OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 740/06

LAG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. • Überstundenvergütung wird nur verlangt, wenn die Stunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren. • Eine nachträglich ohne konkrete, zeitnahe Anhaltspunkte aufgestellte Tag-für-Tag-Aufstellung kann willkürlich und prozessual rechtsmissbräuchlich sein und reicht den Darlegungspflichten nicht. • Fehlt es an der notwendigen Substantiierung zu Zeiträumen, konkreten Tätigkeiten und Anordnung/Duldung, ist der Vergütungsanspruch nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Substantiierung von Überstundenforderungen führt zur Abweisung • Zur Geltendmachung von Überstundenvergütung muss der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. • Überstundenvergütung wird nur verlangt, wenn die Stunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren. • Eine nachträglich ohne konkrete, zeitnahe Anhaltspunkte aufgestellte Tag-für-Tag-Aufstellung kann willkürlich und prozessual rechtsmissbräuchlich sein und reicht den Darlegungspflichten nicht. • Fehlt es an der notwendigen Substantiierung zu Zeiträumen, konkreten Tätigkeiten und Anordnung/Duldung, ist der Vergütungsanspruch nicht begründet. Die Klägerin verlangte Vergütung für zahlreiche Überstunden aus 2004 und 2005 gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; in der Berufung verfolgte die Klägerin noch Überstundenansprüche. Sie legte tabellarische "Ca.-Überstundenaufstellungen" vor und machte für einzelne Monate und Tage konkrete Stundenzahlen geltend; die Beklagte bestritt, dass Überstunden überhaupt geleistet oder angeordnet bzw. geduldet worden seien, und rügte unzutreffende Pausen- und Erholungsverhalten der Klägerin. Die Klägerin berief sich auf dienstliche Anordnungen und erforderliche Nacharbeit wegen fehlerhafter Buchführung sowie auf eine Betriebsgepflogenheit, wonach Überstunden zu leisten seien. Im Berufungstermin erschien die Klägerin nicht; das Gericht erließ ein Versäumnisurteil. Die Klägerin widersprach dem Urteil und legte ergänzende Unterlagen vor. Das LAG prüfte, ob die Darlegungen den geforderten Anforderungen genügten. • Anforderungen an die Darlegung: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer für Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; ferner muss Anordnung, Billigung, Duldung oder Erforderlichkeit der Überstunden dargetan werden (§ 97 Abs.1 ZPO i.V.m. Rechtsprechungslinien des BAG). • Unzulässigkeit willkürlicher Behauptungen: Eine ohne konkrete, zeitnahe Anhaltspunkte erstellte Tagesaufstellung ist im Zivilprozess wegen möglichen Rechtsmissbrauchs und Verstoßes gegen prozessuale Wahrheitspflichten unzulässig; hier sind die Tag-für-Tag-Angaben aus einem 1¾-jährigen Zeitraum ohne nachvollziehbare Erinnerungsgrundlage und daher willkürlich. • Fehlende konkrete Zeitangaben: Die Klägerin nannte zwar pro Kalendertag Stundenquoten, nicht aber Beginn-/Endzeiten oder Pausenzeiten; gerade angesichts des Vorwurfs langer Pausen durch die Beklagte wäre dies erforderlich gewesen. • Fehlende Tätigkeitsdarlegung: Es fehlt an der Darstellung, welche geschuldete Tätigkeit an den einzelnen Überstundenstunden konkret erbracht wurde, sodass nicht festgestellt werden kann, ob die Stunden erforderlich waren. • Anordnung/Duldung nicht belegt: Pauschale Hinweise auf ein Gespräch und allgemeine Dienstaufforderungen genügen nicht, um konkrete Anordnung oder Duldung der geltend gemachten Stunden nachzuweisen. • Konsequenz: Wegen dieser Substantiierungsmängel sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; die Berufung war deshalb in der Sache erfolglos und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts wurde bestätigt; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klage auf Überstundenvergütung wurde abgewiesen, weil die Klägerin die strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllte: ihre nachträglich erstellten Tagessummen waren ohne konkrete zeitnahe Anhaltspunkte willkürlich und lieferten keine Angaben zu genauen Arbeitszeiten, Pausen, konkreten Tätigkeiten sowie zur Anordnung oder Duldung durch die Arbeitgeberin. Mangels hinreichender Substantiation konnte nicht festgestellt werden, dass die angeführten Zeiten tatsächlich und erforderlich geleistet wurden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.