten des Verwenders zu interpretieren (§ 305c Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Jahressonderzahlung durch Tarifverweis und betriebliche Übung • Anspruch auf Jahressonderzahlungen kann sich aus vertraglicher Verweisung auf einen Tarifvertrag ergeben. • Eine Klausel über abschließend aufgelistete Vergütungsbestandteile bezieht sich auf die Monatsvergütung und schließt Jahresgratifikationen nicht ohne weiteres aus. • Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos gleichförmig zahlt; ein nachträglicher Freiwilligkeitsvorbehalt beseitigt einen bereits entstandenen Anspruch nicht. • Unklarheiten in Formulararbeitsverträgen sind zu Lasten des Verwenders zu interpretieren (§ 305c Abs.2 BGB). Die Klägerin verlangt Weihnachtsgeld für 2003–2005. Der Arbeitsvertrag verweist in § 14 auf einen regionalen Tarifvertrag, der seinerseits den Zuwendungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes einbezieht. Der Beklagte behauptet, § 5 des Arbeitsvertrags enthalte eine abschließende Regelung der Vergütung und weise zudem einen Freiwilligkeitsvorbehalt auf; außerdem sei 2004 die Zahlung in zwölf Teilbeträgen erfolgt. Die Klägerin beruft sich auf die tarifliche Verweisung und auf betriebliche Übung, weil über mehrere Jahre vorbehaltlos Einmalzahlungen in November geleistet wurden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Das LAG hielt die Berufung für unbegründet und bestätigte die Ansprüche der Klägerin. • Zuerkennung der Jahressonderzahlung aus der vertraglichen Verweisung (§ 14 Arbeitsvertrag) auf den Tarifvertrag; dieser nimmt den Zuwendungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes in Höhe und Form der Einmalzahlung in November auf. • Auslegung von § 5 Arbeitsvertrag: Die aufgezählten Vergütungsbestandteile betreffen die monatliche Vergütung; der Hinweis ‚die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt‘ bezieht sich auf die Monatsvergütung und schließt Sonderzahlungen nicht aus. • Bei unklarer Vertragsauslegung ist wegen Formularcharakters des Vertrags zuungunsten des Verwenders (Beklagter) zu entscheiden (§ 305c Abs.2 BGB). • Entstehung einer betrieblichen Übung: Die Klägerin und andere Mitarbeiter erhielten über mindestens drei Jahre vorbehaltlos die Jahressonderzahlung nach den Modalitäten des öffentlichen Dienstes; daraus entstand ein vertraglicher Anspruch. • Arbeitsvertragliche Schriftformklausel und späterer deklarierter Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers konnten die bereits begründete betriebliche Übung nicht beseitigen. • Eine gegenläufige betriebliche Übung, die die bisherige Praxis über mindestens drei Jahre geändert hätte, ist nicht dargetan; Protestschreiben der Arbeitnehmer verhinderten außerdem eine stillschweigende Änderung. • Höhe der Leistungen war konkret beziffert und vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin erhält die begehrten Jahressonderzahlungen für 2003–2005. Das LAG stellt fest, dass die Zahlungen sowohl kraft Verweisung auf den Zuwendungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes als auch aus betrieblicher Übung geschuldet sind. Eine in § 5 enthaltende Regelung zur Monatsvergütung oder ein nachträglicher Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers reicht nicht aus, den Anspruch auszuschließen oder bereits entstandene Ansprüche zu beseitigen. Unklare Klauseln im Formulararbeitsvertrag sind zu Lasten des Verwenders auszulegen, sodass die Klägerin von der für sie günstigen Auslegung profitiert. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.